Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
1 Übersetzung Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Stand am 24. August 2004)
Art. 1 [Begriffsbestimmungen]
Im Sinn dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet:
3 «Fassung von 1934» die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle;
4 «Fassung von 1960» die am 28. November 1960 in Den Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle;
5 «Zusatzvereinbarung von 1961» die am 18. November 1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934; Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum; Internationales Büro» das Internationale Büro für geistiges Eigentum; «Generaldirektor» der Generaldirektor der Organisation;
6 «Besonderer Verband» der durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle errichtete und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961 und diese Ergänzungsvereinbarung aufrechterhaltene Haager Verband.
Art. 2 [Versammlung]
1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Ergänzungsvereinbarung ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat. 2) a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung seines Abkommens; ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Ergänzungsvereinbarung weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind; iii) ändert die Ausführungsordnung und setzt die Höhe der Gebühren für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle fest; iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;
7 v) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vi) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes; vii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält; viii) bestimmt, welche Nichtmitglieder des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; ix) beschliesst Änderungen der Artikel 2 bis 5; x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist; xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Ergänzungsvereinbarung ergeben. b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation. 3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme. b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl). c) Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist. d) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen. g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen. 4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle
8 zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation. b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt. c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet. 5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 3 [Internationales Büro]
1) a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen. b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe. c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband. 2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe. 3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens vor. b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung von Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren. c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil. 4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Art. 4 [Finanzen]
1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan. b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag. c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat. 2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. 3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen: i) Gebühren für die internationale Hinterlegung sowie Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes; ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen; iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1969 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. September 1975 AS 1975 1599; BBl 1968 II 897
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Diese Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutsch- land, Österreichs und der Schweiz im Einvernehmen mit der Weltorganisation für geisti- ges Eigentum angefertigt worden. Die Artikel der Ergänzungsvereinbarung sind mit Überschriften versehen worden, um die Benützung der Texte zu erleichtern; der Original- text enthält keine Artikelüberschriften.
[^2]: Art. 1 Ziff. 6 des BB vom 2. Dez. 1969 (AS 1970 600)
[^3]: SR 0.232.121.1
[^4]: SR 0.232.121.2
[^5]: SR 0.232.121.11
[^6]: [BS 11 1039]
[^7]: Fassung dieser Worte gemäss Änderung vom 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 3. Nov. 1980 (AS 1983 109 1). Stockholmer Ergänzungsvereinbarung
[^8]: Fassung dieser Worte gemäss Änderung vom 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 3. Nov. 1980 (AS 1983 1091).
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