Strassburger Abkommen vom 24. März 1971 über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente
1 Amtlicher deutscher Text nach Art. 16 Abs. 2 Strassburger Abkommen über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente (Stand am 15. September 2009) Die Vertragsparteien, in der Erwägung, dass die weltweite Annahme einer einheitlichen Klassifikation für Patente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate im allgemeinen Interesse liegt und geeignet erscheint, eine engere internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herzustellen und die Angleichung der nationalen Rechte auf diesem Gebiet zu fördern; in Anerkennung der Bedeutung des Europäischen Übereinkommens vom 19. De-
3 über die Internationale Patentklassifikation, aufgrund dessen der zember 1954 Europarat die Internationale Klassifikation für Erfindungspatente erstellt hat; im Hinblick auf den weltweiten Nutzen dieser Klassifikation und ihre Bedeutung für alle Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
4 Eigentums ; im Bewusstsein der Bedeutung, die diese Klassifikation für die Entwicklungsländer aufweist, indem sie ihnen den Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert; gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-
5 6 lichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am
7 8 9 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934
10 11 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer
internationalen Klassifikation Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für Erfindungspatente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate an, die die Bezeichnung «Internationale Patentklassifikation» trägt (im folgenden als «Klassifikation» bezeichnet).
Art. 2 Begriffsbestimmung der Klassifikation
1) a) Die Klassifikation besteht aus i) dem Text, der gemäss den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 19. Dezember
12 1954 (im folgenden als «Europäisches Übereinkommen» bezeichnet) abgefasst und am 1. September 1968 in Kraft getreten sowie vom Generalsekretär des Europarats bekannt gemacht worden ist; ii) den Änderungen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind; iii) den Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt gemäss Artikel 5 vorgenommen worden sind und nach Artikel 6 in Kraft treten. b) Die Einführung in die Internationale Patentklassifikation und die im Text der Klassifikation enthaltenen Anmerkungen sind Bestandteil der Klassifikation. 2) a) Der in Absatz 1) Buchstabe a) Ziffer i) bezeichnete Text ist in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, enthalten, von denen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim Generaldirektor der
13 durch das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 errichteten Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «Generaldirektor» und «Organisation» bezeichnet) hinterlegt ist. b) Die in Absatz 1) Buchstabe a) Ziffer ii) bezeichneten Änderungen werden in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, hinterlegt, und zwar eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim Generaldirektor. c) Die in Absatz 1) Buchstabe a) Ziffer iii) bezeichneten Änderungen werden in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
Art. 3 Sprachen der Klassifikation
1) Die Klassifikation wird in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. 2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als «Internationales Büro» bezeichnet) stellt nach Konsultierung der beteiligten Regierungen entweder aufgrund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation haben, amtliche Texte der Klassifikation in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen her, welche die in Artikel 7 genannte Versammlung bestimmen kann.
Art. 4 Anwendung der Klassifikation
1) Die Klassifikation hat nur verwaltungsmässige Bedeutung. 2) Jedes Land des besonderen Verbands ist berechtigt, die Klassifikation als Hauptoder als Nebenklassifikation anzuwenden. 3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands werden i) in den von ihnen erteilten Patenten, Erfinderscheinen, Gebrauchsmustern und Gebrauchszertifikaten sowie den entsprechenden von ihnen veröffentlichten oder auch nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen sowie ii) in den in amtlichen Zeitschriften erscheinenden Bekanntmachungen der Veröffentlichung oder Auslegung der unter Ziffer i) bezeichneten Schriftstücke die vollständigen Klassifikationssymbole angeben, die der Erfindung, welche den Gegenstand des unter Ziffer i) erwähnten Schriftstücks bildet, zugeordnet worden sind. 4) Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde i) kann jedes Land erklären, dass es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole der Gruppen oder Untergruppen in den in Absatz 3) genannten, nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen und in den darauf bezüglichen Bekanntmachungen nicht anzugeben; ii) kann jedes Land, das weder eine sofortige noch eine aufgeschobene Neuheitsprüfung vornimmt und in dem im Verfahren für die Erteilung von Patenten oder anderen Schutzrechten keine Ermittlung des Standes der Technik vorgesehen ist, erklären, dass es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole für die Gruppen und Untergruppen in den in Absatz 3) genannten Schriftstücken und Bekanntmachungen nicht anzugeben. Sind diese Bedingungen nur für bestimmte Arten von Schutzrechten oder nur für bestimmte Gebiete der Technik erfüllt, so kann das betreffende Land von dem Vorbehalt nur in diesem Umfang Gebrauch machen. 5) Die Klassifikationssymbole sind unter Voranstellung der Bezeichnung «Internationale Patentklassifikation» oder einer von dem in Artikel 5 bezeichneten Sachverständigenausschuss zu beschliessenden Abkürzung davon in Fettdruck oder auf andere gut sichtbare Weise am Kopf eines jeden in Absatz 3) Ziffer i) bezeichneten Schriftstücks, in das sie aufgenommen werden müssen, aufzudrucken. 6) Überträgt ein Land des besonderen Verbands die Erteilung von Patenten einer zwischenstaatlichen Behörde, so trifft es alle in seinen Kräften stehenden Massnahmen, um sicherzustellen, dass diese Behörde die Klassifikation in Übereinstimmung mit diesem Artikel anwendet.
Art. 5 Sachverständigenausschuss
1) Es wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbands vertreten ist. 2) a) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet des Patentwesens spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedländern mindestens eines diesem Abkommen angehört, ein, sich an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen. b) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen. 3) Der Sachverständigenausschuss i) ändert die Klassifikation; ii) richtet an die Länder des besonderen Verbands Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern; iii) gewährt zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit seine Unterstützung bei der Umklassifizierung des Prüfstoffs, wobei er insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung trägt; iv) trifft alle sonstigen Massnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch Entwicklungsländer beitragen; v) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen. 4) Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist den in Absatz 2) Buchstabe a) bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation massgeblich beitragen können, die Möglichkeit einzuräumen, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen. 5) Vorschläge für die Änderung der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbands, vom Internationalen Büro, von jeder gemäss Absatz 2) Buchstabe a) im Sachverständigenausschuss vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jeder sonstigen Organisation unterbreitet werden, die vom Sachverständigenausschuss dazu aufgefordert worden ist. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet. 6) a) Jedes Mitgliedland des Sachverständigenausschusses verfügt über eine Stimme. b) Der Sachverständigenausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder. c) Jeder Beschluss, der nach Ansicht eines Fünftels der vertretenen und abstimmenden Länder eine Änderung der Grundstruktur der Klassifikation herbeiführt oder eine wesentliche Umklassifizierungsarbeit nach sich zieht, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen und abstimmenden Länder. d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Art. 6 Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und
anderen Beschlüssen 1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen der Klassifikation sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation in Kraft. 2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 erwähnten Versammlung bestimmt werden.
Art. 7 Versammlung des besonderen Verbands
1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbands zusammensetzt. b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbands wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Jede in Artikel 5 Absatz 2) Buchstabe a) bezeichnete zwischenstaatliche Organisation kann sich in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluss der Versammlung in den Sitzungen der von ihr eingesetzten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch einen Beobachter vertreten lassen. d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat. 2) a) Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung i) alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbands sowie die Anwendung dieses Abkommens behandeln; ii) dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen erteilen;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Oktober 1975 AS 1975 1814; BBl 1972 I 705
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1975 1813
[^3]: [AS 1967 866, 1968 1356. AS 1975 1830]
[^4]: SR 0.232.01/.04
[^5]: [AS 7 517, 16 358]
[^6]: [AS 19 212]
[^7]: [BS 11 965]
[^8]: SR 0.232.01
[^9]: SR 0.232.02
[^10]: SR 0.232.03
[^11]: SR 0.232.04
[^12]: [AS 1967 866, 1968 1356. AS 1975 1830]
[^13]: SR 0.230
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