Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970 über die Durchführung des Abkommens vom 27. Mai 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-05-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

In Anwendung von Artikel 16 Buchstaben a) und b) sowie Artikel 17 Absatz 2 des am 27. Mai 1970[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen schweizerischen und niederländischen Behörden, und zwar

das Bundesamt für Sozialversicherung und der Minister für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit,

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 16 Buchstabe a) des Abkommens sind:

in der Schweiz

in den Niederlanden

2 Die zuständigen schweizerischen und niederländischen Behörden behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.

Art. 2

Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.

Zweiter Abschnitt Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung

Art. 3

1 In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger desjenigen Staates, dessen Gesetzgebung angewandt wird, auf Antrag des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer weiterhin dieser Gesetzgebung unterstellt ist. Werden mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig vom gleichen Unternehmen zu gemeinsamer Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Staates entsandt, so kann für sie eine Kollektivbescheinigung ausgestellt werden.

2 Die Bescheinigung wird ausgestellt

3 Die Bescheinigung ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im andern Staat oder, wo ein solcher fehlt, durch den betreffenden Arbeitnehmer selber beizubringen.

4 Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um eine Vereinbarung nach dem zweiten Absatz von Buchstabe a) einzureichen, und zwar

Die oben bezeichneten Behörden verständigen sich durch Schriftwechsel und teilen ihren Entscheid den beteiligten Versicherungsträgern ihres Landes mit.[^4]

Art. 4

1 Für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens unterrichtet der in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer den «Sociale Verzekeringsraad» von der Ausübung seines Wahlrechts und der in den Niederlanden beschäftigte Arbeitnehmer das Bundesamt für Sozialversicherung. Ferner unterrichtet er seinen Arbeitgeber davon.[^5]

2 Wählt der in Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer die Gesetzgebung des entsendenden Staates, so unterrichten sich die oben bezeichneten Behörden hierüber gegenseitig.

Dritter Abschnitt Bestimmungen über die Leistungen

1. Kapitel Alter und Tod

I. Niederländische Staatsangehörige in den Niederlanden mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung

Art. 5

1 Niederländische Staatsangehörige reichen ihre Gesuche um Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der «Sociale Verzekeringsbank» ein. Wird das Gesuch bei einem anderen niederländischen Träger eingereicht, so vermerkt dieser das Eingangsdatum auf dem Gesuch und übermittelt es unverzüglich der «Sociale Verzekeringsbank».

2 Für die Leistungsgesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse der «Sociale Verzekeringsbank» zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.

Art. 6

1 Die «Sociale Verzekeringsbank» vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsgesuches auf dem Formular selbst, prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist. Sie übermittelt dann das Gesuch mit den erforderlichen Ausweisen der Schweizerischen Ausgleichskasse.

2 Auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt die «Sociale Verzekeringsbank» ihr weitere von den zuständigen niederländischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.

Art. 7

Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Gesuch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die «Sociale Verzekelingsbank».

Art. 8

In den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Ver-waltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen ein. Im letzteren Fall vermerkt die «Sociale Verzekeringsbank» das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde.

Art. 9

Die Schweizerische Ausgleichskasse holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der niederländischen Verbindungsstelle bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.

II. Schweizerische und niederländische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf niederländische Alters- und Hinterlassenenleistungen

Art. 10

1 Schweizerische und niederländische Staatsangehörige reichen ihre Gesuche um niederländische Alters- oder Hinterlassenenleistungen in zweifacher Ausfertigung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Wird das Gesuch bei einem anderen schweizerischen Träger eingereicht, so vermerkt dieser das Eingangsdatum auf dem Gesuch und übermittelt es unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse.

2 Für die Leistungsgesuche sind die von der «Sociale Verzekeringsbank» der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.

Art. 11

1 Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsgesuches auf dem Formular selbst, prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist; sie leitet hierauf das Gesuch an die «Sociale Verzekeringsbank» weiter.

2 Für die Anwendung von Artikel 14 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse der «Sociale Verzekeringsbank» mit, ob der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes obligatorisch versichert war.

3 Auf Ersuchen der «Sociale Verzekeringsbank» übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse weitere von den zuständigen schweizerischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.

Art. 12

Für die Berechnung der auf Grund der niederländischen Gesetzgebung geschuldeten Witwen- und Waisenrenten wird die nach dieser Gesetzgebung längstmögliche Versicherungsdauer nach Artikel 14 des Abkommens von jenem Zeitpunkt an berücksichtigt, an welchem der Versicherte das 15. Altersjahr erreicht hat.

Art. 13

Die «Sociale Verzekeringsbank» entscheidet über das Leistungsgesuch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die Schweizerische Ausgleichskasse.

Art. 14

In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden über Alters- oder Hinterlassenenleistungen beim «Raad van Beroep» (Rekurskommission) in Amsterdam entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift zu vermerken.

Art. 15

Die «Sociale Verzekeringsbank» holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den Bezügern von Leistungen eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.

III. In Drittländern wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige mit Anspruch auf Alters- oder Hinterlassenenleistungen der niederländischen oder schweizerischen Versicherung

Art. 16

1 Schweizer Bürger, die in einem Drittstaat wohnen und eine niederländische Leistung beanspruchen können, reichen ihr Gesuch unter Beilage der erforderlichen Belege direkt bei der «Sociale Verzekeringsbank» ein. Bei der Anmeldung eines Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen ist Artikel 11 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

2 Niederländische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der schweizerischen Versicherung beanspruchen können, reichen ihr Gesuch unter Beilage der erforderlichen Belege direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.

3 Über die Gesuche entscheidet in den Fällen von Absatz 1 die «Sociale Verzekeringsbank», in den Fällen von Absatz 2 die Schweizerische Ausgleichskasse; die Entscheide werden den Berechtigten direkt zugestellt.

2. Kapitel Schweizerische Invalidenversicherung

Art. 17

Für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens teilt die «Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging» (Neue allgemeine Berufsvereinigung) in Amsterdam auf Verlangen der Schweizerischen Ausgleichskasse die Versicherungszeiten mit, welche der Gesuchsteller nach niederländischer Gesetzgebung und unter Berück-sichtigung von Ziffer 8 des Schlussprotokolls zurückgelegt hat.

Art. 18

Bezieht ein niederländischer Staatsangehöriger in den Niederlanden eine schweizerische Rente oder beansprucht er eine solche Rente, so finden die Artikel 5 bis 9 sowie 17 sinngemäss Anwendung.

Art. 19

Wohnt der Bezüger einer schweizerischen Invalidenrente in den Niederlanden, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit die «Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging» ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Der Schweizerischen Ausgleichskasse bleibt es freigestellt, den Gesuchsteller durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.

3. Kapitel Schweizerische Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Art. 20[^6]

In den Niederlanden wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihr Gesuch beim schweizerischen zuständigen Unfallversicherer ein. Dieses Gesuch kann vom Gesuchsteller direkt oder durch Vermittlung des «Gemeenschappelijk Administratiekantoor» eingereicht werden. Im letzteren Fall leitet der «Gemeenschappelijk Administratiekantoor» das Gesuch an den schweizerischen zuständigen Unfallversicherer oder, wenn er dessen Bezeichnung nicht kennt, an das Bundesamt für Sozialversicherung weiter.

Art. 21[^7]

In den Niederlanden wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes kann in der Folge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung des «Gemeenschappelijk Administratiekantoor» einzureichen. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.

Art. 22

1 Schweizerische und niederländische Staatsangehörige sowie Angehörige von Drittstaaten, die nach schweizerischem Recht versichert sind und in den Niederlanden einen Unfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können in Anwendung von Artikel 16 Buchstabe b) des Abkommens vom «Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds» (ANOZ) (Allgemeine niederländische Krankenkasse auf Gegenseitigkeit) in Utrecht die Gewährung aller erforderlichen Sachleistungen verlangen.

2 Die im vorstehenden Absatz erwähnten Leistungen werden vom ANOZ gewährt, sofern der Antragsteller seinen Leistungsanspruch nachweist. Kann keine Bescheinigung über den Leistungsanspruch beigebracht werden, so ersucht der ANOZ den schweizerischen zuständigen Unfallversicherer entweder direkt oder, wenn er die Bezeichnung des genannten Versicherers nicht kennt, durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung um Zustellung der erforderlichen Bescheinigungen und Schriftstücke.[^8]

Art. 23[^9]

1 Auf schweizerische und niederländische Staatsangehörige sowie Angehörige von Drittstaaten, die während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des schweizerischen zuständigen Unfallversicherers ihren Aufenthaltsort in die Niederlande verlegen, findet Artikel 22 der Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970 in der Fassung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung sinngemäss Anwendung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Bedenken dagegen erhoben werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.

2 In den im vorstehenden Absatz erwähnten Fällen händigt der schweizerische zuständige Unfallversicherer dem Versicherten eine Bescheinigung über seinen Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsorts aus.

Art. 24

1 Die Sachleistungen, welche die in den Artikeln 22 und 23 Absatz 1 erwähnten Personen beanspruchen können, werden vom ANOZ nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als wären diese Personen bei ihm versichert.

2 Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden jedoch, ausser in Fällen unbedingter Dringlichkeit, nur mit Zustimmung des schweizerischen zuständigen Unfallversicherers gewährt.[^10]

Art. 25[^11]

Der schweizerische zuständige Unfallversicherer erstattet dem niederländischen Träger den tatsächlich aufgewendeten Betrag für die in Anwendung der Artikel 22 und 23 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970 in der Fassung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung erbrachten Leistungen. Die Verbindungsstellen können auch ein Verfahren zur pauschalen Erstattung vereinbaren.

4. Kapitel Niederländische Arbeitsunfähigkeitsversicherung

Art. 26

Wohnt der Bezüger einer Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz, so kann der niederländische Träger jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der niederländischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Dem niederländischen Träger bleibt es freigestellt, den Gesuchsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 27

Wohnt der Bezüger einer Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz, so kann der niederländische Träger einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Lebensbescheinigung einholen.

Art. 28

In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige, die einen Anspruch auf Leistungen nach der niederländischen Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung geltend machen, reichen ihre Gesuche entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA oder der Schweizerischen Ausgleichskasse bei demjenigen Berufsverband ein, dem ihr Arbeitgeber angeschlossen ist.

Art. 29

Der zuständige niederländische Berufsverband entscheidet über das Leistungsgesuch und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet er an die SUVA oder an die Schweizerische Ausgleichskasse.

Art. 30

In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige reichen ihre Klagen über Leistungen der Arbeitsunfähigkeitsversicherung beim «Raad van Beroep» in Amsterdam entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA oder der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.

5. Kapitel Familienzulagen

Art. 31

Personen, die gestützt auf Artikel 15 des Abkommens Anspruch auf Familienzulagen erheben, legen ihrem Gesuch die erforderlichen, von den zuständigen Behörden oder Trägern des Aufenthaltsstaats der Kinder ausgestellten Bescheinigungen bei. Sie beschaffen ausserdem alle weiteren für die Beurteilung des Familienzulagenanspruchs erforderlichen Auskünfte.

6. Kapitel Krankenversicherung

Art. 32

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.