Abkommen vom 17. September 1974 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Afrikanischen Entwicklungsfonds über die Errichtung des Schweizerischen Spezialfonds für Afrika (mit Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1974-09-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden «Die Eidgenossenschaft» genannt) und der Afrikanische Entwicklungsfonds (im folgenden «FAD» genannt),

im Bestreben, zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Afrikas zusammenzuarbeiten,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Errichtung des Schweizerischen Spezialfonds für Afrika

Hiermit wird mit den in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens erwähnten Mitteln beim FAD der Schweizerische Spezialfonds für Afrika errichtet (im folgenden «der Schweizerische Fonds» genannt).

Art. 2 Zweckbestimmung des Schweizerischen Fonds

Der Schweizerische Fonds ist dazu bestimmt, den Regierungen oder Körperschaften in denjenigen Entwicklungsländern, welche Mitglieder der Afrikanischen Entwicklungsbank sind, Darlehen zu Vorzugsbedingungen zu gewähren, um damit die Finanzierung von Projekten zu unterstützen, die geeignet sind, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der am stärksten benachteiligten unter diesen Ländern zu fördern.

Art. 3 Mittel des Schweizerischen Fonds

a. Die Eidgenossenschaft stellt dem Schweizerischen Fonds einen Betrag von 12 000 000 Schweizerfranken (im folgenden «der Beitrag» genannt) nach dem folgenden Verfahren zur Verfügung.

b. Alle dem Schweizerischen Fonds zufliessenden Gelder aus Rückzahlungen von Darlehen oder anderen rückzahlbaren Hilfeleistungen, die aus dem Beitrag finanziert wurden, sowie alle Erträge aus diesem – ausgenommen Dienstleistungsgebühren im Sinne von Artikel 6 – sind als Bestandteile des Schweizerischen Fonds zu betrachten und zur weiteren Verwendung nach dem vorliegenden Abkommen bestimmt.

Art. 4 Bestimmung des FAD als Verwalter

Der FAD ist zum Verwalter des Schweizerischen Fonds bestimmt, den er entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verwaltet.

Art. 5 Zahlungsverfahren

a. Der Beitrag ist dem FAD in zwei Raten zur Verfügung zu stellen. Die erste Rate im Betrage von 5 000 000 Schweizerfranken wird innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens fällig. Die zweite Rate im Betrage von 7 000 000 Schweizerfranken wird am 31. März 1976 fällig

b. Die in Absatz a erwähnten Raten werden bar bezahlt durch Hinterlegung auf einem zinslosen Sonderkonto mit der Bezeichnung «Afrikanischer Entwicklungsfonds – Schweizerischer Spezialfonds für Afrika», das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten des FAD eröffnet wird. Wird der Beitrag in Schweizerfranken für Zahlungen in anderen Ländern als der Schweiz verwendet, sind die Schweizerfranken bei der Schweizerischen Nationalbank in andere Währungen umzutauschen, es sei denn, die letztere stimme einem anderen Verfahren zu.

Art. 6 Verwendung des Schweizerischen Fonds

a. Der FAD kann den Schweizerischen Fonds für sämtliche in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens erwähnten Operationen zur Finanzierung der dadurch entstehenden Kosten verwenden (einschliesslich Devisenkosten und lokale Ausgaben), nach den Richtlinien und Verfahren, die der FAD für seine Darlehen festlegt; der Fonds kann jedoch nicht zur Finanzierung von nicht rückzahlbaren Hilfeleistungen eingesetzt werden.

b. Ohne die allgemeine Geltung von Absatz a einzuschränken, kann der Schweizerische Fonds verwendet werden für die Finanzierung

c. Die Darlehen aus dem Schweizerischen Fonds werden in Rechnungseinheiten gemäss Gründungsabkommen des FAD ausgedrückt.

Art. 7 Verantwortung für die Projektauswahl

Der FAD ist verantwortlich für die Auswahl, die Bearbeitung und die Genehmigung zur Finanzierung geeigneter Projekte und, entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens, für das Festsetzen der Kreditbedingungen, wobei er sich an seine allgemeine Politik und seine Verfahren hält und das ihm zur Verfügung stehende Personal und seine Dienste einsetzt; dabei konsultiert der FAD die Eidgenossenschaft frühzeitig über die Projektauswahl, um ihre Genehmigung zur Inanspruchnahme des Schweizerischen Fonds für das betreffende Darlehensprojekt einzuholen. Der FAD lässt der Eidgenossenschaft jede Information und Dokumentation zukommen, die diese in vernünftigem Rahmen anfordern kann.

Art. 8 Trennung von Vermögenswerten und Konten

Die Vermögenswerte und die Konten des Schweizerischen Fonds werden getrennt und unabhängig von allen übrigen Vermögenswerten und Konten des FAD gehalten und sind in geeigneter Form besonders zu bezeichnen.

Art. 9 Akten des FAD

a. Der FAD führt getrennte Akten und Konten über die mit diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Mittel und macht diese Unterlagen der Eidgenossenschaft zugänglich. Auf jeden Fall erhält die Eidgenossenschaft einen jährlichen Bericht mit Angaben über die Arbeiten des Schweizerischen Fonds und über den Stand und die Verwendung jedes Darlehens, das mit den mit diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert worden ist.

b. Zusätzlich zu den in den erwähnten jährlichen Berichten enthaltenen Informationen stellt der FAD der Eidgenossenschaft alle Auskünfte zur Verfügung, die diese im Hinblick auf den Schweizerischen Fonds und die daraus finanzierten einzelnen Operationen billigerweise anfordern kann.

Art. 10 Konsultation

Die Eidgenossenschaft und der FAD konsultieren sich regelmässig über alle Belange des vorliegenden Abkommens.

Art. 11 Aufsicht über die Projekte

Der FAD ist verantwortlich für Inspektion und Beaufsichtigung der Projekte, die aus dem Schweizerischen Fonds finanziert werden.

Art. 12 Sorgfaltspflicht

Der FAD übt bei seiner Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens die gleiche Sorgfalt wie bei der Verwaltung und Führung seiner eigenen Geschäfte.

Art. 13 Nicht-Verpflichtung des FAD

Auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährte Darlehen des FAD sind nicht Bestandteil seiner eigenen Mittel und ziehen keine finanzielle Verpflichtung seitens des FAD nach sich.

Art. 14 Konversion

Der FAD erklärt sein Einverständnis damit, dass die Eidgenossenschaft für den Fall, dass sie sich an der ersten Wiederauffüllung des FAD beteiligt, jederzeit den dem Schweizerischen Fonds zur Verfügung gestellten Beitrag sowie jeden ihm noch nicht überwiesenen Teil des Beitrags umwandeln kann in die volle oder einen Teil der schweizerischen Zeichnung im Rahmen der ersten Wiederauffüllung des FAD.

Art. 15 Auslegung und Schiedsgerichtsbarkeit

Alle zwischen der Eidgenossenschaft und dem FAD entstehenden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens oder aller zusätzlichen Abmachungen oder Übereinkommen, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt werden können, werden einem Kollegium von drei Schiedsrichtern zum Entscheid unterbreitet. Der erste dieser Schiedsrichter wird von der Eidgenossenschaft ernannt, der zweite vom FAD und der dritte, Vorsitzender und Präsident, im Einvernehmen durch die Vertragsparteien oder, sofern eine Einigung nicht erzielt wird, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, es sei denn, die Parteien kämen überein, für die Regelung eines bestimmten Falles ein anderes Verfahren einzuschlagen.

Art. 16 Verschiedenes

a. Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungsvorschläge betreffend dieses Abkommen unterbreiten.

b. Jede Mitteilung oder jedes Gesuch betreffend dieses Abkommen und jede Abmachung zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf das vorliegende Abkommen erfolgt schriftlich.

Art. 17 Beendigung des Abkommens

a. Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass die durch das Abkommen beabsichtigte Zusammenarbeit nicht mehr in geeigneter oder nutzbringender Form gewährleistet ist, so steht es der betreffenden Vertragspartei frei, das Abkommen mit einer schriftlichen Kündigung und unter Einhaltung einer neunzigtägigen (90) Frist zu beenden.

b. Nach Versand oder Erhalt einer solchen Kündigung ist der FAD nicht mehr ermächtigt, Darlehen aus dem Schweizerischen Fonds zu gewähren; er ist aber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens weiterhin verantwortlich für die laufenden, aus dem Schweizerischen Fonds finanzierten Operationen, einschliesslich der Projektaufsicht und der Erfüllung aller Verpflichtungen aus ausstehenden Darlehen.

c. Falls die Parteien kein anderes Vorgehen vereinbaren, werden nach der Beendigung dieses Abkommens nach den Absätzen a und b alle Vermögenswerte des Schweizerischen Fonds, einschliesslich der im Rahmen des vorliegenden Abkommens abgeschlossenen Verträge, auf die Eidgenossenschaft übertragen. Nach dieser Übertragung sind sowohl der Schweizerische Fonds als auch die Verantwortlichkeiten des FAD nach diesem Vertrag als aufgehoben zu betrachten.

d. In den Gesprächen über die Beendigung des Abkommens wird der Beendigung der laufenden Darlehen die nötige Beachtung geschenkt.

Art. 18 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft am Tage, an dem die beiden Vertragsparteien einander mitteilen, dass die verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Geschehen in Bern am 17. September 1974 in je zweifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / K. Jacobi | Für den Afrikanischen Entwicklungsfonds: / A. Labidi | | --- | --- |

Briefwechsel vom 17. September 1974
Afrikanischer Entwicklungsfonds Bern, den 17. September 1974 / Seiner Exzellenz / Herrn Botschafter K. Jacobi / Delegierter des Bundesrates für Handelsabkommen / Bern

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, mit welchem Sie mir folgendes mitteilen:

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass der oben erwähnte Wortlaut der von uns erzielten Übereinstimmung entspricht.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Abdelwahab Labidi / Präsident

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