Notenaustausch vom 1. Juli 1975 zwischen der Schweiz und Portugal über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
Lissabon, den 1. Juli 1975
An die Schweizerische Botschaft
Lissabon
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, ihm mitzuteilen, dass die schweizerischen Behörden, in dem Wunsche, die Formalitäten zu Lasten der portugiesischen und der schweizerischen Staatsangehörigen, die sich in die Schweiz beziehungsweise nach Portugal begeben, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zu erleichtern, einverstanden sind, gegenseitig zu den nachstehenden Bedingungen die Visumpflicht, der die Arbeitnehmer beider Staaten aufgrund der durch Notenaustausch abgeschlossenen Vereinbarung vom 17. September 1949[^1] unterstehen, aufzuheben.
Die portugiesischen Staatsangehörigen können bei Vorweisung eines gültigen heimatlichen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder eines seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen heimatlichen Passes in die Schweiz einreisen.
Schweizerbürger können bei Vorweisung eines gültigen heimatlichen Passes, eines seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen heimatlichen Passes oder einer gültigen, durch die kantonalen oder Gemeindebehörden ausgestellten Identitätskarte in das portugiesische Festland, die anliegenden Inseln und in das Gebiet von Macao einreisen.
Portugiesische Staatsangehörige, die beabsichtigten, sich in die Schweiz zu begeben, um dort erwerbstätig zu sein, müssen im Besitz eines gültigen heimatlichen Passes sein. Sie haben sich zudem hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorher durch Vermittlung einer schweizerischen konsularischen Vertretung oder ihres zukünftigen Arbeitgebers eine «Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung» zu beschaffen.
Schweizerbürger, die beabsichtigen, sich nach dem portugiesischen Festland, den anliegende Inseln und in das Gebiet von Macao zu begeben, um dort erwerbstätig zu sein, müssen im Besitz eines gültigen heimatlichen Passes sein. Sie haben sich zudem hinsichtlich der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit vorgängig eine Arbeitsbewilligung zu beschaffen.
Die Staatsangehörigen der beiden vertragschliessenden Staaten sind nach ihrer Einreise in den andern Vertragsstaaten den dort für den Aufenthalt von Ausländern geltenden Gesetzen und Verordnungen unterstellt.
Die vorerwähnten Bestimmungen gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein. Die portugiesischen Staatsangehörigen geniessen für die Einreise in Liechtenstein die gleichen Erleichterungen wie für die Einreise in die Schweiz, und die liechtensteinischen Landesbürger können in das portugiesische Festland, die anliegenden Inseln und in das Gebiet Macao unter den gleichen Bedingungen einreisen wie Schweizbürger.
Jeder Vertragsstaat kann die Vereinbarung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung muss sofort dem andern Vertragsstaat auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Jeder Vertragsstaat kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten kündigen.
Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. August 1975 in Kraft. Sie ersetzt die durch Notenaustausch vom 17. September 1949 abgeschlossene Vereinbarung.
Lissabon, den 1. Juli 1975»
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, dass die portugiesische Regierung dem Wortlaut der Note der Schweizerischen Botschaft zustimmt, welche mit der vorliegenden Note eine Vereinbarung bildet, die nach Ziffer 9 in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: Diese Vereinbarung wurde in der AS nicht veröffentlicht.
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