Vereinbarung vom 12. Juli 1972 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines meteorologischen Satellitenprogramms (mit Anlagen A, B)

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-07-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden «die Teilnehmer» genannt), die gleichzeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 1962[^1] zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation (im folgenden «das Übereinkommen» genannt) sind,

und

die Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden «die Organisation» genannt),

Im Hinblick auf die von der Meteorologischen Weltorganisation und vom Internationalen Rat wissenschaftlicher Vereinigungen (ICSU) ausgearbeiteten Ziele für die Weiterentwicklung der Meteorologie im Rahmen des Weltwetterwacht‑Programms und des Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramms (GARP), die eine Verbesserung der meteorologischen Dienste durch internationale Koordination und durch die Anwendung moderner Techniken bezwecken, und im Hinblick auf das von den europäischen meteorologischen Institutionen bekundete Interesse für eine Beteiligung Europas an der Verwirklichung dieser Ziele,

In dem Wunsch, zu diesem Zweck ein europäisches Programm für den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, das Verbringen auf Umlaufbahn, den Betrieb und die Überwachung eines präoperationellen meteorologischen Satelliten sowie für die Entwicklung und Errichtung der benötigten Anlagen auf dem Boden durchzuführen und ausserdem in Europa die Fachtechnologie weiterzuentwickeln,

Angesichts des Vorteils einer bestmöglichen Nutzung aller verfügbaren Mittel und namentlich der in Europa auf dem Gebiet der meteorologischen Satelliten gewonnenen Erfahrung, und besonders in Erwägung des Angebotes, das der Organisation auf der 39. Tagung ihres Rates von der Französischen Regierung gemacht wurde,

Eingedenk der von den Vertretern der obengenannten Regierungen im Rat der Organisation abgegebenen Erklärung vom 9. Mai 1972,

Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 47. Tagung angenommenen Entschliessung über die Annahme des Antrages auf Durchführung dieses Programms im Rahmen der Organisation,

Sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Teilnehmer nehmen ein Programm in Angriff mit dem Ziel, einen präoperationellen meteorologischen Satelliten (Meteosat) zu entwerfen, zu entwickeln, zu bauen, auf Umlaufbahn zu bringen, zu betreiben und zu überwachen sowie die benötigten Anlagen auf dem Boden zu entwickeln und zu errichten, wie es in Anlage A dieser Vereinbarung umschrieben ist.

Art. 2

1. Die Organisation führt das in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannte Programm gemäss Artikel VIII[^2] des Übereinkommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.

2. Zur Durchführung dieses Programms benützt die Organisation die Ergebnisse der Studien, die schon zuvor im Rahmen des französischen Nationalprogramms unternommen wurden, sowie gewisse Hilfsmittel und Personal des «Centre National d’Etudes Spatiales» Frankreichs (im folgenden «CNES» genannt). Die Bedingungen und Modalitäten der Mitwirkung des CNES und der Benützung seiner Dienste durch die Organisation werden in einem zwischen der Organisation und dem CNES zu schliessenden Abkommen festgelegt.

Art. 3

1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und fasst alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Massgabe dieser Vereinbarung.

2. In Fragen, die mehr als ein Programm der Organisation betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat der Organisation, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.

3. Es ist auch Aufgabe des Programmdirektoriums, enge Beziehungen mit den nationalen und internationalen meteorologischen Institutionen zu unterhalten und Vorschriften für die Benützung des Systems aufzustellen.

4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemässen Durchführung des Programms erforderlich erscheint.

Art. 4

Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, fasst das in Artikel 3 genannte Programmdirektorium seine Beschlüsse nach Massgabe der Geschäftsordnung des Rates der Organisation, die entsprechend Anwendung findet.

Art. 5

Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, führt die Organisation das Programm nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln durch. Soweit erforderlich, konsultiert sie das CNES hinsichtlich der Gebiete, in denen das in Artikel 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung erwähnte Abkommen eine Zusammenarbeit vorsieht.

Art. 6

1. Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung nach den in Anlage B dieser Vereinbarung aufgeführten Modalitäten bis zur Höhe eines globalen Finanzplafonds von einhundertfünfzehn Millionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1971).

2. Die Jahreshaushaltspläne für das Programm werden vom Programmdirektorium im Rahmen des in Absatz 1 dieses Artikels genannten oder nach Artikel 7 berichtigten Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.

Art. 7

1. Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichtigung des im vorangehenden Artikel genannten Finanzplafonds bei Änderungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende Verfahren anzuwenden.

2. Muss der Finanzplafond aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:

Art. 8

Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.

Art. 9

1. Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge gemäss den Vorschriften und Verfahrensregeln der Organisation zu schliessen. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung des Programms ist jedoch soweit wie möglich der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf Industriepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.

2. Die Beträge, welche die Organisation dem CNES für die Ausgaben in Zusammenhang mit dem ihr zur Verfügung gestellten Personal und den auf ihre Rechnung durchgeführten Versuchen entrichtet, werden bei der Berechnung des Anteils Frankreichs in Hinsicht auf die geographische Verteilung der Verträge der Organisation einbezogen.

Art. 10

Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer des im Rahmen des Programms entwickelten Satelliten sowie der zur Durchführung des Programms bis zum Ende der präoperationellen Phase erworbenen Anlagen und Einrichtungen.

Art. 11

1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeglicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.

2. Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.

Art. 12

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der Schiedsrichter darf nicht Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein.

2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.

Art. 13

1. Diese Vereinbarung liegt bis zum 30. September 1972 zur Unterzeichnung durch die Teilnehmer auf.

2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung,

3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der Gesamtbeiträge aufbringen, gemäss Absatz 2 dieses Artikels Vertragsparteien der Vereinbarung geworden sind.

4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels als Hinterlegung einer Ratifikations‑ bzw. Genehmigungsurkunde.

5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 30. September 1972 unterzeichnen, können der Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, sofern die übrigen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen.

6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, zahlen Regierungen, die dieser Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den gleichen Betrag, wie wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen wären; dieser Beitrag wird den übrigen Vertragsparteien im Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.

Art. 14

Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisation können beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium gefüllt, das die Beitrittsmodalitäten einstimmig festlegt.

Art. 15

Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach Konsultierung des Programmdirektoriums den Abschluss des Programms gemäss dieser Vereinbarung, die nach Eingang dieser Notifizierung ausser Kraft tritt.

Art. 16

Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit die Einstellung des Programms beschliessen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm ausmachen.

Art. 17

1. Wünscht ein Teilnehmer gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe (b) vom Programm zurückzutreten, so notifiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tage der Notifizierung wirksam:

2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt beschlossenen Massnahmen und Entwicklungen betrifft, so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und Pflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwischen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird. Artikel XVII[^3] des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäss Anwendung.

3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm gemäss Artikel 14 beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel sinngemäss Anwendung.

Art. 18

Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 19

1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation überprüft werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Parteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.

2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Änderungsbestimmungen geändert werden.

Art. 20

Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.

Art. 21

Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine am zwölften Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: [AS 1966 1246, 1970 888. SR 0.425.09 Art. XXI Abs. 2]. Dem genannten Übereinkommen entspricht heute das Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (SR 0.425.09).

[^2]: Heute: Art. IX

[^3]: Heute: Art. XXIV.

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