Vereinbarung vom 21. September 1973 zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE (mit Anlagen A, B)
Präambel
Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumkonferenz, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben (im folgenden als «Teilnehmer» bezeichnet), und die durch das am 14. Juni 1962 zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen[^1] gegründete Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden als «Organisation» bzw. als «Übereinkommen» bezeichnet),
Eingedenk der von der Europäischen Weltraumkonferenz (ESC) am 20. Dezember 1972 angenommenen Entschliessung, in der sich die ESC grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass das von der französischen Regierung nach der Einstellung des Projekts EUROPA III vorgeschlagene Trägerraketen‑Entwicklungsprojekt in einem gemeinschaftlichen europäischen Rahmen durchgeführt und geleitet wird, und in Anbetracht der von der Europäischen Weltraumkonferenz auf der Tagung vom 31. Juli 1973 gefassten Beschlüsse,
In der Erwägung, dass die in der besagten Entschliessung genannte Europäische Weltraumbehörde (im folgenden die «Behörde» genannt) den gemeinschaftlichen europäischen Rahmen für dieses vorübergehend der Organisation anvertraute Programm bilden soll,
In der Erwägung, dass es im Interesse Europas liegt, Anfang der achtziger Jahre eine eigene wirtschaftlich wettbewerbsfähige Kapazität für den Start von Satelliten und vor allem von Anwendungssatelliten zu besitzen,
In der Erwägung, dass es den europäischen Staaten zum Nutzen gereicht, die auf dem Gebiet der Trägerraketen erworbene Fähigkeit zu bewahren und die in diesen Staaten entwickelte Weltraumtechnologie zu verwerten,
Angesichts des von der französischen Regierung den Ministern der ESC unterbreiteten Berichtes vom 15. April 1973,
Eingedenk der von den Vertretern der vorerwähnten Regierungen im Rat der Organisation am 1. August 1973 abgegebenen Erklärung (ESRO/C/LIX/DEC.1),
Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 59. Tagung angenommenen Entschliessung über die Annahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms im Rahmen der Organisation bis zur Gründung der Europäischen Weltraumbehörde (ESRO/C/LIX/RES. 1),
Sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Die Teilnehmer verpflichten sich, nach Massgabe dieser Vereinbarung die erste Phase eines Programms in Angriff zu nehmen, die die Entwicklung einschliesslich der Qualifizierung eines ARIANE genannten Satellitenträgers zum Ziel hat; dieser Träger soll Nutzlasten in der Grössenordnung von 1500 kg in einen Transferorbit und mit Hilfe eines geeigneten Apogäumtriebwerks Satelliten in der Grössenordnung von 750 kg in geostationäre Umlaufbahnen befördern. Das Programm umfasst eine zweite Phase, die die Produktion dieses Trägers zum Ziel hat und über die zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.
Art. II
1. Die in Artikel 1 erwähnte Entwicklungsphase des Programms wird im Rahmen der in der ESC‑Entschliessung vom 20. Dezember 1972 genannten Behörde durchgeführt. Bis zur Gründung der besagten Behörde wird diese Phase nach Massgabe der Anlagen zu dieser Vereinbarung im Rahmen der Organisation abgewickelt.
2. Sofern diese Vereinbarung oder das in Absatz 3 genannte Abkommen nichts anderes bestimmen, wird diese Programmphase nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahren durchgeführt.
3. Die Teilnehmer betrauen über die Organisation das Centre National d’Etudes Spatiales (CNES), eine von der französischen Regierung benannte französische öffentlich‑rechtliche Einrichtung, mit der Durchführung der ersten Phase des in Artikel I genannten Programms und betrauen die Organisation damit, die Durchführung in ihrem Auftrag zu überwachen. Die Organisation und das CNES regeln in einem zwischen ihnen zu schliessenden Abkommen im einzelnen ihre Zusammenarbeit zur Erreichung der Ziele dieser Vereinbarung.
Art. III
1. Die Ziele des in Artikel I genannten Programms, die Beschreibung des Trägers und die Beschreibung der Entwicklungsphase des Programms sind in Anlage A dieser Vereinbarung wiedergegeben. Die Entscheidung über den Übergang zur Produktionsphase des Programms wird nach Artikel V getroffen.
2. Ziel des Definitionsabschnitts der Entwicklungsphase des Programms ist, die genauen Spezifikationen auf der Grundlage der technischen Angaben in Anlage A dieser Vereinbarung aufzustellen, einen detaillierten Entwicklungsplan anzufertigen, die Arbeiten an die Industrie zu verteilen und nach Massgabe des Artikels X dieser Vereinbarung den Finanzbeitrag jedes Teilnehmers zu dem Programm genau zu bestimmen.
3. Anhand der in Absatz 2 erwähnten detaillierten Unterlagen kann die Entwicklungsphase durchgeführt werden. Letztere gilt als abgeschlossen, sobald dem Träger nach der Flugerprobung die Qualifikation zuerkannt wird.
Art. IV
1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und fasst alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Massgabe dieser Vereinbarung.
2. In Fragen, die sowohl dieses als auch ein anderes Programm der Organisation betreffen, wird das Programmdirektorium als beratendes Organ des Rates der Organisation tätig, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
3. Das Programmdirektorium trifft alle das Programm betreffenden Entscheidungen gemäss dieser Vereinbarung; insbesondere
- a. überwacht es die Durchführung des Programms und vor allem der im Entwicklungsplan festgelegten Entwicklungsphase anhand von Berichten, die vom CNES erstellt und ihm durch den Generaldirektor der Organisation vorgelegt werden;
- b. überwacht es die Gesamtleistungen des Trägers und die vom CNES getroffenen besonderen Vorkehrungen zur Qualitätssicherung des Programms anhand von Berichten, die vom CNES erstellt und ihm durch den Generaldirektor der Organisation vorgelegt werden;
- c. wird es ständig über die Verteilung der Arbeiten unter den Teilnehmern unterrichtet und ist während der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms gegebenenfalls Berufungsinstanz bei Einwänden eines Teilnehmers gegen die vom CNES getroffene Wahl der Auftragnehmer;
- d. genehmigt es den vom CNES vorgelegten Bericht über die Flugqualifizierung des Trägers;
- e. legt es die Bedingungen für die Teilnahme von Nichtmitgliedstaaten der Organisation an dieser Phase des Programms nach Artikel XVII Absatz 2 fest;
- f. sorgt es dafür, dass die Organisation eine wirksame Koordinierung mit den möglichen Benutzern des Trägers herbeiführt und die Spezifikationen für die Nahtstellen zwischen Träger und Nutzlast festlegt.
4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlich erscheint.
5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, fasst das Programmdirektorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer.
Art. V
1. Das Programmdirektorium erstellt die erforderlichen Unterlagen für die Entscheidung der Teilnehmer über den Übergang zur Produktionsphase des Programms. Diejenigen Teilnehmer, die erklärt haben, dass sie an einer Teilnahme an der Produktionsphase interessiert sind, schliessen eine neue Vereinbarung, in der der Inhalt dieser Phase, die finanziellen Vorkehrungen für ihre Durchführung und die Arbeitsverteilung festgelegt werden; letztere soll soweit wie möglich der für die Entwicklungsphase festgelegten Arbeitsverteilung entsprechen.
2. Die Teilnehmer werden bestrebt sein, die im Verlauf der Entwicklungsphase geschaffenen Industrieeinrichtungen für die Dauer der Produktionsphase verfügbar zu halten, und werden – gleichviel ob sie Vertragspartei der neuen Vereinbarung sind oder nicht – die Benutzung dieser Einrichtungen nicht behindern.
Art. VI
1. Die Kosten, die bei der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms nach dieser Vereinbarung entstehen, werden von den Teilnehmern nach Massgabe der Anlage B dieser Vereinbarung getragen.
2. Die Teilnehmer kommen überein, auf der Grundlage eines festen Finanzrahmens von 380 391 165 Rechnungseinheiten Beiträge zu leisten zu:
- a. den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe a dieser Vereinbarung festgelegten direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Programms auf der Grundlage eines Betrages von 2060 Millionen französische Francs, der nach dem am 1. Januar 1973 geltenden Umrechnungskurs (eine Rechnungseinheit entspricht 5,55419 französischen Francs) 370 891 165 Rechnungseinheiten entspricht;
- b. den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe b dieser Vereinbarung genannten internen Ausgaben der Organisation, die sich auf 2 500 000 Rechnungseinheiten belaufen, und
- c. den Ausgaben für die Wartung besonders geschaffener oder der Organisation nach Artikel XII Absatz 2 für die Durchführung des Programms zur Verfügung gestellter Einrichtungen auf der Grundlage eines Betrages von 7 000 000 Rechnungseinheiten.
Die Kosten des Projektteams und des technischen Unterstützungspersonals des CNES werden von der französischen Regierung übernommen.
3. Die Teilnehmer tragen zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Ausgaben vorbehaltlich des Artikels VII nach dem in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Beitragsschlüssel bei. Im Falle der Anwendung des Artikels VII Absatz 2 auf die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Ausgaben beliefe sich daher die Gesamtverpflichtung der Teilnehmer ungeachtet des Artikels VII Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b auf 454 569 398 Rechnungseinheiten.
4. Die Jahreshaushaltspläne für die Entwicklungsphase des Programms werden vom Programmdirektorium innerhalb des in Absatz 2 genannten festen Finanzrahmens mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer verabschiedet, wobei diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der in Anlage B Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte vertreten muss. Die Teilnehmer verpflichten sich, der Organisation die für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel nach den in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Verfahren und dem dort enthaltenen Fälligkeitsplan zur Verfügung zu stellen; dieser Fälligkeitsplan wird jährlich überarbeitet und dem Programmdirektorium zusammen mit dem Haushaltsplan vorgelegt.
Art. VII
1. Die Teilnehmer kommen überein, zur Berichtigung der in Artikel VI Absatz 2 genannten Beträge im Falle von Änderungen des Preisniveaus – sofern Anlage B Ziffer 2.4 nichts anderes vorsieht:
- a. auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannten direkten Ausgaben Revisionsformeln anzuwenden, denen die von der Organisation gebilligten einschlägigen innerstaatlichen Indizes zugrunde gelegt werden, und
- b. auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe b und c genannten Ausgaben die in der Organisation geltenden üblichen Vorschriften anzuwenden.
2. Muss nach Ansicht des Programmdirektoriums der in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag der direkten Ausgaben aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:
- a. betragen die Mehrausgaben nicht mehr als 20 Prozent dieses gegebenenfalls nach Absatz 1 berichtigten Betrages, so sind die Teilnehmer verpflichtet, im Verhältnis ihrer in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Beiträge zur Finanzierung der Mehrausgaben beizutragen.
- b. Über 20 Prozent des genannten Betrages hinausgehende Mehrausgaben werden von der französischen Regierung getragen, sofern sie nicht 35 Prozent überschreiten.
- c. Kein Teilnehmer darf von dem Programm zurücktreten, solange die Buchstaben a und b anwendbar sind.
- d. Überschreiten die Mehrausgaben de facto oder nach den vom Programmdirektorium gebilligten Vorausschätzungen 35 Prozent des in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannten, gegebenenfalls nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berichtigten Betrages der direkten Ausgaben, so erlöschen die obengenannten Verpflichtungen der französischen Regierung und die Teilnehmer konsultieren einander über die bezüglich des Programms zu treffenden weiteren Massnahmen.
- e. Die französische Regierung wird die Aufrechterhaltung der in Buchstabe b genannten Verpflichtung überprüfen, falls die Organisation auf Grund des Ausfalls eines oder mehrerer Teilnehmer nicht mehr in der Lage sein sollte, ihr die für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art. VIII
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für alle ihre Programme zu nutzen.
Art. IX
1. Die Teilnehmer stellen über die Organisation dem CNES die für die Durchführung der Entwicklungsphase des Programms erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabemittel nach dem vom Programmdirektorium verabschiedeten Haushaltsplan und den Bestimmungen der Anlage B Ziffer 2.4 dieser Vereinbarung zur Verfügung.
2. Die Beiträge der Teilnehmer werden von der Organisation auf der Grundlage ihrer geltenden Vorschriften nach Anlage B dieser Vereinbarung abgerufen.
Art. X
1. Das CNES schliesst die für die Durchführung der Entwicklungsphase des Programms erforderlichen Verträge. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung dieser Phase wird an erster Stelle der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer und an zweiter Stelle deren Durchführung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Organisation bzw. später der Behörde der Vorzug gegeben.
2. Das CNES legt dem Programmdirektorium vor Abschluss des Definitionsabschnitts die den in Anlage B Ziffer 2.1 genannten Beiträgen entsprechende Arbeitsverteilung vor. Die Arbeitsverteilung bezieht sich auf die Arbeiten, die nach der vom Programmdirektorium gebilligten Definition eindeutig von technologischem Interesse sind; diese Arbeiten entsprechen 80 Prozent des in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages der direkten Ausgaben.
3. Das CNES vergibt an die Teilnehmer Verträge mit einem den Beiträgen der Teilnehmer zu den Kosten der oben beschriebenen Arbeiten entsprechenden Wert. Kann dieses Ziel in bezug auf einen oder mehrere Teilnehmer nicht erreicht werden, so wird der Beitrag des bzw. der betreffenden Teilnehmer vor dem Abschluss des Definitionsabschnitts entsprechend gekürzt. Sollte dadurch eine Finanzierungslücke für die Entwicklungsphase entstehen, so ist die französische Regierung für diese Finanzierung verantwortlich.
Hinsichtlich der in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Mehrausgaben wird das CNES bei der Vergabe der Verträge bestrebt sein, den Teilnehmern einen angemessenen Rückfluss zu erhalten und eine möglichst gerechte Arbeitsverteilung zu erreichen, wobei es die besondere Art der Arbeiten, die Schwierigkeit der Anwendung derselben Regeln hinsichtlich der Verteilung der Arbeiten und die Notwendigkeit der Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung der Entwicklungsphase berücksichtigt.
4. Verträge über Arbeiten von geringerem technologischem Interesse, wie z. B. Infrastruktur‑Arbeiten oder Lieferung von Verbrauchsgütern, werden auf Wettbewerbsbasis vergeben. Zu diesem Zweck veranstaltet das CNES Ausschreibungen unter Firmen, die ihm von den Teilnehmern benannt werden.
5. Verträge über Arbeiten, die im Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaates der Organisation ausgeführt werden, werden bei der Berechnung der geographischen Verteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berücksichtigt.
6. Den vertraglichen Bestimmungen werden die geltenden Vorschriften und Verfahren des CNES zugrundegelegt. Die Organisation legt jedoch den Inhalt der Bestimmungen fest, die die Einhaltung der Artikel VIII und XII dieser Vereinbarung gewährleisten.
7. Die Teilnehmer ergreifen nach dem Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Organisation[^2] alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach dieser Vereinbarung vergebenen Verträge von Steuern und Zöllen befreit bzw. gegebenenfalls entrichtete Abgaben rückerstattet werden.
Art. XI
Die französische Regierung bürgt für die Zahlung der Beträge:
- a. die als «Sonstige Einnahmen» von Mitgliedstaaten der Organisation, die diese Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, mit denen sie jedoch mit dieser Vereinbarung in Einklang stehende bilaterale Abkommen über die Durchführung bestimmter Arbeiten der Entwicklungsphase des Programms geschlossen hat, zu dem Programm beigetragen werden;
- b. die in der Tabelle in Anlage B Ziffer 2 unter «Andere Staaten» aufgeführt sind, solange sie nicht anderweitig aufgebracht werden.
Durch die in Buchstabe a genannten bilateralen Abkommen können in keinem Falle Verpflichtungen gegenüber den anderen Teilnehmern am Programm entstehen.
Für die Anwendung des Artikels X Absatz 1 dieser Vereinbarung werden jedoch solche Mitgliedstaaten den Teilnehmern an der Entwicklungsphase des Programms gleichgestellt.
Art. XII
1. Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der Teile des Trägers ARIANE, der für seine Entwicklung erworbenen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sowie der im Rahmen des Programms geschaffenen Startanlagen.
2. Die Teilnehmer, die Eigentümer von für das Programm ARIANE verwendbaren Einrichtungen sind, verpflichten sich, diese für das genannte Programm zu finanziellen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt sind.
3. Die in Absatz 1 genannten Teile, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände werden den im Rahmen ihres eigenen Programms oder eines Programms der Organisation tätigen Teilnehmern zur Verfügung gestellt, soweit dies mit ihrer Verwendung für die Zwecke des Programms ARIANE vereinbar ist. Das für eine solche Benutzung geforderte Entgelt schliesst keine Abschreibung für diese Vermögenswerte ein. Das Programmdirektorium legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.
4. Die Organisation kann diese Vermögenswerte nicht unter Absatz 3 fallenden Dritten zu vom Programmdirektorium festzulegenden finanziellen Bedingungen zur Verfügung stellen, soweit dies mit ihrer Verwendung für die Zwecke des Programms ARIANE und der Teilnehmer vereinbar ist.
5. Über die Übertragung des Eigentums an erworbenen Teilen, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen beschliesst das Programmdirektorium in Konsultation mit dem Rat der Organisation.
Art. XIII
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