Bundesbeschluss vom 19. Juni 1975 über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 19742,
beschliesst:
Art. 1
1 Folgende Übereinkommen werden genehmigt:
- – das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen am 23. November 19723 in Paris;
- – das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Februar 19744.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2
1 Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.
2 Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Fussnoten
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