Bundesbeschluss vom 19. Juni 1975 über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete

Typ Bundesbeschluss
Veröffentlichung 1975-06-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1974[^2],

beschliesst:

Art. 1

1 Folgende Übereinkommen werden genehmigt:

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

1 Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.

2 Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1974 II 549

[^3]: SR 0.451.41

[^4]: SR 0.451.45

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