Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen zum Schutz des Kulturund Naturgutes der Welt (Stand am 5. Oktober 2016) Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 17. Oktober bis 21. November 1972 in Paris zu ihrer 17. Tagung zusammengetreten ist - im Hinblick darauf, dass das Kulturgut und das Naturgut zunehmend von Zerstörung bedroht sind, nicht nur durch die herkömmlichen Verfallursachen, sondern auch durch den Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch noch verhängnisvollere Formen der Beschädigung oder Zerstörung die Lage verschlimmert; in der Erwägung, dass der Verfall oder der Untergang jedes einzelnen Bestandteils des Kulturund Naturgutes eine beklagenswerte Schmälerung des Erbes aller Völker der Welt darstellt; in der Erwägung, dass der Schutz dieses Erbes auf nationaler Ebene wegen der Höhe der erforderlichen Mittel und der unzureichenden wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Hilfsquellen des Landes, in dem sich das zu schützende Gut befindet, oft unvollkommen ist; eingedenk der Tatsache, dass die Satzung der Organisation vorsieht, dass sie Kenntnisse aufrechterhalten, vertiefen und verbreiten wird durch Erhaltung und Schutz des Erbes der Welt sowie dadurch, dass sie den beteiligten Staaten die diesbezüglich erforderlichen internationalen Übereinkünfte empfiehlt; in der Erwägung, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschliessungen über Kulturund Naturgut zeigen, welche Bedeutung der Sicherung dieses einzigartigen und unersetzlichen Gutes, gleichviel welchem Volk es gehört, für alle Völker der Welt zukommt; in der Erwägung, dass Teile des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen; in der Erwägung, dass es angesichts der Grösse und Schwere der drohenden neuen Gefahren Aufgabe der internationalen Staatengemeinschaft als Gesamtheit ist, sich am Schutz des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beteiligen, indem sie eine gemeinschaftliche Unterstützung gewährt, welche die Massnahmen des betreffenden Staates zwar nicht ersetzt, jedoch wirksam ergänzt; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck erforderlich ist, neue Bestimmungen in Form eines Übereinkommens zur Schaffung eines wirksamen Systems des gemeinschaftlichen Schutzes des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beschliessen, das als ständige Einrichtung nach modernen wissenschaftlichen Methoden aufgebaut wird; nach dem auf ihrer 16. Tagung gefassten Beschluss, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen – beschliesst am 16. November 1972 dieses Übereinkommen. I. Begriffbestimmung des Kulturund Naturgutes

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als «Kulturgut»: – Denkmäler: Werke der Architektur, der monumentalen Skulptur und Malerei, Elemente oder Strukturen archäologischer Art, Inschriften, Höhlenwohnungen und Verbindungen solcher Kulturzeugnisse, die in historischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind; – Gebäudegruppen: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Einbettung in die Landschaft in historischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind; – Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke der Natur und des Menschen sowie Gebiete, einschliesslich archäologischer Stätten, die in historischer, ästhetischer, ethnologischer oder anthropologischer Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind.

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als «Naturgut»: – Teile der Natur, die aus physikalischen und biologischen Formationen oder Formationsgruppen bestehen, die in ästhetischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind; – geologische und physiographische Formationen und genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum bedrohter Tierund Pflanzenarten bilden, die in wissenschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung von aussergewöhnlichem universellem Wert sind; – Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die in wissenschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung oder ihre natürliche Schönheit von aussergewöhnlichem universellem Wert sind.

Art. 3

Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu identifizieren und abzugrenzen. II. Schutz des Kulturund Naturgutes auf nationaler und internationaler Ebene

Art. 4

Jeder Vertragsstaat erkennt an, dass es in erster Linie seine Aufgabe ist, Identifizierung, Schutz, Erhaltung und Erschliessung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kulturund Naturgutes sowie dessen Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmittel und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.

Art. 5

Um zu gewährleisten, dass wirksame und aktive Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Erschliessung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kulturund Naturgutes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, soweit wie möglich und entsprechend den Gegebenheiten jedes Landes (a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kulturund Naturgut eine Funktion im Leben der Gemeinschaft zu geben und den Schutz dieses Gutes in umfassende Planungsprogramme einzubeziehen; (b) in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für Schutz, Erhaltung und Erschliessung des Kulturund Naturgutes nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über ein angemessenes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen; (c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungsarbeiten durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es dem Staat ermöglichen, die seinem Kulturund Naturgut drohenden Gefahren zu bekämpfen; (d) geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungsund finanzielle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung, zum Schutz, zur Erhaltung, Erschliessung und Wiederherstellung dieses Gutes erforderlich sind, und (e) die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und Erschliessung des Kulturund Naturgutes zu fördern und die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu unterstützen.

Art. 6
1.

Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kulturund Naturgut befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte erkennen die Vertragsstaaten an, das dieses Gut ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muss. 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Einklang mit diesem Übereinkommen Hilfe bei Identifizierung, Schutz, Erhaltung und Erschliessung des in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Kulturund Naturgutes zu leisten, wenn die Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich dieses Gut befindet, darum ersuchen. 3. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle vorsätzlichen Massnahmen zu unterlassen, die das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete, im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befindliche Kulturund Naturgut direkt oder indirekt schädigen könnten.

Art. 7

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet internationaler Schutz des Kulturund Naturgutes der Welt die Einrichtung eines Systems internationaler Zusammenarbeit und Hilfe, das die Vertragsstaaten in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Identifizierung dieses Gutes unterstützen soll. III. Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kulturund Naturgutes der Welt

Art. 8
1.

Hiermit wird innerhalb der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert mit der Bezeichnung «Komitee für das Erbe der Welt» errichtet. Ihm gehören 15 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten gewählt, die während der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Generalversammlung zusammentreten. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Staaten wird auf 21 erhöht, sobald eine ordentliche Tagung der Generalkonferenz nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem das Übereinkommen für mindestens 40 Staaten in Kraft tritt. 2. Bei der Wahl der Komiteemitglieder ist eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten. 3. Ein Vertreter des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Studienzentrum Rom), ein Vertreter des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und ein Vertreter der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN), sowie auf Verlangen der Vertragsstaaten, die während der ordentlichen Tagungen der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Generalversammlung zusammentreten, Vertreter anderer zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen mit ähnlichen Zielen nehmen in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Komitees teil.

Art. 9
1.

Die Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees für das Erbe der Welt beginnt mit Ablauf der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, und endet mit Ablauf der dritten darauf folgenden ordentlichen Tagung. 2. Die Amtszeit eines Drittels der bei der ersten Wahl bestellten Mitglieder endet jedoch mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden; die Amtszeit eines weiteren Drittels der zur selben Zeit bestellten Mitglieder endet mit Ablauf der zweiten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Die Namen dieser Mitglieder werden vom Präsidenten der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt. 3. Die Mitgliedstaaten des Komitees wählen als ihre Vertreter Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturoder des Naturgutes sind.

Art. 10
1.

Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Das Komitee kann jederzeit Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über bestimmte Probleme an seinen Sitzungen teilzunehmen. 3. Das Komitee kann beratende Gremien einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

Art. 11
1.

Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kulturund Naturgutes vor, das für eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, enthält Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes. 2. Das Komitee wird aufgrund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung «Liste des Erbes der Welt» eine Liste des Kulturund Naturgutes im Sinne der Artikel 1 und 2, das nach seiner Auffassung nach den von ihm festgelegten Massstäben von aussergewöhnlichem universellem Wert ist, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle zwei Jahre verbreitet. 3. Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt nicht die Rechte der Streitparteien. 4. Das Komitee wird unter der Bezeichnung «Liste des gefährdeten Erbes der Welt» nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung grössere Massnahmen erforderlich sind und für das aufgrund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag der Kosten für derartige Massnahmen zu enthalten. In die Liste darf nur solches Kulturund Naturgut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, z. B. Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Grossvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran; grössere Veränderungen aufgrund unbekannter Ursachen; Eigentumsaufgabe aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Naturund sonstige Katastrophen; Feuersbrünste, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche, Veränderungen des Wasserspiegels, Überschwemmungen und Flutwellen. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekannt machen. 5. Das Komitee bestimmt die Massstäbe, nach denen Kulturund Naturgut in eine der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen aufgenommen werden kann. 6. Bevor das Komitee einen Antrag auf Aufnahme in eine der beiden in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen ablehnt, konsultiert es den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kulturoder Naturgut befindet. 7. Das Komitee koordiniert und fördert im Einvernehmen mit den betreffenden Staaten die Untersuchungen und Forschungsarbeiten, die zur Aufstellung der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen erforderlich sind.

Art. 12

Die Tatsache, dass ein Kulturoder Naturgut in keine der in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen wurde, darf keinesfalls so ausgelegt werden, als habe dieses Gut für andere als die sich aus der Aufnahme in diese Listen ergebenden Zwecke keinen aussergewöhnlichen universellen Wert.

Art. 13
1.

Das Komitee für das Erbe der Welt nimmt die von Vertragsstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet befindliches Kulturund Naturgut, das in die in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen oder möglicherweise für eine Aufnahme geeignet ist, gestellten Anträge auf internationale Unterstützung entgegen und prüft sie. Derartige Anträge können gestellt werden, um den Schutz, die Erhaltung, die Erschliessung oder die Wiederherstellung dieses Gutes zu sichern. 2. Anträge auf internationale Unterstützung nach Absatz 1 dieses Artikels können auch die Identifizierung von Kulturund Naturgut im Sinne der Artikel 1 und 2 zum Gegenstand haben, wenn Voruntersuchungen gezeigt haben, dass weitere Untersuchungen gerechtfertigt wären. 3. Das Komitee entscheidet über die hinsichtlich dieser Anträge zu treffenden Massnahmen, bestimmt gegebenenfalls Art und Ausmass seiner Unterstützung und genehmigt den Abschluss der in seinem Namen mit der beteiligten Regierung zu treffenden erforderlichen Vereinbarungen. 4. Das Komitee legt eine Rangordnung seiner Massnahmen fest. Dabei berücksichtigt es die Bedeutung des schutzbedürftigen Gutes für das Kulturund Naturerbe der Welt, die Notwendigkeit, internationale Unterstützung für das Gut zu gewähren, das die natürliche Umwelt oder die schöpferische Kraft und die Geschichte der Völker der Welt am besten verkörpert, ferner die Dringlichkeit der zu leistenden Arbeit, die Mittel, die den Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das bedrohte Gut befindet, zur Verfügung stehen, und insbesondere das Ausmass, in dem sie dieses Gut mit eigenen Mitteln sichern können. 5. Das Komitee wird eine Liste des Gutes, für das internationale Unterstützung gewährt wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. 6. Das Komitee entscheidet über die Verwendung der Mittel des nach Artikel 15 errichteten Fonds. Es erkundet Möglichkeiten, diese Mittel zu erhöhen, und trifft dazu alle zweckdienlichen Massnahmen. 7. Das Komitee arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen dieses Übereinkommens gleichen. Zur Durchführung seiner Programme und Vorhaben kann das Komitee die Hilfe derartiger Organisationen, insbesondere des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Studienzentrum Rom), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) sowie sonstiger Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und von Einzelpersonen in Anspruch nehmen. 8. Die Beschlüsse des Komitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 14
1.

Dem Komitee für das Erbe der Welt steht ein Sekretariat zur Seite, das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird. 2. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet unter möglichst weitgehender Nutzung der Dienste des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Studienzentrum Rom), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsund Fachbereich die Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich. IV. Fonds für den Schutz des Kulturund Naturgutes der Welt

Art. 15

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.