Übereinkommen vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (mit Anlage)
(Stand am 25. September 2014) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anbetracht der Tatsache, dass vom Wetter verursachte Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Wirtschaft und Eigentum zunehmend an Bedeutung gewinnen; in der Überzeugung, dass eine Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird; in der Überzeugung, dass die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird; in der Erwägung, dass zur Verwirklichung dieser Absicht und dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im Allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen; eingedenk der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben; in Bestätigung der Ansicht, dass die Errichtung eines unabhängigen europäischen Zentrums von internationalem Rang das geeignete Mittel ist, diese Absicht und diese Ziele zu verwirklichen; in der Überzeugung, dass ein solches Zentrum einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen zur Umweltüberwachung leisten kann; eingedenk dessen, dass ein solches Zentrum ausserdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann; im festen Willen, dass die Tätigkeit eines solchen Zentrums darüber hinaus einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und anderer beteiligter Organisationen leisten werden; in Anbetracht der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können; angesichts der Absicht, weitere Staaten als Mitglieder eines solchen Zentrums aufzunehmen; haben die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, Folgendes beschlossen:
Art. 1 Errichtung, Rat, Mitgliedsstaaten, Sitz des Zentrums, Sprachen
Es wird ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage errichtet, im Folgenden als «Zentrum» bezeichnet. 2. Die Organe des Zentrums sind der Rat und der Generaldirektor. Der Rat wird von einem Beratenden Wissenschaftsausschuss und einem Finanzausschuss unterstützt. Diese Organe und Ausschüsse üben ihre Befugnisse innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen aus, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind. 3. Die Mitglieder des Zentrums, im Folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. 4. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates. Es kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliche und unbewegliche Güter erwerben oder veräussern sowie vor Gericht auftreten. 5. Der Sitz des Zentrums befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, sofern der Rat nicht gemäss Artikel 6(1)(g) anderweitig entscheidet. 6. Die Amtssprachen des Zentrums sind die Amtssprachen der Mitgliedsstaaten. Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Rat bestimmt gemäss Artikel 6(2)(1), inwieweit die Amtssprachen bzw. die Arbeitssprachen verwendet werden.
Art. 2 Absichten, Ziele und Tätigkeiten
Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedsstaaten. 2. Das Zentrum hat folgende Ziele: a) Entwicklung und regelmässige operationelle Anwendung von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen für die dynamischen und thermodynamischen Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der flüssigen und gasförmigen Erdhülle und der interaktiven Komponenten des Systems Erde mit Blick auf:
- i. die Vorbereitung von Vorhersagen mit numerischen Methoden, ii. die Bereitstellung von Anfangsbedingungen für Vorhersagen, und iii. die Leistung eines Beitrags zur Überwachung der relevanten Komponenten des Systems Erde; b) Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen; c) Sammlung und Speicherung zweckdienlicher meteorologischer Daten; d) Bereitstellung der Ergebnisse nach den Buchstaben (a) und (b) sowie der Daten nach Buchstaben (c) für die Mitgliedsstaaten in möglichst geeigneter Form; e) Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen; f) Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie; g) Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen. 3. Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Absichten und der in Absatz 2 genannten Ziele notwendig sind. 4. In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt. 5. Das Zentrum kann von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten durchführen, falls diese den Absichten und Zielen des Zentrums entsprechen und vom Rat gemäss Artikel 6(2)(g) genehmigt wurden. Die Kosten solcher Arbeiten werden vom Auftraggeber getragen. 6. Das Zentrum kann Fakultative Programme gemäss Artikel 11(3) durchführen.
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Rechtskörpern
Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend der internationalen meteorologischen Tradition so weit wie möglich mit den Regierungen und den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten sowie mit den Nichtmitgliedstaaten des Zentrums und den staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen und technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht. 2. Zu diesem Zweck kann das Zentrum: a) mit Staaten unter den in den Artikeln 6(1)(e) oder 6(3)(j) vorgesehenen Bedingungen; b) mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen unter den in Artikel 6(3)(j) vorgesehenen Bedingungen; c) mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen von Nichtmitgliedstaaten unter den in Artikel 6(1)(e) genannten Bedingungen. Abkommen über Zusammenarbeit schliessen. 3. Durch die in Absatz 2 genannten Abkommen über Zusammenarbeit dürfen Teile der Rechenkapazität des Zentrums nur öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Der Rat
Der Rat besitzt die Befugnisse und trifft die Massnahmen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind. 2. Der Rat besteht aus höchstens zwei Vertretern eines jeden Mitgliedstaates, von denen einer ein Vertreter des meteorologischen Dienstes des betreffenden Staates sein sollte. Diese Vertreter können während der Tagung des Rates Berater hinzuziehen. Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Rates als Beobachter teilzunehmen. 3. Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, und sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden. 4. Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten einberufen. Die Tagungen des Rates finden am Sitz des Zentrums statt, sofern der Rat nicht in Ausnahmefällen etwas anderes beschliesst. 5. Der Präsident und der Vizepräsident können für die Ausübung ihres Mandats die Hilfe des Generaldirektors in Anspruch nehmen. 6. Der Rat kann beratende Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Mandat er festlegt.
Art. 5 Abstimmungen im Rat
Zur Beschlussfähigkeit des Rates ist auf jeder Tagung die Anwesenheit der Vertreter der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich. 2. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat. Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht im Rat, wenn der Betrag seiner rückständigen Beiträge den Betrag der Beiträge übersteigt, die er nach Artikel 13 für das laufende und das vorangegangene Haushaltsjahr zu leisten hat. Der Rat kann jedoch durch Beschluss nach Artikel 6(3)(l) zulassen, dass der betreffende Mitgliedstaat das Stimmrecht behält. 3. Der Rat kann zwischen seinen Tagungen über dringende Angelegenheiten durch schriftliche Abstimmung beschliessen. In diesem Fall ist zur Beschlussfähigkeit die Teilnahme der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten an der Abstimmung erforderlich. 4. Zur Feststellung der Einstimmigkeit und der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mehrheiten werden nur die Stimmen, die für oder gegen den zur Abstimmung vorgelegten Beschluss abgegeben wurden, sowie in den Fällen, in denen der Rat nach dem Verfahren gemäss Artikel 6(2) beschliesst, die Finanzbeiträge der an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Art. 6 Abstimmungsmehrheiten
Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist: a) bestimmt den Höchstbetrag der Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms des Zentrums für die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens; b) entscheidet nach Artikel 23 über den Beitritt weiterer Staaten und legt die Bedingungen hierfür nach Artikel 13(3) fest; c) entscheidet nach Artikel 20 über den Entzug der Mitgliedschaft eines Staates; dieser Staat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil; d) entscheidet nach Artikel 21(1) und (2) über die Auflösung des Zentrums; e) ermächtigt den Generaldirektor, mit Nichtmitgliedstaaten und ihren innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen Abkommen über Zusammenarbeit auszuhandeln; er kann den Generaldirektor ermächtigen, diese Abkommen abzuschliessen; f) schliesst mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäss Artikel 22 des in
2 Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten alle Ergänzungsabkommen zur Durchführung des Protokolls; g) entscheidet über einen möglichen Umzug des Sitzes des Zentrums gemäss Artikel 1(5). 2. Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wobei die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Beiträge zum Haushalt des Zentrums ausmachen muss: a) beschliesst die Finanzordnung des Zentrums; b) beschliesst nach Artikel 12(3) den jährlichen Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan des Zentrums sowie gegebenenfalls die Nachtragsoder Berichtigungshaushaltspläne und bestätigt den Finanzplan für die drei folgenden Haushaltsjahre; wenn er den Haushaltsplan noch nicht beschlossen hat, ermächtigt er den Generaldirektor, in einem bestimmten Monat Mittelbindungen und Ausgaben vorzunehmen, die den in Artikel 12(5) Unterabsatz 1 vorgesehenen Rahmen überschreiten;
Fussnoten
[^1]: Geändert in Brüssel am 22. April 2005 AS 1975 2274
[^1]: Diese Änderung des Übereinkommens wurde durch BRB vom 29. Nov. 2006 genehmigt. In ihrer vorliegenden Fassung ist das Übereinkommen für die Schweiz am 6. Juni 2010 in Kraft getreten. 0.420.514.291 Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage. Übereink. 0.420.514.291 Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage. Übereink.
[^2]: SR 0.192.110.942.9
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