Protokoll vom 11. Oktober 1973 über die Vorrechte und Immunitäten des europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-10-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Vertragsstaaten

des am 11. Oktober 1973[^1] in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage,

in dem Wunsch die zum ordnungsgemässen Betrieb des Zentrums erforderlichen Vorrechte und Immunitäten festzulegen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls sind die Räumlichkeiten des Zentrums unverletzlich.

2. Die Behörden des Staates, in dem das Zentrum seinen Sitz hat, dürfen die Räumlichkeiten des Zentrums nur mit Genehmigung des Generaldirektors oder der vom Generaldirektor bezeichneten Person betreten. Bei Ausbruch von Feuer oder in anderen Schadensfällen, in denen sofortige Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen, gilt die Genehmigung des Generaldirektors als erteilt.

3. Das Zentrum wird verhindern, dass seine Räumlichkeiten Personen als Zuflucht dienen, die einer Freiheitsentziehung entgehen oder sich einer amtlichen Zustellung entziehen wollen.

Art. 2

Die Archive des Zentrums sind unverletzlich.

Art. 3

1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit geniesst das Zentrum Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, ausser

2. In allen Streitigkeiten, an denen ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger des Zentrums beteiligt ist, für die nach Artikel 13 oder 14 Immunität von der Gerichtsbarkeit beansprucht wird, haftet das Zentrum anstelle dieses Mitglieds des Personals oder dieses Sachverständigen.

3. Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen die Vermögensgegenstände und Guthaben des Zentrums – wo immer sie sich befinden – nicht Gegenstand verwaltungsmässiger oder einem Urteil vorausgehender Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Sicherungsbeschlagnahme sein, es sei denn, dass sich eine solche Massnahme für die Verhütung und gegebenenfalls die Untersuchung von Unfällen, an denen ein dem Zentrum gehörendes oder für dessen Rechnung betriebenes Fahrzeug beteiligt ist, vorübergehend als notwendig erweist.

Art. 4

1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind das Zentrum sowie sein Vermögen und seine Einkünfte von jeder direkten Besteuerung befreit.

2. Tätigt das Zentrum Einkäufe grösseren Umfangs oder nimmt es Dienstleistungen grösseren Umfangs in Anspruch, die für seine amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich und in deren Preis Steuern oder sonstige Abgaben enthalten sind, so trifft der Mitgliedstaat, der diese Steuern und sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erlassen oder zu erstatten.

3. Von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Art. 5

Die vom Zentrum ein- oder ausgeführten Waren, die für seine amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, soweit sie nicht lediglich die Vergütung für Dienstleistungen darstellen. Diese Waren sind ferner von allen Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit. Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse alle geeigneten Massnahmen, damit die Zollabfertigung dieser Wal‑en möglichst rasch vonstatten geht.

Art. 6

Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals des Zentrums oder der Sachverständigen im Sinne des Artikels 14 gekauft und eingeführt werden, wird keine Befreiung nach Artikel 4 oder 5 gewährt.

Art. 7

Waren, die nach Artikel 4 erworben oder nach Artikel 5 eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft, veräussert oder vermietet werden, die den Vorschriften des Staates entsprechen, der die Befreiungen gewährt hat.

Art. 8

1. Das Zentrum darf Geldmittel und Devisen jeder Art entgegennehmen und besitzen. Es darf zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Umfang Konten in jeder beliebigen Währung unterhalten.

2. Vorbehaltlich der devisenrechtlichen Bestimmungen, die gegebenenfalls für die anderen zwischenstaatlichen Organisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten, darf das Zentrum ferner im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit unbeschadet von Absatz 1 Wertpapiere entgegennehmen, besitzen und darüber verfügen.

Art. 9

Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial, die vom Zentrum oder an das Zentrum im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit verschickt werden, unterliegt keiner Beschränkung.

Art. 10

1. Das Zentrum geniesst bei der Übermittlung der im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit anfallenden Daten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates eine ebenso günstige Behandlung, wie sie dieser Staat seinem innerstaatlichen Wetterdienst gewährt, wobei seine internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Fermeldewesens zu berücksichtigen sind.

2. Im amtlichen Nachrichtenverkehr und bei der Übermittlung aller seiner Schriftstücke geniesst das Zentrum eine ebenso günstige Behandlung, wie sie jeder Mitgliedstaat anderen internationalen Organisationen gewährt, wobei seine internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens zu berücksichtigen sind.

3. Der amtliche Nachrichtenverkehr des Zentrums, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.

Art. 11

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Vertreter der Mitgliedstaaten, der Mitglieder des Personals des Zentrums und der Sachverständigen im Sinne des Artikels 14 zu erleichtern.

Art. 12

Die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe und Ausschüsse des Zentrums teilnehmen, geniessen bei der Ausübung ihres Amtes sowie während der Reise zu und von den Tagungsorten folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:

Art. 13

Die Mitglieder des Personals des Zentrums geniessen nach Massgabe dieses Protokolls folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:

Art. 14

Die Sachverständigen, die nicht Mitglieder des Personals sind und die Aufgaben beim Zentrum wahrnehmen oder für dieses Aufträge erfüllen, geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder bei der Erfüllung ihrer Aufträge sowie bei Reisen im Rahmen dieser Aufgaben oder Aufträge folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind:

Art. 15

1. Nach Massgabe der Bedingungen und Verfahrensregeln, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens binnen einem Jahr nach dessen Inkrafttreten festlegt, sind die Mitglieder des Personals des Zentrums in bezug auf die vom Zentrum gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge nach Massgabe dieses Protokolls zugunsten des Zentrums steuerpflichtig. Vom Zeitpunkt der Besteuerung an sind diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge von der einzelstaatlichen Einkommenssteuer befreit; die Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf die vom Zentrum gezahlten Ruhegehälter und gleichartigen Leistungen.

Art. 16

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen Vertretern, seinen Staatsangehörigen oder den Personen, die bei Antritt ihres Dienstes im Zentrum ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben, die in Artikel 12, Artikel 13 Buchstaben b, e, f und g sowie Artikel 14 Buchstabe c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Art. 17

Der Rat bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe o des Übereinkommens die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel 14 Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der Personen dieser Gruppen werden den Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

Art. 18

Richtet das Zentrum unter den im Personalstatut vorgesehenen Bedingungen ein eigenes Sozialversicherungssystem ein oder tritt es demjenigen einer anderen internationalen Organisation bei, so sind das Zentrum und die Mitglieder seines Personals von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger vorbehaltlich der mit den betreffenden Mitgliedstaaten nach Massgabe des Artikels 22 zu schliessenden entsprechenden Abkommen befreit.

Art. 19

1. Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden ausschliesslich im Interesse des Zentrums und der Mitgliedstaaten und nicht zum persönlichen Vorteil der Begünstigten gewährt.

2. Die zuständigen Stellen sind zur Aufhebung einer Immunität nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn durch diese Immunität verhindert wird, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn die Aufhebung dieser Immunität möglich ist, ohne die Zwecke zu beeinträchtigen, für die sie gewährt wurde.

3. Die in Absatz 2 genannten zuständigen Stellen sind

Art. 20

1. Das Zentrum arbeitet jederzeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusammen, um die Rechtspflege zu fördern und die Einhaltung der polizeilichen, der gesundheitsrechtlichen und der arbeitsrechtlichen Vorschriften und ähnlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

2. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit können in den in Artikel 22 vorgesehenen Ergänzungsabkommen festgelegt werden.

Art. 21

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaates, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.

Art. 22

Das Zentrum kann auf einstimmigen Beschluss des Rates mit jedem Mitgliedstaat Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls sowie sonstige Vereinbarungen zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Betriebs des Zentrums und des Schutzes seiner Interessen schliessen.

Art. 23

1. Das Zentrum ist verpflichtet, in alle schriftlichen Verträge, an denen es beteiligt ist und die Gebiete betreffen, auf denen es Immunität von der Gerichtsbarkeit geniesst, eine Schiedsklausel aufzunehmen, nach der auf Antrag einer Partei alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Vertrags ergeben, einem Schiedsverfahren unterworfen werden; dies gilt nicht für die nach dem Personalstatut geschlossenen Verträge.

2. Das Zentrum ist verpflichtet, auf Verlangen des Geschädigten alle anderen Streitigkeiten in bezug auf einen Verlust oder Schaden, den es Personen oder Sachen zugefügt hat, durch Schiedsvertrag einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

3. In der Schiedsklausel oder in dem Schiedsvertrag ist festzulegen, auf welche Weise die Mitglieder und der Obmann des Schiedsgerichts bestimmt werden, welches Recht anzuwenden ist und in welchem Staat die Mitglieder des Schiedsgerichts tagen. Das Schiedsverfahren dieses Staates findet Anwendung.

4. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch vollstreckt wird.

Art. 24

1. Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 17 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht jede Streitigkeit vorlegen, die betrifft

2. Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so notifiziert er dies dem Generaldirektor, der unverzüglich alle Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

3. Das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren findet keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und den Mitgliedern seines Personals über deren Dienstbedingungen.

4. Gegen den Schiedsspruch, der endgültig und für die Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Im Falle einer Streitigkeit über den Sinn oder die Tragweite des Schiedsspruchs ist es Sache des Schiedsgerichts, ihn auf Antrag einer der Parteien auszulegen.

Art. 25

Im Sinne dieses Protokolls:

Art. 26

Dieses Protokoll ist im Hinblick auf seinen Hauptzweck anzulegen, der darin besteht, dem Zentrum die volle und wirksame Erfüllung seiner Aufgabe und die Ausübung der ihm durch das Übereinkommen übertragenen Tätigkeit zu ermöglichen.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.429.5

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