Abkommen vom 30. November 1973 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bolivien

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-11-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bolivien,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bolivien bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht bei der Ausführung von Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zusammenzuarbeiten.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. 3

Die unter dieses Abkommen fallende technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:

Art. 4

Die einzelnen Vorhaben und ihre Ausführung sollen jeweils Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden, welche die Leistungen jeder Vertragspartei sowie die Beteiligung der Sachverständigen beziehungsweise der Entwicklungshelfer festlegen.

Art. 5

Bei Unternehmungen technischer und wissenschaftlicher Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen, wobei die in bolivianischer Währung zahlbaren Ausgaben in der Regel von der Regierung Boliviens zu tragen sind.

Art. 6

Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) wählen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Stipendienanwärter aus und entscheiden über deren Studienrichtung.

Art. 7

Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich:

Art. 8

Die Regierung Boliviens verpflichtet sich:

Art. 9

Dem mit kurzfristigen Kontrollaufträgen betrauten schweizerischen Personal stehen lediglich die Vorteile der Bestimmungen von Artikel 8 Buchstaben k), 1), m) und n) zu.

Art. 10

Die Ausführung der Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erfolgt auf seiten der schweizerischen Regierung unter der Ägide des Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und auf seiten der bolivianischen Regierung unter derjenigen des CONEPLAN‑Sekretariates.

Art. 11

Die Vertragsparteien haben regelmässig miteinander Fühlung zu nehmen, um die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erzielt worden sind.

Art. 12

Falls die Regierung Boliviens mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte schliesst, welche für die Tätigkeiten im Bereiche der technischen Zusammenarbeit günstigere Bedingungen vorsehen oder dem ausländischen Personal grössere Erleichterungen gewähren, als sie der schweizerischen Seite mit Hinblick auf Artikel 8 zustehen, so werden diese neuen Bestimmungen anstelle der entsprechenden Bestimmungen von Artikel 8 anzuwenden sein.

Art. 13

Dieses Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar und tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der hierfür gemäss der jeweiligen Landesgesetzgebung bestehenden Vorschriften notifiziert haben.

Es bleibt bis zum 31. Dezember 1975 in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ende des Jahres gekündigt wird.

Im Falle der Kündigung dieses Abkommens verständigen sich die Vertragsparteien über die Vollendung der im Gange befindlichen Vorhaben. Den Stipendiaten ist die ordnungsgemässe Beendigung des ihnen zugewiesenen Studien‑ oder Ausbildungszyklus zu ermöglichen.

Geschehen in La Paz, am 30. November 1973, in zwei Originalausfertigungen in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / William Frei | Für die Regierung der Republik Bolivien / Guzmán Soriano | | --- | --- |

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