Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1974-10-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(WEG) 1 vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sexies 2 3 der Bundesverfassung , gestützt auf Artikel 34

4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1973 , beschliesst: Einleitung

Art. 1 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen und den Erwerb von Wohnungsund Hauseigentum zu erleichtern.

2 Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Bund mit den interessierten Organisationen zusammen.

3 Die Zuständigkeit der Kantone zur Ergänzung der Massnahmen des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

1 Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind.

2 Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes.

3 Zweitund Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz.

4 Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung betrifft. 1. Teil: Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen

1. Titel: Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau

Art. 3 Verhältnis zur Raumplanung und zum Umweltschutz

Der Bund fördert die Erschliessung von Bauland nach Massgabe der Raumplanung und des Umweltschutzes. Er trifft nach den folgenden Bestimmungen zusätzliche Massnahmen zur Förderung und Sicherstellung der Erschliessung sowie zur Beschaffung von Land für den Wohnungsbau und kann hierfür besondere Hilfe leis-

5 ten.

1. Kapitel: Erschliessungsrecht

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 4 Begriff

1 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungsund Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.

2 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.

Art. 5 Erschliessungspflicht

1 Die Grobund Feinerschliessung der für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen ist entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von 10 bis 15 Jahren durchzuführen.

2 Das kantonale Recht bezeichnet die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlichrechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen Körperschaften vorzusehen.

Art. 6 Erschliessungsbeiträge

1 Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig.

2 Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden.

3 Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhältnissen Rechnung.

2. Abschnitt: Umlegung von Bauland und Grenzregulierung

Art. 7 Grundsatz

Ist die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstückgrössen und -grenzen erschwert, so ist durch Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen.

Art. 8 Erschliessungsund Neuordnungsumlegung

1 Die Umlegung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken wird eingeleitet auf Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden oder durch Beschluss der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der mehr als die Hälfte des betroffenen Gebiets gehört.

2 Die Kantone können die Befugnis zur behördlichen Anordnung der Landumlegung den Gemeinden erteilen; sie können ferner die Anforderungen an den Beschluss der beteiligten Grundeigentümer auf Einleitung der Umlegung erleichtern.

Art. 9 Bauverpflichtung

1 Werden die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 neu geordnet, so kann die Zuteilung der Grundstücke mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke in einer für den Eigentümer zumutbaren Frist überbaut oder für Zwecke, die der Überbauung dienen, zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung).

2 Die Bauverpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.

Art. 10 Grenzregulierung

1 Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so können die interessierten Eigentümer die Mitwirkung der Eigentümer der anstossenden Grundstücke bei der Grenzverbesserung verlangen.

2 Im Rahmen einer solchen Grenzregulierung kann der Abtausch von Land im unbedingt nötigen Umfang und die Abtretung von höchstens drei Aren Land verlangt werden, sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und der Abtausch oder die Abtretung für den betroffenen Eigentümer nicht unzumutbar erscheint.

3 Die Kantone können die Durchführung von Grenzregulierungen von Amtes wegen anordnen. Sie können die gleiche Befugnis den Gemeinden übertragen.

Art. 11 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des Bundesrechtes die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung. Es stellt die Durchführung der Bauverpflichtung sicher und regelt den Rechtsschutz.

2 Für Baulandumlegungen und Grenzregulierungen nach den Artikeln 8–10 dürfen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhoben werden.

2. Kapitel: Erschliessungshilfe

1. Abschnitt: Art

Art. 12

Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen des Wohnungsbaues Darlehen zur Erschliessung von Land für den Woh-

6 nungsbau vermitteln und verbürgen. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

2. Abschnitt: Umfang

Art. 13

1 Die Bundeshilfe erstreckt sich auf die Kosten der Groberschliessung.

2 Bundeshilfe an die Kosten der Feinerschliessung wird geleistet, wenn und soweit das zu erschliessende Land mit öffentlicher Hilfe verbilligtem Wohnungsbau zugeführt wird.

3. Abschnitt: Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen

Art. 14 Raumplanung

Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richtund Nutzungsplänen entsprechen.

Art. 15 Beitragsleistung

Die Bundeshilfe setzt voraus, dass die Grundeigentümer zu angemessenen, in kurzer Zeit nach Fertigstellung der Anlagen fällig werdenden Beiträgen an die Erschliessungskosten nach Artikel 6 dieses Gesetzes verpflichtet werden.

Art. 16 Bedingungen und Auflagen im Einzelfall

1 Die zuständigen Bundesbehörden können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung des Zwecks der Bundeshilfe festlegen, wie zweckmässige Grundstückgestaltung sowie Gewährleistung der Feinerschliessung und der Überbauung innerhalb angemessener Frist.

2 Erschliessungsanlagen, die mit der rechtskräftigen Ortsund Regionalplanung übereinstimmen, gelten als zweckmässig im Sinne von Absatz 1.

4. Abschnitt: Darlehen

Art. 17 Höhe

1 Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht fallenden Kosten.

2 Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen.

Art. 18 Tilgung und Verzinsung

1 Das Darlehen muss innerhalb von längstens 20, ausnahmsweise längstens 25 Jahren seit der Auszahlung zurückbezahlt werden.

2 Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt, und es kann in den ersten Jahren auf die Tilgung verzichtet werden.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 19 Darlehen Dritter und Verbürgung

Die vom Bund vermittelten und verbürgten Darlehen sind in Bezug auf die Verzinsung und Tilgung den direkten Bundesdarlehen gleichgestellt. Ein allfälliger Zinsunterschied wird vom Bund getragen. Soweit nötig, bevorschusst er die Tilgungszahlungen.

Art. 20 Sicherungsbestimmungen

Werden die an die Zusicherung der Bundeshilfe geknüpften allgemeinen Voraussetzungen oder besonderen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, so sind die Darlehen zum marktüblichen Satz zu verzinsen. Für zu Unrecht entgegengenommene Zinsvergünstigungen ist der entsprechende Zinsunterschied nachzuzahlen. Die zuständige Bundesstelle kann ferner die Laufzeit herabsetzen und die ganze oder teilweise Rückzahlung der Darlehen verfügen.

3. Kapitel: Vorsorglicher Landerwerb

7 Art. 21 Allgemeines Der Bund kann den vorsorglichen Erwerb von Land für den Wohnungsbau fördern.

Art. 22 Art und Umfang

1 Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen für den vorsorglichen Land-

8 erwerb vermitteln und verbürgen. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

2 Die Darlehen können sich auch auf die Zinsen der Landerwerbskosten erstrecken.

3 Die Darlehen betragen in der Regel 50 Prozent der gesamten Landerwerbskosten und sind grundpfändlich sicherzustellen. Allfällige gesetzliche Belehnungsgrenzen sind nicht anwendbar.

4 Der Bundesrat setzt die allgemeinen Voraussetzungen der Hilfe fest und umschreibt die Auflagen und Bedingungen, die an die Hilfe geknüpft werden können.

Art. 23 Baurecht

Die Hilfe des Bundes für den vorsorglichen Landerwerb kann auch für die Bevorschussung von Baurechtszinsen gewährt werden, sofern – das Baurecht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen Institution erteilt wird, – es zu Bedingungen gewährt wird, die für den Baurechtsnehmer gegenüber dem Kauf des Landes nachweisbar erheblich günstiger sind und – sichergestellt ist, dass die Überbauung in der Regel innerhalb von längstens fünf Jahren erfolgt.

Art. 24 Sicherungsmassnahmen

1 Dem Bund steht an Grundstücken, die mit seiner Hilfe erworben wurden, während der Dauer der Darlehenshingabe oder -verbürgung sowie zehn Jahre über diese Dauer hinaus ein Vorkaufsrecht zu.

2 Es steht ihm an solchen Grundstücken überdies ein Kaufsrecht zu, sofern die Grundstücke ihrem Zweck entfremdet oder nicht binnen 10 Jahren nach ihrem Erwerb erschlossen oder überbaut werden und weiterhin ein Bedarf an Wohnungen vorhanden ist. Erfolgt die Zweckentfremdung im öffentlichen Interesse oder besteht kein Bedarf mehr an Wohnungen, so kann der Bund statt das Kaufsrecht auszuüben, die Darlehen samt Zinsen zurückverlangen. Das Kaufsrecht dauert 15 Jahre seit dem Datum der Gewährung der Bundeshilfe.

3 Die Ausübung des Vorkaufsrechts und des Kaufsrechts erfolgt zu den um den Mehrwert des Eigenkapitals erhöhten Selbstkosten; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes.

4 Vorkaufsund Kaufsrecht sind im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken. Sie können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zuständige Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten.

5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für das Baurecht.

6 Die grundpfändliche Belastung der mit Bundeshilfe erworbenen Grundstücke bedarf der Zustimmung des Bundes.

7 Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat.

2. Titel: Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und

Baurationalisierung

1. Kapitel: Wohnungsmarktforschung

Art. 25 Grundsatz

1 9 Der Bund kann die Wohnungsmarktforschung fördern. Sie soll insbesondere die Übersicht über die Marktverhältnisse verbessern, die Angebotsund Nachfragetendenzen auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedürfnisse abklären.

2 Er stimmt die Forschungstätigkeiten und die statistischen Erhebungen aufeinander ab.

Art. 26 Durchführung

Soweit der Bund die Wohnungsmarktforschung nicht selbst betreibt, kann er Forschungsaufträge an geeignete öffentliche und private Institutionen und Fachleute erteilen oder sich finanziell an Arbeiten Dritter beteiligen.

Art. 27 Auskunftspflicht

Jedermann hat die für Forschungen und Erhebungen nach Artikel 25 erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

2. Kapitel: Bauforschung und Baurationalisierung

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 28

1 Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungsund

10 Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern. Er stimmt die Forschungsund Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse.

2 Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten

11 fördern.

3 Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern.

2. Abschnitt: Durchführung

Art. 29 Förderung im Allgemeinen

1 Der Bund stellt Forschungsund Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnungen auf.

2 Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungsund Entwicklungsaufträgen an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch finanzielle Beteiligung an Arbeiten Dritter.

Art. 30 Ausmass der Beteiligung

Der Bund beteiligt sich in der Regel bis zu 40 Prozent an den Kosten von Forschungsund Entwicklungsarbeiten, soweit er nicht direkte Aufträge erteilt.

Art. 31 Richtlinien über die Baurationalisierung

1 Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Baurationalisierung.

2 Er trägt dabei dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik, den regionalen Besonderheiten, der Erhaltung des Ortsund Landschaftsbildes sowie der Lebensweise der Bevölkerung Rechnung.

3. Abschnitt: Bauvorschriften

Art. 32

1 Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen Vorschriften.

2 Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

3 Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören.

3. Titel: Kapitalbeschaffung

Art. 33 Grundsatz

Ist die Finanzierung einer ausreichenden Zahl von Wohnungen nicht sichergestellt, so kann der Bund Darlehen vermitteln und verbürgen. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist auch selber Darlehen gewähren.

Art. 34 Durchführung

1 Die Darlehen werden Finanzinstituten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften zur Verfügung gestellt und sind zu marktüblichen Sätzen zu verzinsen.

2 Der Bundesrat regelt die Laufzeit und die Tilgungsfristen unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse.

3 Er ordnet die Voraussetzungen, unter denen die Mittel an die Gesuchsteller weiterzuleiten sind. 2. Teil: Besondere Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse (Gemeinnütziger Wohnungsbau)

1. Titel: Grundsatz

Art. 35

1 Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen.

2 Diese Massnahmen erstrecken sich auf

3 Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel.

2. Titel: Grundverbilligung

Art. 36 Finanzierung

Zur Durchführung der Grundverbilligung vermittelt und verbürgt der Bund grundpfändlich sicherzustellende Darlehen von in der Regel bis zu 90 Prozent der zulässigen Anlagekosten. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

Art. 37 Vorschüsse

1 Zur Deckung des Unterschieds zwischen den Eigentümerlasten und dem grundverbilligten Mietzins leistet der Bund rückzahlbare, verzinsliche und grundpfändlich sicherzustellende Vorschüsse.

2 Als Eigentümerlasten gelten die Zinsen des investierten Fremdund Eigenkapitals, die Unterhaltsund Verwaltungskosten und Leistungen, die die Tilgung der Hypothekarschulden auf 60 Prozent der Anlagekosten in 25 Jahren ermöglichen.

3 Der grundverbilligte Mietzins ist derjenige, der unter Einberechnung einer Jährlichen Mietzinserhöhung während 25 Jahren die Eigentümerlasten nach Absatz 2 deckt. Die in Absatz 2 nicht erwähnten Eigentümerlasten gelten als Nebenkosten.

4 Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu verzinsen. Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der

12 Zinsen wird zusätzlich ein marktüblicher Verzugszins berechnet.

Art. 38 Unterhaltsund Verwaltungskosten: Nebenkosten

1 Die Unterhaltsund Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen.

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