Vereinbarung vom 29. Oktober 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Altdorf/Wiechs-Dorf

Typ Andere
Veröffentlichung 1974-10-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Art. 1

(1) Am Grenzübergang Altdorf/Wiechs‑Dorf werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst:

den Amtsplatz, zu dem gehören:

Art. 3

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.

(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^2] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monates gekündigt werden.

Geschehen in Lugano, am 29. Oktober 1972, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

| Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden: / Lenz | Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern der Bundesrepublik Deutschland: / Hutter | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

[^2]: SR 0.631.252.913.690

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