Verordnung des UVEK vom 25. März 1975 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-03-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

über die Ausweise für Flugpersonal 1 vom 25. März 1975 (Stand am 1. April 2011) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

2 Kommunikation , gestützt auf die Artikel 60, 62 und 63 des Luftfahrtgesetzes vom

3 21. Dezember 1948 und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absätze 1 und 2 sowie 26

4 5 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 , verordnet: A. Allgemeine Bestimmungen

6 Art. 1

1 7 Diese Verordnung regelt die Erteilung von Flugausweisen für das Geltungsbereich Führen von Flugzeugen und Hubschraubern, die nicht in der Verord-

8 nung vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) geregelt werden. Sie regelt namentlich:

9 a. die Erteilung von Bewilligungen an Flugzeugpiloten für Schleppflüge, das Absetzen von Fallschirmspringern, Kunstflug und Landungen im Gebirge;

10 b. Bewilligungen für Hubschrauberpiloten für Landungen im Gebirge und Abflüge bei Bodenund Hochnebel;

2 Die Gültigkeit und die Erneuerung von Flugausweisen, die nach dieser Verordnung ausgestellt wurden und unter die VJAR-FCL fallen,

11 werden ab Inkrafttreten der VJAR-FCL von dieser geregelt.

12 Art. 1 a

1 Führer von Flugzeugen, Motorseglern, Hubschraubern und anderen I. Ausstellung und Entzug Drehflüglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen, Bordder Ausweise radiotelefonisten, Navigatoren und Bordtechniker sowie Personen, die 1. Ausweis-

13 pflicht Flugpersonal ausbilden wollen, brauchen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine persönliche Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); vorbehalten bleibt Artikel 40 der Verordnung vom 18. September

14 15 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).

2 Die Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises, einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung darf nur in einer vom BAZL bewilligten oder anerkannten Schule stattfinden. Einweisungen und Umschulungen können zudem in einem vom BAZL hiezu bewilligten oder anerkannten Flugbetriebsunternehmen durchgeführt werden. Einweisungen auf Segelflugzeuge und Ballone können ausserhalb einer Schule statt-

16 finden.

3 Die Erlaubnis zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern sowie die Erlaubnis für Navigatoren und für Bordtechniker gilt gleich-

17 zeitig als Lernausweis für Segelflieger und Ballonfahrer. Die Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen gilt als Lernausweis für Ballonfahrer und die Erlaubnis zum Ballonfahren als Lernausweis für Segel-

18 flieger.

4 Die Ausweise (Lizenz und medizinisches Tauglichkeitszeugnis) sind

19 bei der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.

Art. 2

1 Die Ausweise werden nur Personen erteilt, welche das Mindestalter 2. Voraussetzungen für erreicht haben und körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich die Erteilung geeignet sind. a. Allgemein

2 Wer sich um einen Ausweis bewirbt, hat zudem in einer Prüfung nachzuweisen, dass er die nötigen Fachkenntnisse besitzt.

3 Von Bewerbern, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt

20 haben, kann das BAZL den Nachweis verlangen, dass an der Ausstellung, der Erweiterung oder der Erneuerung eines Ausweises ein

21 genügendes Interesse besteht.

22 Art. 3

1 Das Mindestalter für den Beginn einer Ausbildung beträgt: b. Mindestalter

2 Das Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt:

3 Der Bewerber muss im Zeitpunkt der Flugprüfung das vorgeschriebene Mindestalter für den Erhalt des nachgesuchten Ausweises erreicht haben.

4 Minderjährige, die sich um einen Ausweis bewerben, haben ihrem Gesuch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizulegen.

Art. 4

1 Wer Ausbildungsflüge alleine an Bord absolvieren will oder sich um c. Körperliche Tauglichkeit und einen Ausweis zum Führen von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelgeistige Eignung flugzeugen, Ballonen oder um einen provisorischen Ausweis für Bordtechniker und Navigatoren bewirbt, hat sich vorgängig durch einen Vertrauensarzt des BAZL auf seine körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung hin untersuchen zu lassen. Führer von Segelflugzeugen nach Vollendung ihres 60. Altersjahres, Führer von Flugzeugen und Helikoptern sowie Bordtechniker und Navigatoren haben sich dieser Untersuchung zudem vor jeder Ausweiserneuerung zu unterzie-

23 hen. 1bis Wird anlässlich einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass der Ausweisträger nicht mehr im bisherigen Umfang tauglich ist zum Führen von gewissen Luftfahrzeugen, so gelten alle seine Ausweise auch ohne formellen Entzug nicht mehr. Der Vertrauensarzt kann

24 jedoch bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich bewilligen. 1ter Bestehen Gründe zur Annahme, dass die Tauglichkeit sich in den nächsten Jahren verschlechtern könnte, so schränkt der Arzt die Gel-

25 tungsdauer seines Attestes ein.

2 Die erste Untersuchung und die periodischen Kontrolluntersuchungen sind, ausser wenn triftige Gründe bestehen, vom gleichen Vertrauensarzt durchzuführen.

3 Das BAZL kann ausnahmsweise von Bewerbern, die im Ausland wohnen, Zeugnisse von Ärzten, die im betreffenden Staat zu fliegerärztlichen Untersuchungen ermächtigt sind, annehmen, sofern diese Untersuchungen den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation entsprechen.

Art. 5

1–2 26 … d. Charakterliche Eignung

3 Das BAZL kann die Erteilung eines Ausweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber bei der Ausübung seiner erlaubnispflichtigen Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere – wenn der Bewerber entmündigt, – wenn er trunkoder rauschgiftsüchtig ist oder – wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen Übertretungen verurteilt

27 worden ist.

4 28

Art. 6

1 Das BAZL stellt Richtlinien über die Ausbildung auf und erlässt e. Ausbildung und Fähigkeitsergänzende Weisungen über die Fähigkeitsprüfungen. prüfungen

2 Wenn die Vorbildung des Bewerbers es rechtfertigt, kann das BAZL ausnahmsweise eine verkürzte Ausbildung zulassen sowie eine Prüfung nach einem abgekürzten Verfahren anordnen.

3 Das BAZL kann im Ausland abgelegte Prüfungen anerkennen, wenn sie nach Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation durchgeführt wurden.

4 Im Rahmen der Schweizerischen Luftverkehrsschule kann das BAZL das Zusammenlegen von Prüfungen gestatten, die für den Erwerb verschiedener Stufen von Führerausweisen von Motorpiloten erforderlich sind.

29 Art. 6 a Das BAZL kann in begründeten Fällen, namentlich um Härtefälle abf. Ausnahmen zuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen oder anordnen. Es kann Ausnahmen befristen und mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

Art. 7

1 Für aktive schweizerische Militärflieger ist die Untersuchung durch g. Militärflieger aa. Allgemein 30 einen Vertrauensarzt des BAZL nicht erforderlich, wenn sie ein gleichwertiges Zeugnis des militärischen fliegerärztlichen Instituts über ihre Flugtauglichkeit beibringen.

2 Aktive schweizerische Militärflieger brauchen keinen Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.

31 Art. 8

1 Die Träger des Militärfliegerbrevets (Flugzeug oder Hubschrauber) bb. Erwerb von Ausweisen für können den entsprechenden Privatpilotenausweis, den beschränkten Motorpiloten Berufspilotenausweis oder den Berufspilotenausweis und ihre Erweiterungen ohne Flugprüfung erwerben, sofern sie die übrigen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllen.

2 Militärpilotenanwärter, die ihre Ausbildung nicht beendet haben, können sich die erhaltene fliegerische Ausbildung unter der Bedingung, dass diese den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, für den Erwerb eines Pilotenausweises (Flugzeug oder Hubschrauber) anrechnen lassen. Die entsprechende Flugprüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung während der militärischen Ausbildung bestanden wurde.

32 Art. 9 Die aktiven Militärfluglehrer können den Fluglehrer-Ausweis der entcc. Erwerb von Fluglehrer-Aussprechenden Kategorie erwerben, sofern sie an einem vom BAZL weisen durchgeführten oder delegierten und überwachten Kaderkurs mit Erfolg teilgenommen haben und sofern sie die übrigen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllen.

33 Art. 10

Art. 11

Die persönliche Erlaubnis wird erteilt als: 3. Form der Ausweise

34 a. …

35 c. beschränkter Privatpilotenausweis, Ausweis für Privatpiloten, beschränkter Berufspilotenausweis, Ausweis für Berufspiloten, Linienpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Segelflieger, Bordradiotelefonisten, Navigatoren, Bordtechniker und Ballonfahrer;

36 d. Lehrausweis für Personen, die Luftfahrtpersonal praktisch ausbilden wollen;

Art. 12

1 Die Luftfahrzeugmuster, zu deren Führung der Träger des Ausweises 4. Besondere Bestimmungen berechtigt ist, sind im Ausweis einzeln oder zusammengefasst einzufür Führerausweise tragen, sobald der Träger auf dem betreffenden Luftfahrzeugmuster die Allgemein a. Prüfung zum Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung bestanden hat.

2 Das BAZL kann die Eintragung von Mustern, auf denen ein Pilot keine genügende Übung mehr besitzt, jederzeit als ungültig erklären oder ihre Gültigkeit davon abhängig machen, dass er binnen einer bestimmten Frist eine neue Prüfung besteht.

Art. 13

Eine zusammenfassende Eintragung ist zulässig: b. Zusammenfassende Eintragung a. im Privatpilotenausweis sowie im beschränkten Berufspilotenausweis für alle einmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg; für Flugzeuge

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).

[^2]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^3]: SR 748.0

[^4]: SR 748.01

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^6]: Eingefügt durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL- Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (AS 1999 1449).

[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^8]: SR 748.222.2

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006 (AS 2006 3935).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).

[^12]: Ursprünglich Art. 1.

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^14]: SR 748.215.1

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^20]: Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).

[^26]: Aufgehoben durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL- Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (AS 1999 1449).

[^27]: Fassung des dritten Striches gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

[^28]: Aufgehoben durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (AS 1999 1449).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).

[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997 (AS 1997 1393).

[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Juni 2005 (AS 2005 2523).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.