Protokoll vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute
1 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext Protokoll über Flüchtlingsseeleute (Stand am 7. September 2004) Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
2 in der Erwägung, dass die Anwendung der am 23. November 1957 in Den Haag unterzeichneten Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute (im folgenden als Verein-
3 barung bezeichnet) eng mit der Anwendung des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im folgenden als Abkommen bezeichnet) zusammenhängt, das nur auf Personen Anwendung findet, die infolge vor dem 1. Januar 1951 eingetretener Ereignisse Flüchtlinge geworden sind, in der Erwägung, dass seit der Annahme des Abkommens neue Flüchtlingskategorien entstanden sind, dass es wünschbar ist, allen Flüchtlingen, die der im Abkommen enthaltenen Umschreibung entsprechen, ohne Rücksicht auf den Stichtag des 1. Januars 1951 die gleiche Rechtsstellung zu gewähren, und dass zu diesem
4 Zweck am 31. Januar 1967 in New York ein Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zum Beitritt aufgelegt wurde, in dem Wunsch, für Flüchtlingsseeleute eine ähnliche Regelung zu treffen, haben folgendes vereinbart: Art. I (1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 und 4 bis
13 der Vereinbarung auf Flüchtlingsseeleute anzuwenden, wie sie nachfolgend umschrieben sind. (2) Für dieses Protokoll umfasst der Begriff «Flüchtlingsseemann» jede Person, die nach der Umschreibung des Artikels I Ziffer 2 des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist und – gleichviel in welcher Eigenschaft – auf einem Handelsschiff Seemannsdienste leistet oder berufsmässig auf einem Handelsschiff als Seemann ihren Lebensunterhalt verdient. (3) Dieses Protokoll wird ohne jegliche geographische Begrenzung angewendet; bereits von Staaten, die schon Vertragsparteien des Abkommens sind, nach Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Abkommens abgegebene Erklärungen sind jedoch, sofern sie nicht nach Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 2 des Abkommens erweitert wurden, auch auf dieses Protokoll anwendbar. Art. II Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Protokolls über dessen Auslegung oder Anwendung, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, sind auf Antrag einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Art. III (1) Die Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls steht allen Regierungen offen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, sowie jeder anderen Regierung, die gegenüber Flüchtlingsseeleuten die in Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen oder entsprechende Verpflichtungen übernimmt. (2) Die Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Art. IV (1) Dieses Protokoll tritt am 90. Tage nach Hinterlegung der achten Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft. (2) Für jede Regierung, die dieses Protokoll nach Hinterlegung der achten Annahmeoder Genehmigungsurkunde annimmt oder genehmigt, tritt es am Tage in Kraft, in dem diese Regierung ihre Annahmeoder Genehmigungsurkunde hinterlegt. Art. V (1) Jede Regierung kann bei Hinterlegung ihrer Annahmeoder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass sich dieses Protokoll auch auf eines oder mehrere der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, sofern sie bezüglich dieser Hoheitsgebiete die in Artikel III Absatz 1 genannten Verpflichtungen übernimmt. (2) Diese Erstreckung erfolgt durch eine an die Regierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Notifikation. (3) Die Erstreckung wird am 90. Tage nach Eingang der Notifikation bei der Regierung des Königreichs der Niederlande wirksam, jedoch nicht vor Inkrafttreten dieses Protokolls für die notifizierende Regierung nach Artikel IV. Art. VI (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an die Regierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der Regierung des Königreichs der Niederlande wirksam. Ist dieses Protokoll von einer Vertragspartei gekündigt worden, so kann jede andere Vertragspartei nach Konsultierung der übrigen Vertragsparteien das Protokoll kündigen; diese Kündigung wird zu demselben Zeitpunkt wie die vorangegangene Kündigung wirksam, sofern eine Frist von mindestens sechs Monaten eingehalten wird. Art. VII (1) Jede Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel V vorgenommen hat, kann jederzeit danach durch eine an die Regierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll für eines oder mehrere in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiete nicht mehr gilt. (2) Für das oder die betreffenden Hoheitsgebiete endet die Gültigkeit dieses Protokolls ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der Regierung des Königreichs der Niederlande. Art. VIII Die Regierung des Königreichs der Niederlande unterrichtet alle Regierungen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, und alle anderen Regierungen, die dieses Protokoll angenommen oder genehmigt haben, von den Hinterlegungen und Notifikationen, die nach den Artikeln III, V, VI und VII erfolgen. Art. IX Ein vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unterzeichnetes Exemplar dieses Protokolls, dessen englischer und französischer Text gleicherweise verbindlich sind, wird im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt; diese übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Regierungen eine beglaubigte Abschrift. Nach Artikel IX dieses Protokolls habe ich es am zwölften Juni neunzehnhundertdreiundsiebzig unterschrieben. M. van der Stoel Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande Geltungsbereich des Protokolls am 21. Juni 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Australien 10. Dezember 1973 30. März 1975 Belgien 22. März 1977 22. März 1977 Bosnien und Herzegowina 1. Oktober 1993 N 6. März 1992 Dänemark 24. Januar 1974 30. März 1975 Deutschland 13. August 1975 13. August 1975 * Frankreich 16. Juli 1975 16. Juli 1975 * Italien 23. Februar 1981 23. Februar 1981 Kanada 9. Januar 1975 9. April 1975 * Marokko 18. September 1974 30. März 1975 Niederlande 9. Oktober 1973 30. März 1975 Aruba 1. Januar 1986 1. April 1986 Norwegen 12. Februar 1974 30. März 1975 Schweden 25. September 1973 30. März 1975 Schweiz 30. Dezember 1974 30. März 1975 Serbien und Montenegro 23. September 1976 23. September 1976 Slowenien 16. Juni 1993 N 25. Juni 1991 Vereinigtes Königreich 12. November 1974 30. März 1975 Britische Jungferninseln 12. November 1974 B 30. März 1975 Falklandinseln 12. November 1974 B 30. März 1975 Insel Man 12. November 1974 B 30. März 1975 Kanalinseln 12. November 1974 B 30. März 1975 Montserrat 12. November 1974 B 30. März 1975 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 12. November 1974 B 30. März 1975 Vorbehalte und Erklärungen Frankreich Frankreich betrachtet sich an die Bestimmungen des Artikels II nicht gebunden und erklärt, dass die Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des Protokolls, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, nur mit dem Einverständnis aller am Streit beteiligen Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können. Frankreich erklärt, dass die Genehmigung für das gesamte Staatsgebiet der Französischen Republik gilt. Italien Italien erklärt, dass es die Gültigkeit der bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
5 angebrachten Vorbehalte zur in Den Haag am 23. November 1957 abgeschlossen Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute bestätigt. Marokko Bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat Marokko folgenden Vorbehalt gemacht: In einem Streitfall bedarf die Überweisung an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller beteiligten Parteien.
Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.142.311
[^3]: SR 0.142.30
[^4]: SR 0.142.301 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
[^5]: SR 0.142.311
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