Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (mit Anlage und Unterzeichnungsprotokoll)
1 Übersetzung Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen 2 (Stand am 28. Juni 2007)
Art. 1
Dieses Übereinkommen enthält in seiner Anlage Bestimmungen über den Zweck und die technischen Einzelheiten der Eichung von Binnenschiffen sowie von anderen Schiffen, die auf Binnenwasserstrassen verkehren. Diese Anlage enthält auch das Muster des Eichscheins, der für jedes nach Massgabe des Übereinkommens geeichte Schiff auszustellen ist.
Art. 2
Sobald dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei anwendbar wird, setzt sie Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens und seiner Anlage in Kraft. 2. Jede Vertragspartei teilt jeder anderen Vertragspartei auf Verlangen die Vorschriften mit, die sie nach Absatz 1 in Kraft gesetzt hat. 3. Jede Vertragspartei bestimmt in ihrem Hoheitsgebiet zwecks Anwendung dieses Übereinkommens die Stelle, Stellen oder Organe, die mit der Ausstellung der Eichscheine beauftragt sind; sie werden im folgenden als «Schiffseichämter» bezeichnet. Jedes Schiffseichamt wird durch Buchstaben oder durch Nummern und Buchstaben gekennzeichnet, wobei der oder die letzten Buchstaben die Kennbuchstaben der Vertragspartei sind, in deren Hoheitsgebiet sich das Amt befindet.
Art. 3
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 1 genannten Schiffe auf Ersuchen des Schiffseigners oder seines Vertreters eichen oder nacheichen zu lassen.
Art. 4
Die Geltungsdauer eines Eichscheines beträgt höchstens fünfzehn Jahre; auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird. 2. Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängungen für gegebene Eintauchungen oder über die grösste Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
Art. 5
Vorbehältlich des Artikels 15 Absatz 2 kann jedes Schiffseichamt im Rahmen der Anweisungen der Vertragspartei, der es untersteht, die Gültigkeit eines Eichscheins verlängern, wenn nach Überprüfung und einer allenfalls für zweckmässig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheins zugrunde liegende Schiffseichakte festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheins gültig bleiben. Die Geltungsdauer der Verlängerung beträgt höchstens zehn Jahre für Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und fünfzehn Jahre für andere Schiffe.
Art. 6
Im Rahmen ihrer Gültigkeit im Sinne der Artikel 4 und 5 werden Eichscheine, die von einem Schiffseichamt einer Vertragspartei auf Grund von Vorschriften ausgestellt sind, die diesem Übereinkommen entsprechen, von den Behörden der anderen Vertragsparteien als denjenigen Eichscheinen gleichwertig anerkannt, welche diese Parteien auf Grund ihrer eigenen dem Übereinkommen entsprechenden Vorschriften ausstellen. 2. Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, Angaben von Eichscheinen, die von Schiffseichämtern einer anderen Vertragspartei ausgestellt sind, auf eigene Kosten nachprüfen zu lassen, diese Nachprüfung ist jedoch so durchzuführen, dass die Behinderung des Schiffsbetriebs auf das unvermeidliche Mass beschränkt wird. Stellt die Vertragspartei, welche die Nachprüfung durchführen lässt, die Unrichtigkeit von Angaben des Eichscheins fest, so teilt sie dies der Vertragspartei des Schiffseichamts mit, das den Eichschein ausgestellt hat; Absatz 1 findet auf diese Angaben keine Anwendung.
Art. 7
Im Falle der Nacheichung eines Schiffes zieht das Schiffseichamt, das den neuen Eichschein ausstellt, den alten Eichschein ein. 2. Stellt ein Schiffseichamt einer Vertragspartei einen Eichschein für ein Schiff aus, dessen vorheriger Eichschein von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden war, so teilt die erstgenannte Vertragspartei dies der zweiten Vertragspartei mit und schickt ihr den eingezogenen Eichschein nach Artikel 11 der Anlage dieses Übereinkommens zurück. 3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, damit in Fällen, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ein Schiff, dessen Eichschein von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist, zerstört, abgewrackt oder endgültig fahruntüchtig wird, das Schiffseichamt, das den Eichschein ausgestellt hatte, benachrichtigt und ihm nach Möglichkeit der Eichschein zurückgeschickt wird.
Art. 8
Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien Bezeichnung und Anschrift ihrer für Angelegenheiten der Schiffseichung zuständigen Zentralstelle oder -stellen mit. 2. Die in Absatz 1 genannten Zentralstellen teilen sich gegenseitig das Verzeichnis der Schiffseichämter ihres Zuständigkeitsbereichs sowie die diesen Ämtern nach Artikel 2 Absatz 3 zugewiesenen Kennbuchstaben oder -nummern mit; sie teilen sich ferner Änderungen dieser Verzeichnisse und dieser Buchstaben oder Nummern mit. 3. Die zuständigen Zentralstellen der Vertragsparteien sind ermächtigt, zwecks Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens, des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 und 11 der Anlage des Übereinkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten. 4. Die Schiffseichämter der Vertragsparteien sind ferner ermächtigt, zwecks Anwendung des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 und 11 der Anlage dieses Übereinkommens sowie zwecks Einholung dringender Auskünfte unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
Art. 9
Eichscheine, die in einem Staat gültig sind, in dem dieses Übereinkommen in Kraft gesetzt wird, gelten als Eichscheine nach dem Übereinkommen, sofern das Schiff nicht solche Änderungen erfahren hat, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängungen des Schiffes nach Massgabe der Eintauchungen oder über die grösste Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Die Geltungsdauer dieser Eichscheine ist die darin vorgesehene; sie darf jedoch zehn Jahre – vom Inkrafttreten des Übereinkommens in dem betreffenden Staat an gerechnet – nicht überschreiten. Diese Eichscheine dürfen nicht auf Grund des Artikels 5 verlängert werden; jedoch kann ein Eichschein nach Massgabe des Übereinkommens gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung ausgestellt werden, wenn die in Artikel 5 für eine Verlängerung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 10
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie für die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die Kommission aufgenommenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf. 2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 15. November 1966 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf. 3. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. 4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. 5. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde notifiziert jeder Staat dem Generalsekretär den oder die Kennbuchstaben, die er für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 gewählt hat; durch eine weitere Notifikation an den Generalsekretär kann er seine Wahl später ändern. Falls der oder die von einem Staat notifizierten Buchstaben bereits von einem anderen Staat notifiziert worden sind, gibt der Generalsekretär bekannt, dass die Notifikation nicht angenommen werden kann. Eine Änderung des oder der früher gewählten Buchstaben wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie dem Generalsekretär notifiziert wurde. 6. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde erklären, dass das Übereinkommen nur auf einen Teil seines Hoheitsgebietes Anwendung findet. Jeder Staat, der erklärt hat, dass das Übereinkommen nur auf einen Teil seines Hoheitsgebiets Anwendung findet, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das gesamte oder einen Teil des übrigen Hoheitsgebiets Anwendung findet; diese Notifikation wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
Art. 11
Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft. 2. Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, zwölf Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 12
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung kann für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder nur für einen Teil desselben gelten. 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 13
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Art. 14
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Wege beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.
Art. 15
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich in Bezug auf die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs wegen Streitigkeiten durch Artikel 14 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 14 nicht gebunden. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde erklären, dass die von seinen Schiffseichämtern ausgestellten Eichscheine für Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, nicht verlängert werden dürfen oder dass die Verlängerung nur von dem Schiffseichamt, das die Eichscheine ausgestellt hat, oder nur von einem seiner Schiffseichämter vorgenommen werden darf. Die anderen Vertragsparteien sind sodann verpflichtet, die Gültigkeit der betreffenden Eichscheine nicht zu verlängern. 3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen. 4. Mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.
Art. 16
Nachdem dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifizierung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag mitteilt. 2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen zu lassen wünschen. Der Generalsekretär übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge. 3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten ein.
Art. 17
Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen der Anlage dieses Übereinkommens oder ihrer Anhänge vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien und bringt ihn den anderen in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis. 2. Binnen sechs Monaten nach der Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem mitteilen, a) dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt oder b) dass sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Staat jedoch noch nicht erfüllt sind. 3. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. 4. Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung. 5. Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 2 und
3 erhoben worden, so gilt sie als angenommen und tritt zum folgenden Zeitpunkt in Kraft: a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten; b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: – an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlags notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten, wenn alle Annahmeerklärungen vor diesem Tag notifiziert worden sind; – an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von neun Monaten. 6. Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag nach Absatz 2 Buchstabe a Einspruch erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien nach Absatz 2 Buchstabe b eine Mitteilung an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er später allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder Vertragsparteien, welche die Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen. 7. Die Anlage dieses Übereinkommens und ihre Anhänge können unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung über die Änderung des Anhangs 1 vorsieht, dass Eichscheine, die vor dem Inkrafttreten der Änderung entsprechend dem früheren Wortlaut des Anhangs 1 ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit gültig bleiben. Der Generalsekretär bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
Art. 18
Ausser den in den Artikeln 16 und 17 und in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel
10 Absatz 1 bezeichneten Staaten a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 10 sowie den oder die nach Artikel 10 Absatz 5 notifizierten Kennbuchstaben oder Gruppen von Kennbuchstaben und die nach Absatz 6 des genannten Artikels abgegebenen Erklärungen; b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 in Kraft tritt; c) die Kündigungen nach Artikel 12; d) Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 13; e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 15 Absätze 1,
2 und 3.
Art. 19
Bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hat jeder Vertrags-
4 staat des am 27. November 1925 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Eichung der Binnenschiffe dieses zu kündigen. Wurden jedoch bis zu diesem Zeitpunkt weniger als fünf Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt, so kann der betreffende Staat, wenn er es wünscht, den Generalsekretär der Vereinten Nationen bitten, als amtlichen Zeitpunkt seiner Kündigung den Tag anzusehen, an dem die fünfte Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt wird.
Art. 20
Unterzeichnungsprotokoll dieses Übereinkommens hat die gleiche Rechtskraft, Gültigkeit und Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst, als dessen Bestandteil es gilt.
Art. 21
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in französischer und russischer Sprache ausgefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. 2. Eine Übersetzung des Wortlauts dieses Übereinkommens in eine andere Sprache als die französische oder russische kann beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemeinsam von Staaten hinterlegt werden, die ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegen oder bereits hinterlegt haben. Ein anderer Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, dass er eine bereits hinterlegte Übersetzung annimmt. Für Staaten, die eine Übersetzung hinterlegt oder erklärt haben, dass sie sie annehmen, hat die Übersetzung den Wert einer amtlichen Übersetzung, jedoch sind bei Abweichungen allein der französische und der russische Wortlaut verbindlich. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, von den hinterlegten Übersetzungen und den Namen der Staaten, die sie hinterlegt oder ihre Annahme erklärt haben.
Art. 22
Nach dem 15. November 1966 wird das Original dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel
10 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Genf am fünfzehnten Februar tausendneunhundertsechsundsechzig. (Es folgen die Unterschriften) Anlage
Art. 1
Die Eichung besteht darin, die von einem Schiff nach Massgabe seiner Eintauchung verdrängte Wassermenge festzustellen. 2. Die Eichung eines Schiffes bezweckt, seine höchstzulässige Wasserverdrängung sowie gegebenenfalls seine Wasserverdrängungen bei bestimmten Schwimmebenen festzustellen. Die Eichung von Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, kann auch bezwecken, die Feststellung des Gewichts der Ladung entsprechend der Eintauchung zu ermöglichen.
Art. 2
Jedes Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein mit eigener Nummer in ein besonderes Register ein, wobei die Nummern eine laufende Folge bilden; es trägt in dieses Register das Ausstellungsdatum des Eichscheins sowie Namen und Devise des Schiffes und andere Angaben ein, die seine Identifizierung ermöglichen.
Art. 3
Eichscheine müssen dem in Anhang 1 dieser Anlage wiedergegebenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien brauchen in die von ihnen ausgestellten Eichscheine Rubriken nicht aufzunehmen, die in diesem Muster als wahlweise einzusetzend angegeben sind. Unter dem Vorbehalt, dass eine Vertragspartei die Nummerierung und die Reihenfolge des Musters für alle Rubriken desselben beibehält, die auf den von ihr ausgestellten Eichscheinen enthalten sind, kann sie auf diesen Eichscheinen zusätzliche Rubriken hinzusetzen oder vorschreiben, dass ergänzende Einzelangaben in die vom Muster übernommenen Rubriken eingetragen werden. Die Eichscheine brauchen nur in der Landessprache oder in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaats gedruckt und abgefasst zu sein.
Art. 4
Bei der Eichung eines Schiffes werden die Masse an dem Schiff selbst genommen. Der auszumessende Teil des Schiffes ist der Teil, der sich zwischen der Schwimmebene – die der grössten Eintauchung entspricht, bei der das Schiff fahren kann – und entweder der in Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Leerebene oder der waagrechten Ebene befindet, die durch den tiefsten Punkt des Schiffsrumpfes verläuft. 2. Die Längenund Breitenmasse werden in Zentimetern, die Höhenmasse in Millimetern ermittelt. 3. Der auszumessende Teil des Schiffes wird durch waagrechte Ebenen oder durch Ebenen, welche durch die Schnittlinie der in Absatz 1 genannten Ebenen bildende Gerade verlaufen, in Eichschichten geteilt. Die Dicke der Eichschichten wird so gewählt, dass unter Berücksichtigung der Formen des Schiffsrumpfes die Berechnung der Rauminhalte mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann; der Abstand zwischen waagrechten Ebenen oder die mittlere Dicke der Eichschichten zwischen sich schneidenden Ebenen ist für die Berechnung der Rauminhalte in den geformten Teilen konstant und grundsätzlich gleich 10 cm. 4. Den Rauminhalt einer durch waagrechte Ebenen begrenzten Eichschicht erhält man durch Multiplikation ihrer Dicke mit der halben Summe der Flächeninhalte der sie begrenzenden oberen und unteren Schnittebenen. Den Rauminhalt einer durch sich schneidende Ebenen begrenzten Eichschicht erhält man auf die gleiche Weise, wobei als mittlere Dicke die zwischen der oberen und unteren Ebene gemessene Länge der Senkrechten genommen wird, die durch den Schwerpunkt der Fläche der mittleren Schnittebene der Eichschicht verläuft; zur Vereinfachung kann man jedoch für alle Eichschichten die Längen an der Senkrechten messen, die durch einen gemittelten Schwerpunkt verläuft. 5. Für die Berechnung des Flächeninhalts jeder Schnittfläche teilt man diese Fläche durch Ordinaten rechtwinklig zur Längsachse des Schiffes in Abschnitte gleicher Länge; ihre Anzahl beträgt in dem mittleren, im allgemeinen annähernd rechteckigen Teil sowie in jedem der Endstücke im Vorund Hinterschiff mindestens vier; der Flächeninhalt der über die Endstücke im Vorund Hinterschiff hinausragenden Teile wird gegebenenfalls gesondert berechnet. 6. Für die Berechnung der von Kurven begrenzten Flächen ist die Simpsonregel anzuwenden; jedoch können die Kurven an den über die Endstücke im Vorund Hinterschiff hinausragenden Teilen bekannten Kurven, wie der Ellipse, der Parabel usw., gleichgestellt werden. 7. Ist die Abweichung der Flächeninhalte hinreichend gleichmässig, so kann man sich auf die Berechnung einer Anzahl von Flächeninhalten beschränken, die zum Aufzeichnen einer Kurve für die Abweichungen der Flächeninhalte der Schnittflächen oder einiger ihrer Abschnitte in Abhängigkeit von der Höhe dieser Ebenen ausreichen, und die anderen Flächeninhalte durch Ablesung an dieser Kurve ermitteln. 8. Teilt man den Rauminhalt einer Eichschicht durch ihre mittlere Dicke in Zentimetern, so erhält man die Wasserverdrängung des Schiffes für jeden Zentimeter der mittleren Eintauchung dieser Eichschicht. 9. Für Schiffe, nach deren Zweckbestimmung keinesfalls die Eintauchungsunterschiede für die Feststellung des Gewichts ihrer Ladung herangezogen werden, brauchen auf ausdrückliches Ersuchen desjenigen, der die Eichung beantragt hat, die in der Rubrik 33 des Eichscheins enthaltenen Tabellen nicht ausgefüllt zu werden.
Art. 5
Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, beschränkt man sich, anstatt die Eichung nach Artikel 4 vorzunehmen, auf die Berechnung der Wasserverdrängung in der Schwimmebene der grössten Eintauchung und in der Leerebene oder in nur einer dieser Ebenen. Für diese Berechnung – stützt man sich entweder auf geometrische Angaben, die am Schiff selbst o- der aus den Ausführungsplänen ermittelt werden; – oder man nimmt als üblichen Wert der Wasserverdrängung das Produkt aus dem Völligkeitsgrad und den folgenden drei Massen des Schiffsrumpfes: a) der Wasserlinienlänge in der Schwimmebene, b) der grössten Breite in der Schwimmebene, c) der mittleren Eintauchtiefe auf halber Wasserlinienlänge der Schwimmebene nach Buchstabe a bis zur Unterkante des Schiffsrumpfes; hierbei werden diese Masse ohne Berücksichtigung irgendwelcher Vorsprünge des Rumpfes am Schiff selbst oder aus den Ausführungsplänen ermittelt, wobei der angenommene Wert für den Völligkeitsgrad der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert ist; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) wird dieser Wert in Ermangelung anderer Berechnungsunterlagen gleich 0,7 genommen.
Art. 6
An den Seiten des Schiffes sind paarweise Eichmarken anzubringen; sie müssen gut sichtbar und zur vertikalen Ebene durch die Längsachse des Schiffes symmetrisch angeordnet sein. Jede Marke wird dargestellt durch einen waagrechten Strich von mindestens 30 cm Länge, der in der Ebene der Eintauchung liegt, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und durch einen senkrechten Strich von mindestens 20 cm Länge, der von der Mitte des waagrechten Striches nach unten abgesetzt ist; die Eichmarke kann auch zusätzliche Striche enthalten, die mit dem waagrechten Strich ein Rechteck bilden, bei dem dieser Strich die Unterseite darstellt. Die Striche werden eingemeisselt oder eingeschlagen. 2. Die durch die senkrechten Striche der Eichmarken verlaufenden Ebenen müssen annähernd gleich weit voneinander entfernt und annähernd symmetrisch zu dem in Artikel 4 Absatz 4 genannten gemittelten Schwerpunkt verteilt sein. Der Abstand zwischen diesen Ebenen muss bei einem Schiff mit n Markenpaaren etwa 1/n in der Länge des Schiffes betragen. 3. Jedes Schiff hat mindestens drei Eichmarkenpaare. Jedoch a) genügt bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar; b) kann bei Schiffen, deren Rumpf weniger als 40 m lang ist, gestattet werden, dass nur zwei Markenpaare angebracht werden. 4. Anstelle der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form können die Eichmarken aus einer fest angebrachten Platte von mindestens 30 cm Länge und 4 cm Höhe bestehen, deren unterer Rand der Eintauchung entspricht, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und deren Mitte durch einen senkrechten Strich bezeichnet ist. 5. Auf Platten, die Eichmarken darstellen, oder bei anderen Eichmarken wird ein aus folgenden Angaben bestehendes Eichzeichen deutlich eingemeisselt oder eingeschlagen: a) Kennbuchstaben oder Kennnummern des Schiffseichamts, das den Eichschein ausstellt; b) Nummer des Eichscheins. Jede Vertragspartei kann jedoch für die in ihrem Hoheitsgebiet geeichten Schiffe vorschreiben, dass dieses Zeichen nur auf einem einzigen Eichmarkenpaar anzubringen ist. 6. Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle, die im Eichschein erwähnt ist, auf einem Teil des Schiffes angebracht, der fest, vor Stössen geschützt und dem Verschleiss wenig ausgesetzt ist. 7. An der Stelle der Eichmarken können Eichskalen am Schiffsrumpf angebracht werden; werden solche Skalen angebracht, so muss der Nullpunkt jeder Skala in der Ebene der Unterkante des Schiffsbodens an der Stelle der Skala oder – wenn ein Kiel vorhanden ist – in der Ebene der Unterkante des Kiels an der Stelle der Skala liegen; jedoch dürfen Eichskalen, deren Nullpunkt in der Leerebene liegt und die sich beim Inkrafttreten des Übereinkommens in dem Staat, in dem ein Schiff geeicht worden ist, an diesem Schiff befinden, beibehalten werden, bis ein diesem Übereinkommen entsprechender Eichschein für das Schiff ausgestellt worden ist.
Art. 7
Die in Artikel 4 Absatz 1, am Anfang des Artikels 5 und in Artikel 6 Absatz 7 erwähnte Leerebene ist die Ebene, die durch die Wasseroberfläche verläuft, a) wenn das Schiff weder Brennstoff noch beweglichen Ballast trägt, sondern nur – die Ausrüstung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befinden; jedoch darf der Brauchwasservorrat 0,5 % der maximalen Verdrängung des Schiffes nicht merklich überschreiten, – das Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann; b) wenn die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, Wasser, Öl und andere Flüssigkeiten enthalten, mit denen sie normalerweise für ihren Betrieb versehen sind, c) wenn das Schiff sich in Süsswasser, d. h. in Wasser mit einer Dichte von 1 befindet. 2. Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht in dem in Absatz 1 angegebenen Zustand oder in einem Zustand, der zu der gleichen Eintauchung und annähernd zu der gleichen Schwimmlage führt, so werden die Gewichtsunterschiede und der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. 3. Die Gewichte der Lasten an Bord, die der Leereintauchung entsprechen, werden auf dem Eichschein angegeben.
Art. 8
Um nach Artikel 5 des Übereinkommens zu überprüfen, ob die Angaben eines Eichscheins gültig bleiben oder nicht, a) werden folgende Masse des Schiffes kontrolliert: Länge, Breite, Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke; b) werden in Fällen, in denen das Schiff bleibende Formänderungen aufweist, einige Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach dieser Eichung eingetreten sind.
Art. 9
Wird ein Schiff nachgeeicht, so sind die ungültig gewordenen Marken, Platten, Bezeichnungen und Eichskalen zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen.
Art. 10
Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, so wird die erforderliche Berichtigung auf dem Eichschein von einem hierzu befugten Beamten vorgenommen, dieser hat die Berichtigung zu beglaubigen. Wird die Änderung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen vorgenommen, der das Schiffseichamt, das den Eichschein ausgestellt hat, untersteht, so hat die für Eichfragen zuständige Zentralstelle der erstgenannten Vertragspartei die zuständige Zentralstelle der anderen Vertragspartei davon zu benachrichtigen; zu diesem Zweck übersendet sie mindestens vierteljährlich ein Verzeichnis, das nach dem in Anhang 2 dieser Anlage enthaltenen Muster aufgestellt ist, jedoch kann auf Grund einer Absprache zwischen den beteiligten Vertragsparteien anstelle dieser Übersendung von Verzeichnissen eine Mitteilung an das Schiffseichamt erfolgen, das den Eichschein ausgestellt hat. 2. Das Schiffseichamt, das den Eichschein ausgestellt hat, oder – mit schriftlicher Genehmigung dieses Amtes oder der zuständigen Zentralstelle des Staates, in dem sich dieses Amt befindet – jedes Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei kann im Eichschein die Berichtigungen vornehmen, die durch Veränderungen des Schiffes, welche die Ungültigkeit des Eichscheins nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens nicht zur Folge haben, notwendig werden; es hat diese Berichtigungen in der im Eichschein hierfür vorgesehenen Rubrik zu beglaubigen. Das andere Schiffseichamt darf auch ohne diese schriftliche Genehmigung die Berichtigungen im Eichschein vornehmen, in diesem Fall jedoch nur vorläufig für eine Dauer von höchstens drei Monaten mit der Massgabe, dass es einerseits das Schiffseichamt, welches den Eichschein ausgestellt hat, oder die zuständige Zentralstelle des Staates, in dem sich dieses Amt befindet, davon benachrichtigt, und dass es andererseits diese Berichtigungen in der im Eichschein hierfür vorgesehenen Rubrik beglaubigt und darin ihre vorläufige Geltungsdauer erwähnt.
Art. 11
Verlängert ein Schiffseichamt einer Vertragspartei nach Artikel 5 des Übereinkommens einen Eichschein, der von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt ist, so hat die zuständige Zentralstelle der erstgenannten Vertragspartei die zuständige Zentralstelle der anderen Vertragspartei davon zu benachrichtigen; zu diesem Zweck übersendet sie mindestens vierteljährlich ein Verzeichnis, das nach dem in Anhang 3 dieser Anlage enthaltenen Muster aufgestellt ist, jedoch kann auf Grund einer Absprache zwischen den beteiligten Vertragsparteien anstelle dieser Übersendung von Verzeichnissen eine Mitteilung des Schiffseichamtes, das die Verlängerung vorgenommen hat, an das Schiffseichamt erfolgen, das den Eichschein ausgestellt hat. 2. Zwecks Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des Übereinkommens übersendet die zuständige Zentralstelle der Vertragspartei, deren Schiffseichamt die Nacheichung von Schiffen vorgenommen hat, die vorher von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei geeicht worden sind, der zuständigen Zentralstelle dieser anderen Vertragspartei mindestens vierteljährlich das Verzeichnis der betreffenden Schiffe, das nach dem Muster in Anhang 4 dieser Anlage aufgestellt ist und dem die eingezogenen Eichscheine beiliegen; jedoch kann auf Grund einer Absprache zwischen den beteiligten Vertragsparteien anstelle dieser Übersendung von Verzeichnissen eine Mitteilung des Schiffseichamtes, das den Eichschein einzieht, an das Schiffseichamt erfolgen, das ihn ausgestellt hat.
Fussnoten
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1971 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7 . Februar 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Februar 1976 AS 1976 124; BBl 1970 II 1262
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1981 461
Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 24. Juni 1971 (AS 1972 881)
[BS 13 313. AS 1976 659]
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