Verordnung vom 17. März 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)
(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO) 1 (Stand am 27. Dezember 2005) Erster Teil: Allgemeine Vorschriften Art. 0.01 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Bodensee einschliesslich Untersee, den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen. Art. 0.02 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als
- a. «Fahrzeug» : Binnenschiffe, einschliesslich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
- b. «Fahrzeug mit Maschinenantrieb» : ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
- c. «Schleppverband» : jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
- d. «Schwimmendes Gerät» : ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
- e. «Schwimmende Anlage» : eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
- f. «Vorrangfahrzeug» : ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde nach Artikel 1.15. einen Vorrang eingeräumt hat;
Fussnoten
[^2]: Vom Bundesrat genehmigt am 17. März 1976
[^3]: In Kraft getreten am 1. April 1976 AS 1976 1338
[^1]: Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).
[^2]: Art. 1 des BRB vom 17. März 1976 (SR 747.223.11 ).
[^3]: Art. 1 des BRB vom 17. März 1976 (SR 747.223.11 ).
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