Abkommen vom 7. November 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Jamaika über den regelmässigen Luftverkehr

Typ Andere
Veröffentlichung 1974-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Jamaika,

in der Erwägung, dass die Schweiz und Jamaika Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

vom Wunsche geleitet, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln,

vom Wunsche geleitet, für die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen ihren Staaten und darüber hinaus ein in Übereinstimmung mit dem besagten Übereinkommen stehendes Abkommen zu treffen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten, unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen:

Art. 2

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von internationalen regelmässigen Luftverkehrslinien auf den im betreffenden Absatz des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden beiderseits nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien folgende Rechte:

3. Absatz 1 dieses Artikels darf nicht so ausgelegt werden, dass dadurch dem Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt würde, im Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt oder gestützt auf einen Mietvertrag Fluggäste, Waren oder Postsendungen aufzunehmen, die einen anderen im Gebiet der anderen Vertragspartei liegenden Punkt als Bestimmungsort haben.

Art. 3

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung wird der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

2. Nach Empfang dieser Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die entsprechende Betriebsbewilligung.

3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen kann, die von den genannten Behörden für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chicago üblicherweise und vernünftigerweise angewendet werden.

4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Zustimmung zu der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung zu verweigern oder die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, jedesmal, wenn die genannte Vertragspartei nicht beweisen kann, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen.

5. Wenn ein Unternehmen so bezeichnet und ermächtigt worden ist, kann es jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffende Linie in Kraft ist.

Art. 4

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zeitweilig zu verbieten oder die Ausübung dieser Rechte den Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,

2. Ausser wenn der Widerruf, das zeitweilige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar unerlässlich sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein derartiges Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.

Art. 5

1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über die Zulassung in ihrem Gebiet oder den Abflug von Luftfahrzeugen, die in der internationalen Luftfahrt verwendet werden, oder über den Betrieb und die Führung ihrer Luftfahrzeuge im Innern ihres Gebietes sind in gleicher Weise auf die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei anwendbar, wie sie auf ihre eigenen Luftfahrzeuge anwendbar sind, und müssen von diesen Luftfahrzeugen bei ihrem Einflug in das Gebiet der ersten Vertragspartei, bei ihrem Abflug und Aufenthalt im Innern dieses Gebietes beachtet werden.

2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über die Zulassung in ihrem Gebiet oder den Abflug von Fluggästen, Besatzungen, Postsendungen oder Fracht von Luftfahrzeugen, einschliesslich der Gesetze und Verordnungen über die Einreise, die Abfertigung, die Einwanderung, die Pässe, den Zoll und die Quarantäne müssen ebenfalls zu ihrem Vorteil von diesen Fluggästen, Besatzungen, Postsendungen oder Waren des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei beim Einflug in das Gebiet der ersten Vertragspartei, beim Abflug und Aufenthalt im Innern dieses Gebietes beachtet werden.

Art. 6

1. Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und die Bewilligungen, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind und noch in Kraft sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Strecken und Linien als gültig anerkannt, sofern die Erfordernisse, auf Grund deren diese Zeugnisse und Bewilligungen ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind, gleich oder höher sind als die Mindestnormen, die nach dem Übereinkommen zu erfüllen wären.

2. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die Anerkennung der Fähigkeitszeugnisse und der Bewilligungen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind, zu verweigern.

Art. 7

Jede Vertragspartei kann gerechte und vernünftige Entschädigungen für den Gebrauch der öffentlichen Flughäfen und anderer unter ihrer Aufsicht stehenden Einrichtungen auferlegen oder auferlegen lassen, sofern diese Entschädigungen nicht höher sind als die Entschädigungen, die ihren eigenen Luftfahrzeugen für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen auferlegt werden.

Art. 8

1. Die durch das bezeichnete Unternehmen der einen oder anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstoffen und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabaks), sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen ähnlichen Entschädigungen befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden oder dass sie auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden, der über diesem Gebiet ausgeführt wird.

2. Von den gleichen Abgaben und Entschädigungen, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

Die in den Absätzen a, b und c aufgezählten Gegenstände können unter die Aufsicht und Kontrolle der Zollverwaltung gestellt werden.

Art. 9

1. Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen, die das letztgenannte Unternehmen auf allen oder einem Teil derselben Strecken betreibt.

3. Die vom bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei betriebenen vereinbarten Linien stehen in engem Zusammenhang mit den öffentlichen Beförderungsbedürfnissen und haben als wesentliches Ziel, ein einem vernünftigen Ladungskoeffizienten entsprechendes, den laufenden und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen angepasstes Beförderungsangebot für Fluggäste, Waren und Postsendungen zwischen dem Gebiet der Vertragspartei sicherzustellen, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den Punkten auf den festgelegten Strecken.

4. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförderungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:

Art. 10

1. Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werden, zu berücksichtigen sind.

2. Die Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt.

3. Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens sechzig (60) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden. Diese Bewilligung kann ausdrücklich erteilt werden. Wenn weder die eine noch die andere Luftfahrtbehörde innerhalb einer Frist von dreissig (30) Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Unterbreitung an, ihre Nichtgenehmigung bekanntgibt, sind diese Tarife als genehmigt zu betrachten. Wenn die Frist für die Unterbreitung verkürzt wird, können die Luftfahrtbehörden vereinbaren, dass die Frist, innerhalb welcher die Nichtgenehmigung mitgeteilt werden muss, kürzer als dreissig (30) Tage sein wird.

4. Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.

5. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren unterworfen.

6. Ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbarter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif festgesetzt worden ist. Dennoch wird ein Tarif gestützt auf diesen Absatz nicht für länger als zwölf (12) Monate über den Zeitpunkt hinaus verlängert, an dem er auf andere Weise abgelaufen wäre, sei das durch Nichtgenehmigung oder aus einem anderen Umstand.

**Art. 11 **

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch das bezeichnete Unternehmen der andern Vertragspartei bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Waren und Postsendungen erzielt werden, das Recht zur freien Überweisung zum amtlichen Kurs zu gewähren. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses besondere Abkommen anwendbar.

Art. 12

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehrsumfang auf den vereinbarten Linien, sofern sie vernünftigerweise angefordert werden können.

Art. 13

1. Jede Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden können jederzeit eine Beratung über die Auslegung, Anwendung oder Änderung dieses Abkommens, einschliesslich seines Anhanges mit der anderen Vertragspartei oder mit ihren Luftfahrtbehörden verlangen.

2. Eine durch eine Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden verlangte Beratung muss innerhalb von sechzig (60) Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfangs des Gesuchs an, beginnen, sofern die Vertragsparteien nicht anders übereingekommen sind.

Art. 14

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege geschlichtet werden kann, wird auf Verlangen der einen oder der anderen der Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet.

2. Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen dritten Schiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss, als Vorsitzenden. Wenn nach Ablauf von sechzig Tagen, von dem Tage an gerechnet, an dem die eine der Vertragsparteien einen Schiedsrichter bezeichnet, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet hat, oder wenn sich innerhalb von dreissig Tagen nach der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters die derart bezeichneten Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einig wurden, so kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einen Schiedsrichter oder mehrere Schiedsrichter, dem Fall entsprechend, ernennen.

3. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.

Art. 15

Dieses Abkommen und die Änderungen dazu werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation eingetragen.

Art. 16

Dieses Abkommen und sein Anhang werden mit jedem mehrseitigen Übereinkommen, das die beiden Vertragsparteien binden wird, in Übereinstimmung gebracht werden.

Art. 17

1. Die eine oder andere Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg ihren Entschluss anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen; diese Anzeige wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt.

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