Notenaustausch vom 1. November 1975 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in La Cure

Typ Andere
Veröffentlichung 1975-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Ministerium

Paris, den 1. November 1975

für Auswärtige Angelegenheiten

Schweizerische Botschaft

Paris

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 1. November 1975, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen: / SR 0.631.252.934.95
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in La Cure Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung, die von der in Artikel 27 Absatz 1 des obenbezeichneten Abkommens vorgesehenen Gemischten schweizerisch‑
französischen Kommission in Dijon am 2. und 3. Mai 1974 angenommen wurde, hat folgenden Wortlaut:
«Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in La Cure
Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960[^3] über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird folgendes vereinbart: / SR 0.631.252.934.95
Art. 1
1 – In La Cure werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2 – Die schweizerische und die französische Ein‑ und Ausgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
1 – Die Zone umfasst einen Abschnitt der Strasse La Cure–St‑Cergue, der im Westen durch die Grenze zwischen den Grenzsteinen 221 und 222 und im Süden durch eine die Nordfassade des schweizerischen Zollgebäudes verlängernde Gerade begrenzt wird.
2 – Der Plan, auf dem die erwähnte Zone rot gefärbt ist, bildet einen Bestandteil der Vereinbarung.
Art. 3
Die Direktion des V. schweizerischen Zollkreises in Lausanne und die zuständige schweizerische Polizeibehörde sowie die französische Regionalzolldirektion in Besançon und die zuständige französische Polizeibehörde legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest. Die diemsttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können.
Art. 4
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche ihr das Ministerium als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960[^4] zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in La Cure bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 1. November 1975 in Kraft tritt.» / SR 0.631.252.934.95

Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung zustimmt.

Unter diesen Umständen bilden, nach Artikel 1 Absatz 4 des bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960[^5], die vorerwähnte Note der Botschaft und diese Note die Vereinbarung zwischen der französischen Regierung und dem Schweizenschen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in La Cure. Diese Vereinbarung tritt am 1. November 1975 in Kraft.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.631.252.934.95

[^3]: SR 0.631.252.934.95

[^4]: SR 0.631.252.934.95

[^5]: SR 0.631.252.934.95

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