Abkommen vom 23. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung längs des Breggia-Baches (mit Beschreibung des Grenzverlaufs)

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Italienischen Republik,

in Erwägung der Notwendigkeit, den Verlauf der Grenze längs des Breggia-Baches nach dessen Regulierung zu bereinigen,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

In teilweiser Abänderung des Abkommens vom 24. Juli 1941[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent und des Abkommens vom 5. April 1951[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara wird der Verlauf der italienisch-schweizerischen Grenze längs des Breggia-Baches im Abschnitt zwischen den Grenzzeichen 65 D und 65 F 1 durch einen Austausch von Flächen im Umfang von 1285 m2 zwischen den beiden Staaten entsprechend dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Plan[^3] im Massstab 1:1000 bereinigt.

Bei der Bestimmung des Austausches der Flächen, wie er im vorhergehenden Absatz umschrieben ist, werden kleinere Differenzen gemäss der üblichen Praxis toleriert.

Art. 2

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die ständige Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien:

Die Kosten für die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.

Art. 3

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.

Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern am 23. Juni 1972 in zwei Originalausfertigungen in italienischer Sprache.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Graber | Für die Italienische Republik: / A. Figarolo di Gropello | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.132.454.2

[^2]: SR 0.132.454.22

[^3]: Der in der AS (AS 1976 2031) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

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