Abkommen vom 5. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Schuldanerkennung

Typ Andere
Veröffentlichung 1974-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Im Bestreben, die Fragen bezüglich gewisser Schulden auf beiderseits befriedigende Weise zu regeln, haben

die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan

folgende Vereinbarungen getroffen.

Art. 1

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan haftet vom 1. Juli 1974 an für den Schuldendienst (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964[^1] und 9. Januar 1967[^2], der im Zusammenhang steht mit den in der Beilage[^3] erwähnten Fälligkeiten.

Art. 2

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird den in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten Schuldendienst (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) gemäss den ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den schweizerischen Gläubigern leisten und überweisen.

Art. 3

Nach dem 1. Juli 1974 wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Regierung der Islamischen Republik Pakistan nicht haftbar machen für den Schuldendienst des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964[^4] und 9. Januar 1967[^5], der auf Fälligkeiten beruht, die nicht in der Beilage[^6] erwähnt sind.

Art. 4

Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964[^7] und 9. Januar 1967[^8] bleiben in Kraft.

Art. 5

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien mit diplomatischen Noten mitteilen, dass die verfassungsmässigen Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Ausgefertigt in zwei Originalen in Bern, den 5. Dezember 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / K. Jacobi | Für den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan: / Mohammad Yousuf, Lt. Général | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.973.262.31

[^2]: SR 0.973.262.311

[^3]: Nicht veröffentlicht.

[^4]: SR 0.973.262.31

[^5]: SR 0.973.262.311

[^6]: Nicht veröffentlicht.

[^7]: Siehe SR 0.973.262.31

[^8]: Siehe SR 0.973.262.311

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