Abkommen vom 3. Juli 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den seit der Unterzeichnung des Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949[^1] eingetretenen Entwicklungen der beiderseitigen Gesetzgebungen anzupassen,
sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des erwähnten Vertrages treten soll,
und haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebung
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke
1. «Gebiet eines Vertragsstaates»
- – in bezug auf Frankreich: die europäischen Departemente und die überseeischen Departemente (Guadeloupe, Martinique, Guayana, Réunion der Französischen Republik,
- – in bezug auf die Schweiz: das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. «Staatsangehörige der Vertragsstaaten»
- – in bezug auf Frankreich: die Personen französischer Staatsangehörigkeit,
- – in bezug auf die Schweiz: die Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit;
3. «zuständige Behörde»
- – in bezug auf Frankreich: die Minister, denen nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Vollzug der in Artikel 2 angeführten Gesetzgebungen obliegt,
- – in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherungen[^2].
Art. 2
1 Dieses Abkommen gilt für folgende Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit:
A. in Frankreich:
- a) die Gesetzgebung über die Organisation der Sozialen Sicherheit;
- b) die Gesetzgebungen über die Sozialversicherungssysteme der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und der Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Berufen;
- c) die Gesetzgebungen über die Verhütung und Entschädigung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten; die Gesetzgebung über Nichtbetriebsunfälle, Betriebsunfälle und Berufskrankheiten der Selbständigerwerbenden in landwirtschaftlichen Berufen;
- d) die Gesetzgebung über die Familienleistungen;
- e) die Gesetzgebungen über die Sondersysteme der Sozialen Sicherheit, namentlich das System der Sozialen Sicherheit im Bergbau;
- f) die Gesetzgebungen über die Systeme der Seeleute unter den allenfalls in der Verwaltungsvereinbarung[^3] zur Durchführung dieses Abkommens festgelegten Bedingungen;
- g) die Gesetzgebung über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung der Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und die Gesetzgebung über die Kranken‑, Invaliden- und Mutterschaftsversicherung der Selbständigerwerbenden in landwirtschaftlichen Berufen;
- h) die allgemeine Gesetzgebung über die Altersbeihilfe und die Altersversicherung der Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen, die Gesetzgebung über das von der Nationalen Kasse französischer Rechtsanwälte durchgeführte System und die Gesetzgebung über die Altersversicherung der Selbständigerwerbenden in landwirtschaftlichen Berufen;
B. in der Schweiz:
- a) die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b) die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- c) die Bundesgesetzgebung über die obligatorische Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- d) die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
- e) die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.
2 Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz l angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen. Es gilt jedoch
- a) für Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
- b) für Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
- 3 a) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben A. b) gilt das Abkommen nicht für die Bestimmungen von Abschnitt 1 des Vl. Buches des Kodex der Sozialen Sicherheit betreffend die Studenten, sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten getroffen wird.
- b) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe A. gilt das Abkommen nicht für die Bestimmungen über die freiwillige Versicherung für den Versicherungsfall des Alters von französischen Staatsangehörigen, die ausserhalb des französischen Gebietes arbeiten oder gearbeitet haben.
- c) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben A.d) gilt das Abkommen nicht für die Bestimmungen betreffend Mutterschaftsbeihilfen der französischen Gesetzgebung über die Familienleistungen.
4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe B. gilt das Abkommen nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen‑. und Invalidenversicherung für Auslandschweizer sowie die Fürsorgeleistungen an Schweizer Bürger, die ausserhalb der Schweiz wohnen.
5 Dieses Abkommen gilt nicht für die beitragslosen Leistungen der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen; diese sind Gegenstand eines Sonderprotokolls[^4].
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates, gleichgestellt.
2 Unter demselben Vorbehalt können Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, welche die Rechte von Ausländern einschränken, Mindestwohnzeiten vorsehen oder Rechte wegen des Wohnortes aberkennen, den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates nicht entgegengehalten werden.
3 Dieses Abkommen berührt nicht die Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates über die Beteiligung der Versicherten und deren Arbeitgeber an der Verwaltung der Versicherungsträger und an der Tätigkeit der Sozialversicherungsgerichte.
Art. 4
1 Für die Aufnahme einer Person in die Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Person wohnt, werden die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten soweit notwendig berücksichtigt, als wären es nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
2 Dies gilt unter Vorbehalt der Ziffern 9 und 10 des Schlussprotokolls ebenfalls für die Krankenversicherung.
3 Absatz 1 gilt nur für Personen, die nach der Gesetzgebung des Beschäftigungsstaates nicht versicherungspflichtig sind.
Art. 5
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über Kürzung oder Ruhen einer Leistung bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gelten auch dann gegenüber dem Berechtigten, wenn es sich um Leistungen aus einem System des anderen Vertragsstaates oder wenn es sich um in dessen Gebiet erzielte Einkünfte oder um eine dort ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt. Dies gilt nicht, wenn Leistungen gleicher Art nach den Artikeln 17 und 18 erworben worden sind.
Art. 6
1 Dieses Abkommen gilt für Personen, die der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten unterstehen oder unterstanden und die Staatsangehörige eines dieser Vertragsstaaten sind, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen.
2 Dieses Abkommen gilt für die Hinterlassenen von Personen, die der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten unterstellt waren ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der letzteren, sofern diese Hinterlassenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.
Abschnitt III Anwendbare Gesetzgebung
Art. 7
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts unterstehen Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig sind, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
2 Unter demselben Vorbehalt unterstehen Selbständigerwerbende, die ihre Tätigkeit im Gebiet eines Vertragsstaates ausüben, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
3 Bei gleichzeitiger Ausübung von zwei oder mehreren unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten im Gebiet des einen und des anderen Vertragsstaates untersteht jede dieser Erwerbstätigkeiten der Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ausgeübt wird.
Bei Anwendung der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates kann die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
Art. 8
1 Von dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
- a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten, einschliesslich Urlaub, der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat; dies gilt nur, sofern der entsandte Arbeitnehmer nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, dessen Entsendungsdauer abgelaufen ist. Überschreitet die Entsendung die erwähnte Dauer, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden;
- b) Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Personen von öffentlichen Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates entweder vorübergehend oder auf Verbindungsstrecken oder in Grenzbahnhöfen ständig beschäftigt sind, gelten als in dem Vertragsstaat beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat;
- das Fahrdienstpersonal anderer als der oben erwähnten Transportunternehmen, dessen Beschäftigung sich auf das Gebiet beider Vertragsstaaten erstreckt, gilt als in dem Vertragsstaat beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat;
- c) Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind;
- d) Arbeitnehmer eines öffentlichen Verwaltungsdienstes, die vom einen Vertragsstaat in den anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates;
- e) Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit in einem auf der gemeinsamen Grenze beider Vertragsstaaten liegenden Unternehmen oder Betrieb ausüben, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Betrieb seinen Sitz hat.
2 Absatz 1 gilt für alle von der Schweiz nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 9
1 Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind diplomatische Vertreter in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von der Unterstellung unter die Gesetzgebung des Empfangsstaates befreit.
2 Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 untersteht das Verwaltungs- und technische Personal der diplomatischen Vertretung, das Dienstpersonal dieser Vertretung sowie das private Hauspersonal, das ausschliesslich im Dienst der in diesem Absatz und in Absatz 1 genannten Personen steht, der Gesetzgebung des Entsendestaates, sofern diese Personen dessen Staatsangehörigkeit besitzen.
Werden sie indessen im Gebiet des Empfangsstaates angestellt, so unterstehen sie der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht die Anwendung der Gesetzgebung des Entsendestaates wählen.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen haben in bezug auf die in ihrem Dienst stehenden Personen die Pflichten zu erfüllen, die von der Gesetzgebung des Empfangsstaates oder gegebenenfalls des Entsendestaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt wird.
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder der konsularischen Vertretungen sowie für das ausschliesslich in ihrem Dienst stehende private Personal.
5 Das Wahlverfahren nach den Absätzen 2 und 4 wird durch die Verwaltungsvereinbarung[^5] näher geregelt.
6 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen.
Art. 10
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen in besonderen Fällen für bestimmte Personen oder Personengruppen und unter Berücksichtigung ihrer sozialen Interessen Ausnahmen von den Artikeln 7 bis 9 vereinbaren.
Abschnitt IV Besondere Bestimmungen über die Leistungen
Erstes Kapitel Invalidenversicherung
A – Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 11
Für den Erwerb des Anspruches auf eine Leistung der schweizerischen Invalidenversicherung gelten in der Schweiz wohnhafte französische Staatsangehörige und Grenzgänger, die Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Krankheit oder Unfall aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der zur Invalidität führenden Arbeitsunterbrechung als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge an die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 12
Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder französischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz wohnen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 13
Für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines französischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten und die ihnen entsprechenden Einkommen berücksichtigt.
B – Anwendung der französischen Gesetzgebung
Art. 14
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruches auf eine französische Invalidenpension werden, soweit notwendig, die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht überschneiden.
C – Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15
1 Die Feststellung der Invaliditätsleistungen, auf die nach diesem Abkommen ein Anspruch besteht, erfolgt nach der Gesetzgebung, der die betreffende Person in jenem Zeitpunkt unterstand, in dem, falls es sich um Frankreich handelt, eine Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität oder in dem, falls es sich um die Schweiz handelt, die Invalidität nach der schweizerischen Gesetzgebung eingetreten ist.
2 Die nach Absatz 1 berechneten Leistungen gehen ausschliesslich zu Lasten des Trägers, der nach der im genannten Absatz bezeichneten Gesetzgebung zuständig ist.
Art. 16
1 Die Invalidenrente wird gegebenenfalls in eine Altersrente umgewandelt, sobald die Voraussetzungen, namentlich des Alters, nach der Gesetzgebung des die Leistung gewährenden Vertragsstaates erfüllt sind.
Hat die Umwandlung in Anwendung der französischen Gesetzgebung stattgefunden, so gilt Kapitel 2, sobald der Anspruch auf eine schweizerische Altersrente entsteht.
Findet die Umwandlung in Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung statt, so gilt Kapitel 2 sofort.
2 Ist die Summe der Leistungen, die ein Versicherter von den Altersversicherungssystemen beider Vertragsstaaten beanspruchen kann, niedriger als der Betrag der Invalidenpension oder -rente, so hat er Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zu Lasten des Systems, das diese Pension oder Rente schuldete.
Zweites Kapitel Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 17
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Leistung nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates werden, soweit notwendig, die in der Versicherung des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht überschneiden.
Art. 18
1 Besteht ein Anspruch nach Artikel 17 und lässt die vom feststellenden Träger anzuwendende Gesetzgebung dies zu, so bestimmt dieser Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach Artikel 17 zusammengerechneten Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten ausschliesslich nach seiner eigenen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären; ausgehend von diesem Betrag, setzt der Träger auf Grund der nach seiner Gesetzgebung zu berücksichtigenden Zeiten den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das der Dauer der nach seiner Gesetzgebung vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten entspricht; dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet. Diese Person kann verlangen, dass der zuständige Träger die Leistungsberechnung ausschliesslich auf Grund der nach seiner Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten vornimmt.
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