Sonderprotokoll vom 3. Juli 1975 betreffend die beitragslosen Leistungen der Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherungen

Typ Andere
Veröffentlichung 1975-07-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit am 3. Juli 1975[^1] haben die Unterzeichneten folgendes vereinbart:

I. Schweizerischerseits
Art. 1

1 Französische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie ausserdem

2 In der Schweiz wohnende französische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht länger als drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 nicht. Wohnzeiten in der Schweiz, während denen französische Staatsangehörige von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung befreit waren, werden jedoch für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Fristen nicht berücksichtigt.

3 Vor Inkrafttreten dieses Sonderprotokolls erfolgte Rückvergütungen von an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszuzahlenden Renten verrechnet.

II. Französischerseits
Art. 2

1 Beihilfe für alte Arbeitnehmer

Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer wird unter den in der französischen Gesetzgebung über die alten Arbeitnehmer vorgesehenen Voraussetzungen an alte Arbeitnehmer schweizerischer Staatsangehörigkeit ohne ausreichendes Einkommen gewährt, wenn sie am Tag des Gesuchs eine Wohndauer in Frankreich von 15 Jahren, davon ununterbrochen mindestens ein Jahr unmittelbar vor dem Gesuch, nachweisen.

2 Altersbeihilfe für Selbständigerwerbende

Schweizer Bürger, die in Frankreich eine selbständige dem Altersbeihilfesystem nach Abschnitt I des VIII. Buches des Kodex der Sozialen Sicherheit unterstehende Erwerbstätigkeit ausgeübt und zu diesem System niemals Beiträge entrichtet haben, erhalten die beitragslose Altersbeihilfe für Selbständigerwerbende unter den gleichen Voraussetzungen wie französische Staatsangehörige, sofern sie in Frankreich eine Wohndauer von insgesamt 15 Jahren, davon ununterbrochen mindestens ein Jahr unmittelbar vor dem Leistungsantrag, nachweisen.

3 Sonderbeihilfe

Schweizer Bürger erhalten die in Abschnitt II des VIII. Buches des Kodex der Sozialen Sicherheit vorgesehene Sonderbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen wie französische Staatsangehörige, sofern sie in Frankreich eine Wohndauer von insgesamt 15 Jahren, davon ununterbrochen mindestens ein Jahr unmittelbar vor dem Leistungsantrag, nachweisen.

4 Zusätzliche Beihilfe aus dem Nationalen Solidaritätsfonds

Schweizer Bürger, die eine Alters‑ oder Invaliditätsleistung auf Grund der in Artikel 2 Buchstabe A des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975[^2] oder eine der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Leistungen beziehen, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie französische Staatsangehörige Anspruch auf die zusätzliche Beihilfe.

5 Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Leistungen werden nicht mehr gewährt, wenn die Bezüger das französische Gebiet verlassen.

III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 3

Bei Anwendung der in der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehenen Einkommensklauseln leisten die zuständigen Dienststellen und Träger des anderen Vertragsstaates Hilfe, um

Die zuständigen Behörden können einen Träger bezeichnen, der zur Entgegennahme entsprechender Gesuche ermächtigt ist.

IV. Schlussbestimmungen
Art. 4
Art. 5

Dieses Sonderprotokoll tritt am selben Tag in Kraft wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975[^7]; es bedarf der Genehmigung und gilt für dieselbe Dauer wie das Abkommen.

Geschehen zu Bern, am 3. Juli 1975, in doppelter Ausfertigung.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Französischen Republik: | | --- | --- | | C. Motta | B. Dufournier |

Fussnoten

[^1]: SR 0.831.109.349.1

[^2]: SR 0.831.109.349.1

[^3]: [AS 1950 1142, 1957 629]

[^4]: [AS 1957 629]

[^5]: [AS 1958 322, 1961 375]

[^6]: [AS 1961 375]

[^7]: SR 0.831.109.349.1

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