Abkommen vom 5. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Schuldenkonsolidierung (mit Beilagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1974-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Im Bestreben, Pakistan durch die Konsolidierung und Refinanzierung eines Teils seiner Schulden Unterstützung zur Entlastung seiner Zahlungsbilanz zu gewähren, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan

folgende Vereinbarung getroffen.

Art. 1

1. Das vorliegende Abkommen findet auf Schuldendienstzahlungen (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) Anwendung, die zwischen dem 1. Juli 1974 und dem 30. Juni 1978 fällig werden und im Zusammenhang stehen mit

2. Mit Ausnahme der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d des vorliegenden Abkommens erwähnten Abkommen finden die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nur auf Schulden Anwendung, die von pakistanischen Schuldnern vor dem 1. Juli 1973 eingegangen worden sind.

Art. 2

1. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird sämtliche in den Beilagen I, II, III, IV und V aufgeführten Zahlungen am Tag der ursprünglichen Fälligkeit an die schweizerischen Gläubiger überweisen.

2. Die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Zahlungen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens fällig wurden, jedoch noch nicht überwiesen worden sind, sind unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu entrichten und zu überweisen.

3. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan sichert den freien Transfer sämtlicher Zahlungen zu, die zur Begleichung der in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Schulden erfolgen.

Art. 3

Die in den Beilagen I, II, III, IV und V aufgeführten Fälligkeiten werden im nachstehenden Ausmass konsolidiert:

Fälligkeiten

zwischen dem 1. Juli 1974 und dem 30. Juni 1975 zu 71 Prozent;

zwischen dem 1. Juli 1975 und dem 30. Juni 1976 zu 61 Prozent;

zwischen dem 1. Juli 1976 und dem 30. Juni 1977 zu 61 Prozent;

zwischen dem 1. Juli 1977 und dem 30. Juni 1978 zu 55 Prozent.

Art. 4

1. Für die teilweise Refinanzierung der pakistanischen Schulden wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugunsten der Regierung der Islamischen Republik Pakistan einen Kredit eröffnen, der den in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens erwähnten Prozentsätzen der in den Beilagen I, II, III, IV und V aufgeführten Schulden entspricht.

2. Der Gesamtbetrag dieses Kredites soll siebenundvierzig Millionen Schweizerfranken nicht übersteigen.

Art. 5

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Regierung der Islamischen Republik Pakistan den in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens erwähnten Kredit im Verhältnis der Zahlungen der Regierung der Islamischen Republik Pakistan an die schweizerischen Gläubiger zur Verfügung stellen, unmittelbar nachdem diese Zahlungen erfolgt sind. Zu diesem Zweck führt die Schweizerische Nationalbank in Zürich ein Konto «P» zugunsten der «State Bank of Pakistan».

Art. 6

1. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird den ihr nach den Artikeln 4 und 5 des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellten Kredit in zwanzig gleichen Jahresraten zurückzahlen; die erste Zahlung ist am 30. Juni 1989, die letzte am 30. Juni 2008 zu leisten.

2. Diese Rückzahlungen sind in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten, die für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Art. 7

1. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird die ihr auf dem Kreditkonto «P» bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich zur Verfügung gestellten Beträge vom Datum jeder Gutschrift an zu einem Satz von zweieinhalb Prozent im Jahr verzinsen. Die Zinsen sind am 31. Dezember jedes Jahres zu bezahlen; die erste Zahlung wird am 31. Dezember 1975 fällig.

2. Diese Zinszahlungen sind in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten, die für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Art. 8

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird keine Massnahmen treffen, die den freien Transfer von Zahlungen behindern oder verunmöglichen könnten, welche pakistanische Schuldner schweizerischen Gläubigern aufgrund von nicht unter Artikel 1 des vorliegenden Abkommens fallenden Verpflichtungen schulden.

Art. 9

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird den schweizerischen Gläubigern auf allen in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens erwähnten Zahlungen einen Zins von vier Prozent im Jahr entrichten. Dieser Zins wird berechnet für die Zeit zwischen der vertraglichen Fälligkeit jeder Zahlung und der effektiven Zahlung durch die Regierung der Islamischen Republik Pakistan. Der Gesamtbetrag dieses Zinses ist auf erstes Verlangen der schweizerischen Gläubiger zu zahlen; er wird nicht konsolidiert.

Art. 10

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan sichert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die in den Artikeln 6 und 7 des vorliegenden Abkommens erwähnten Rückzahlungsfristen und Zinsen eine nicht weniger günstige Behandlung zu als sie irgend einem anderen Gläubigerland für die Konsolidierung vergleichbarer Fälligkeiten gewährt wird.

Art. 11

1. Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

2. Das vorliegende Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Ausgefertigt in zwei Originalen in Bern, den 5. Dezember 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / K. Jacobi | Für den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan: / Mohammad Yousuf, Lt. Général | | --- | --- |

Schuldendienst Pakistan–Schweiz, 1974/75−1977/78

in Schweizerfranken

1974/75 1975/76 1976/77 1977/78 Total
Beilage I 4 624 048.19 4 345 421.19 4 055 455.44 2 969 715.44 15 994 640.26
Transferkredit I von 1964 und 1967
Beilage II 488 809.20 488 809.20 614 033.95 1 083 495.20 2 675 147.55
Transferkredit II von 1970
Beilage IV 5 287 138.57 5 096 611.06 4 906 083.52 2 381 593.92 17 671 427.07
Schuldenkonsolidierungsabkommen I von 1973
Beilage IV 360 701.52 2 438 112.89 2 350 252.96 2 262 393.04 7 411 460.41
Schuldenkonsolidierungsabkommen II von 1974
Beilage V 7 486 568.16 6 902 008.35 6 490 915.37 6 158 894.06 27 038 385.94
Übrige
Total 18 247 265.64 19 270 962.69 18 416 741.24 14 856 091.66 70 791 061.23
konsolidiert zu 71 % 61 % 61 % 55 %
Konsolidierungskredit 12 955 558.60 11 755 287.24 11 234 212.16 8 170 850.41
Total Konsolidierungskredit 44 115 908.41 44 115 908.41
Fussnoten

[^1]: SR 0.973.262.31

[^2]: SR 0.973.262.311

[^3]: SR 0.973.262.32

[^4]: SR 0.973.262.33

[^5]: SR 0.973.262.331

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