Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut vom Dezember 1956
1 Übersetzung Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Stand am 14. April 2016)
Art. 1 Zweck und Aufgaben
Die Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) trägt zur weltweiten Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut bei, indem sie die Bedingungen für diese Erhaltung und Restaurierung schafft, entwickelt, fördert und erleichtert. Die ICCROM nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: (a) Sie sammelt, prüft und verbreitet Informationen über wissenschaftliche, technische und ethische Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut. (b) Sie koordiniert, fördert und leitet Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet in die Wege, insbesondere durch Aufträge an Institutionen oder Sachverständige, durch internationale Treffen, durch Veröffentlichungen und durch den Austausch von Fachleuten. (c) Sie erteilt Ratschläge und Empfehlungen zu allgemeinen und besonderen Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut. (d) Sie fördert, entwickelt und bietet Ausbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut und verbessert den Standard und die Ausführung von Erhaltungsund Restaurierungsarbeiten. (e) Sie fördert Initiativen, die ein besseres Verständnis für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut schaffen.
Art. 2 Mitgliedschaft
Die ICCROM ist eine aus Mitgliedstaaten bestehende internationale Organisation. 2. Jeder Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) kann durch Hinterlegung einer förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO Mitglied der ICCROM werden. Ein Staat, der Mitglied der ICCROM geworden ist und der später seine Mitgliedschaft bei der UNESCO aufgibt, bleibt weiterhin Mitglied der ICCROM. 3. Ein Staat, der nicht Mitglied der UNESCO ist, oder ein ehemaliger Mitgliedstaat der ICCROM, der gemäss Artikel 9 auf seine Mitgliedschaft verzichtet hat oder gemäss Artikel 10 ausgetreten ist, kann an den Generaldirektor der ICCROM einen Antrag auf Mitgliedschaft richten. Nach der Prüfung des Antrags durch den Rat kann dieser Staat von der Generalversammlung in die ICCROM aufgenommen werden. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats erfordert einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten der ICCROM gefassten Beschluss. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats aufgrund dieses Absatzes wird dem Generaldirektor der UNESCO notifiziert. 4. Eine nach Absatz 2 erlangte Mitgliedschaft wird dreissig Tage nach Eingang der förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO wirksam. Eine nach Absatz 3 erlangte Mitgliedschaft wird an dem Tag wirksam, an dem die Generalversammlung beschliesst, den betreffenden Mitgliedstaat aufzunehmen. 5. Jeder Mitgliedstaat trägt mit einem von der Generalversammlung festgesetzten Betrag zum Haushalt der ICCROM bei.
Art. 3 Organe
Die ICCROM umfasst eine Generalversammlung, einen Rat und ein Sekretariat.
Art. 4 Die Generalversammlung
Zusammensetzung und Teilnahme (a) Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat wird durch einen Delegierten vertreten. (b) Als Delegierte sollten wenn möglich hochqualifizierte Sachverständige aus dem Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut gewählt werden, die mit Facheinrichtungen auf diesem Gebiet in Verbindung stehen. (c) Assoziierte Mitglieder der ICCROM, der UNESCO, des Istituto Centrale del Restauro und die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j genannten nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates sind berechtigt, als Beobachter an den Tagungen der Generalversammlung teilzunehmen. Sie dürfen Vorschläge einreichen, haben jedoch kein Stimmrecht. 2. Aufgaben Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben: (a) Sie legt die allgemeinen Richtlinien der Politik der ICCROM fest. (b) Sie prüft und genehmigt aufgrund der ihr vom Rat eingereichten Vorschläge das Tätigkeitsprogramm und den Voranschlag der ICCROM für die folgenden zwei Jahre. (c) Sie nimmt neue Mitgliedstaaten gemäss Artikel 2 Absatz 3 auf. (d) Sie wählt die Mitglieder des Rates. (e) Sie ernennt gemäss Artikel 6 Buchstabe d auf Vorschlag des Rates den Generaldirektor. (f) Sie prüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Rates und des Sekretariats der ICCROM. (g) Sie setzt die Beiträge der Mitgliedstaaten fest. (h) Sie genehmigt das Finanzreglement der ICCROM. (i) Sie beschliesst über die Anwendung der in Artikel 9 vorgesehenen Strafmassnahmen. 3. Verfahren Die Generalversammlung: (a) tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; (b) tritt entweder auf eigenen Beschluss, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten oder auf Beschluss des Rates zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen; (c) tritt in Rom, Italien, zusammen, sofern sie oder der Rat nichts anderes beschliesst; (d) gibt sich ein Geschäftsreglement, (e) wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und ein Büro; (f) setzt die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausschüsse ein. 4. Abstimmung Jeder Mitgliedstaat verfügt unter Vorbehalt von Artikel 9 über eine Stimme in der Generalversammlung. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Geschäftsreglement der Generalversammlung nichts anderes vorsehen.
Art. 5 Der Rat
Zusammensetzung (a) Der Rat besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern, einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO, einem Vertreter der italienischen Regierung, einem Vertreter des Istituto Centrale del Restauro und den unter Buchstabe i genannten nicht stimmberechtigten Mitgliedern. (b) Für die ersten dreissig Mitgliedstaaten gibt es zwölf gewählte Mitglieder und danach für jeweils fünf Mitgliedstaaten ein weiteres gewähltes Mitglied. Die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder darf jedoch fünfundzwanzig nicht überschreiten.
Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. von Kulturgut. Satzung
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