Abkommen vom 7. April 1976 über technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-04-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch

hiernach Vertragsparteien genannt, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen und für die technische Entwicklung von Bangladesch zusammenzuarbeiten,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, als gleichberechtigte Partner, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Ausführung von Vorhaben der technischen Entwicklung in Bangladesch zu fördern.

Der Ausdruck «Vorhaben» umfasst auch Programme für Sozialarbeit von mindestens sechsmonatiger Dauer.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. 3

Die Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:

Art. 4

Die Vorhaben und ihre Ausführung bilden Gegenstand besonderer Vereinbarungen, welche die beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien sowie die Pflichtenhefte des Personals festlegen. Die Vorhaben werden als gemeinsame Unternehmen ausgeführt.

Die Vertragsparteien wählen im gegenseitigen Einvernehmen die Stipendienanwärter aus und entscheiden über die Richtung ihrer Studien und ihrer Ausbildung.

Art. 5

Dieses Abkommen wird auf Grund bestimmter Programme verwirklicht, die periodisch ausgearbeitet und genehmigt werden.

Art. 6

Bei der Verwirklichung der einzelnen Vorhaben erbringen die Vertragsparteien grundsätzlich folgende Leistungen:

Art. 7

Zur Erleichterung der Ausführung der Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens wird Bangladesch

Art. 8

Nach Rücksprache mit der Regierung von Bangladesch kann die Schweiz eine Person im Rang eines Experten mit der Überwachung der Vorhaben beauftragen, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen.

Art. 9

Bei der Ausführung der Vorhaben werden die Vertragsparteien vertreten

Art. 10

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt drei Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monaten vor Jahresende schriftlich gekündigt wird.

Für den Fall einer Kündigung des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass die in Ausführung befindlichen Vorhaben gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung vollendet werden und dass die Studenten und Praktikanten aus Bangladesch im Ausland ihre Studien und Ausbildungsprogramme beenden können.

Geschehen in Dacca, am 7. April 1976, in zwei Originalen in englischer Sprache. Beglaubigte Kopien in bengalischer und französischer Sprache werden später auf diplomatischem Wege ausgetauscht. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / W. Heim | Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch: / M. Muhiuddin | | --- | --- |

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.