Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
durch die Invalidenversicherung 1 (HVI) 2 vom 29. November 1976 (Stand am 1. Januar 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), bis 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über gestützt auf die Artikel 14 und 14 die Invalidenversicherung (IVV),
4 verordnet:
1. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 1
1 Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistunter 5 gen nach den Artikeln 21–21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die Vergütung von Hilfsmitteln nach Artiquater 6 kel 21 Absatz 1 Buchstaben a–c IVG.
2 Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3–9 sinngemäss.
2. Abschnitt: Hilfsmittel
Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel
1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2 Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit
7 notwendig sind.
3 Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4 Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel quater 8 keines der Instrumente, die in Artikel 21 IVG vorgesehen sind, so werden die
9 effektiven Kosten vergütet.
5 Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzu-
10 geben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist.
11 Art. 3 Abgabeform
1 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum abgegeben, sofern in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.
2 Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben. bis 12 Art. 3 Vergütung von Hilfsmitteln
1 In den im Anhang umschriebenen Fällen kann die Versicherung:
- a. dem Versicherten einmalige oder periodische Beiträge an ein von ihm angeschafftes Hilfsmittel zahlen;
- b. dem Versicherten eine Pauschale für die Anschaffung eines Hilfsmittels zahlen;
- c. die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel übernehmen.
2 Die Höhe der Vergütungen ist im Anhang festgelegt.
Art. 4 Überlassung zu weiterem Gebrauch
1 13 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG dahin, so können leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes
14 mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. …
2 Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben.
Art. 5 Rücknahme zur Weiterverwendung
Leihweise abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die dem Versicherten nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzuerstatten und von der Versicherung bis zur Weiterverwendung in geeigneten Depots zu lagern.
15 Art. 6 Sorgfaltspflicht
1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
2 Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. bis 16 Art. 6 Zweckmässige Verwendung
1 bis Der Versicherte hat die Vergütungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck zu verwenden.
2 Um eine Zweckentfremdung von Hilfsmitteln zu verhindern, kann die Abgabe mit Auflagen verbunden werden. Wird ein Hilfsmittel wegen Nichtbeachtung der Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
17 Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb Art. 7
1 Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.
2 Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt.
3 An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird. Betriebsund Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen.
4 An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen monatlichen Beitrag. Dieser ist im Anhang festgelegt.
3. Abschnitt: Ersatzleistungen
18 Art. 8 Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel
1 Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären.
2 Bei den durch das Bundesamt für Sozialversicherungen zu bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet; die Beiträge werden entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt.
3 Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Übereignung des Hilfsmittels an die Versicherung vorsehen.
Art. 9 Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um
- a. den Arbeitsweg zu überwinden;
- b. den Beruf auszuüben oder
- c. besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kon-
19 takts mit der Umwelt ermöglichen.
2 Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der
20 ordentlichen Altersrente übersteigen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 10
1 21 Die Verordnung vom 4. August 1972 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung in Sonderfällen (HV) wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
22 Schlussbestimmung der Änderung vom 22. November 2007
23 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25. Mai 2011 Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.
24 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. November 2012
1 Anträge auf Schreibmaschinen, Schreibtelefone, Mobiltelefone mit spezieller Software und Faxgeräte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. November 2012 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Ein notwendiger Ersatz und Reparaturen der zugesprochenen Geräte werden gemäss Artikel 7 Absatz 2 auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. November 2012 durch die Versicherung übernommen.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4521).
[^2]: Abkürzung gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1387).
[^3]: SR 831.201
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4521).
[^5]: SR 831.20
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931).
[^8]: SR 831.20
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).
[^13]: SR 831.20
[^14]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2010).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3024).
[^21]: [AS 1972 1752]
[^22]: AS 2007 6039. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849).
[^23]: AS 2011 2665
[^24]: 2012 6849
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