Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1976-06-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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bis 1 der Bundesverfassung , gestützt auf Artikel 37

2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 1976 , beschliesst:

1. Kapitel: Unfallverhütungsbeitrag

Art. 1 Erhebung

1 Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten.

2 Der Beitrag beträgt höchstens 1 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er wird vom Bundesrat festgelegt.

3 Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr».

4 Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie führen in ihrem Bereich eigene Unfallverhütungsmassnahmen durch.

Art. 2 Verwendung

1 Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden zur Unfallverhütung im Strassenverkehr verwendet.

2 Die Beteiligung an Kosten für strassenbauliche und verkehrspolizeiliche Massnahmen ist ausgeschlossen.

2. Kapitel: Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr

Art. 3 Errichtung

Unter dem Namen «Schweizerischer Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» (im folgenden Fonds genannt) besteht eine öffentliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

Art. 4 Aufgaben

1 Der Fonds fördert und koordiniert Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Er kann solche Massnahmen selber treffen.

2 Er verwaltet die ihm aus den Unfallverhütungsbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und entscheidet über deren Verwendung.

Art. 5 Organe

Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.

Art. 6 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Der Bundesrat ernennt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Bund, Kantone, Verbände und Organisationen des Strassenverkehrs sowie die Versicherer sind angemessen vertreten.

2 Die Verwaltungskommission hat insbesondere folgende Befugnisse:

Art. 7 Sekretariat

1 Das Sekretariat ist das vollziehende Organ.

2 3 Es wird vom Bundesamt für Strassen geführt. Der Fonds trägt die Sekretariats-

4 kosten.

Art. 8 Aufsicht

1 Der Fonds steht unter der Aufsicht des Bundesrates.

2 Das Organisationsreglement und das Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3. Kapitel: Rechtsschutz, Sanktionen

Art. 9 Rechtsschutz

1 5 Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

6 Art. 10 Überwachung und Sanktionen

1 Das Bundesamt für Privatversicherungen überwacht die Erhebung und Überweisung des Unfallverhütungsbeitrags nach der Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht.

2 7 Artikel 86 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 ist anwendbar.

3 Bei schwerer Widerhandlung kann das Bundesamt für Privatversicherungen den Haftpflichtversicherer unter Androhung des Bewilligungsentzuges zur Einhaltung seiner Pflichten anhalten. Bleibt die Androhung innert der festgesetzten Frist ohne Erfolg, so entzieht die Aufsichtsbehörde ihm die Bewilligung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Bis die Organe des Fonds bestellt sind, kann der Bundesrat dessen Aufgaben der bisherigen Stiftung «Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» übertragen.

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3]

[^2]: BBl 1976 I 1109

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 22 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325).

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 74 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01 ).

[^7]: SR 961.01

[^8]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1977

[^8]: BRB vom 13. Dez. 1976 (AS 1976 2734).

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