Verordnung vom 13. Dezember 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2, 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976[^1] über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr,

verordnet:

Art. 1 Höhe des Beitrags

Der Unfallverhütungsbeitrag beträgt 0,75 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherer geben den Versicherungsnehmern die Höhe des Beitrags mit der Prämienrechnung bekannt.

Art. 2 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge

Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes[^2]), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind.

Art. 3 Überweisung der Beiträge

1 Die Versicherer überweisen die Beiträge innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahrs für die einzelnen in diesem Zeitraum eingenommenen Prämien unaufgefordert dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr».

2 Wird eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen, so entrichtet jeder Versicherer die Beiträge für den auf ihn entfallenden Prämienanteil.

Art. 4 Überwachung

1 Jeder Versicherer meldet der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht[^3] jährlich zusammen mit dem Bericht, den er nach Artikel 22 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes[^4] einzureichen hat, den dem Fonds für Unfallverhütung für das verflossene Geschäftsjahr überwiesenen Betrag und die ihm zugrundeliegende Prämieneinnahme.[^5]

2 Weicht die Prämieneinnahme nach Absatz 1 von der im Bericht an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgewiesenen Prämieneinnahme ab, so ist diese Abweichung zu begründen.

Art. 5 Verwaltungskommission

Präsident und Mitglieder der Verwaltungskommission des Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 Die Unfallverhütungsbeiträge werden erstmals mit den ab 1. Januar 1977 fällig werdenden Prämien erhoben.

2 Bis die Organe des Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr bestellt sind, werden die Aufgaben der bisherigen Stiftung «Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» übertragen.

3 Die erste Amtsdauer der Verwaltungskommission endet am 31. Dezember 1980.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.81

[^2]: SR 741.01

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^4]: SR 961.01

[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).

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