Abkommen vom 30. Dezember 1974 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Typ Andere
Veröffentlichung 1974-12-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Malaysia,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Die Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:

in Malaysia:

2. Dieses Abkommen gilt auch für alle anderen Steuern, die ihrem Wesen nach den im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Steuern ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem der Vertragsstaaten neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.

4. Dieses Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.

Art. 3 Allgemeine Definitionen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» und «eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person», je nach dem Zusammenhang, eine in Malaysia ansässige Person oder eine in der Schweiz ansässige Person; und der Ausdruck «eine in Malaysia ansässige Person» bedeutet eine Person, die bei Anwendung der malaysischen Steuer als in Malaysia ansässig angesehen wird, und der Ausdruck «eine in der Schweiz ansässige Person» bedeutet eine Person, die bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz ansässig angesehen wird.

2. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

3. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

3. Als Betriebsstätten gelten nicht:

4. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Vertragsstaat während mehr als sechs Monaten die Oberleitung über eine in diesem anderen Vertragsstaat betriebene Bauausführung oder Montage ausübt.

5. Vorbehältlich des Absatzes 6 dieses Artikels gilt bei einer Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig ist, eine in dem erstgenannten Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn

6. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Einkünfte des Unternehmens in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Einkünfte zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte werden, wie wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, alle billigerweise der Betriebsstätte zuzurechnenden Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte durch Aufteilung der Gesamteinkünfte des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 dieses Artikels nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Einkünfte nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Aufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen werden einer Betriebsstätte keine Einkünfte zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Einkünften Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Schifffahrt und Luftfahrt

1. Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

Wenn

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Einkünfte, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person zahlt, sind in Malaysia von jeder Steuer befreit, die auf Dividenden neben der auf den Einkünften der Gesellschaft lastenden Steuer erhoben wird.

3. Wenn nach der Unterzeichnung dieses Abkommens das für Einkünfte und Ausschüttungen von Gesellschaften in Malaysia geltende Besteuerungssystem geändert wird und eine Körperschaftssteuer (für die dem Aktionär keine Anrechnung gewährt wird) und eine zusätzliche Dividendensteuer eingeführt wird, so darf die malaysische Steuer auf den an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlten Dividenden nicht übersteigen:

4. Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Person zahlt, können in der Schweiz nach dem Recht der Schweiz besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Vertragsstaat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

8. Zu den Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft zahlt, gehören auch Dividenden, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft zahlt und die für diese Dividenden erklärt hat, in Malaysia ansässig zu sein; dagegen gehören nicht dazu Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft gezahlt hat und die für diese Dividenden erklärt hat, in Singapur ansässig zu sein.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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