Abkommen vom 30. Dezember 1974 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Malaysia,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Die Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:
in Malaysia:
- (i) die Einkommenssteuer;
- (ii) die zusätzliche Einkommenssteuer, nämlich die Zinnertragssteuer, die Entwicklungssteuer und die Holzertragssteuer; und
- (iii die Petrolertragssteuer
- (im folgenden als «malaysische Steuer» bezeichnet);
- (a)
- (b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte)
- (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2. Dieses Abkommen gilt auch für alle anderen Steuern, die ihrem Wesen nach den im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Steuern ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem der Vertragsstaaten neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.
4. Dieses Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Definitionen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- (a) bedeutet der Ausdruck «Malaysia» die Föderation von Malaysia und er schliesst die an die Hoheitsgewässer von Malaysia angrenzenden Gebiete ein, die nach dem Recht von Malaysia über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Malaysia Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
- (b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- (c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Malaysia oder die Schweiz;
- (d) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die malaysische Steuer oder die schweizerische Steuer;
- (e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaften oder andere Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht des entsprechenden Vertragsstaates als Körperschaften behandelt werden;
- (f) hat der Ausdruck «Person» die Bedeutung, die ihm nach dem im betreffenden Vertragsstaat in Kraft stehenden Steuerrecht zukommt;
- (g) bedeuten die Ausdrücke «malaysisches Unternehmen» und «schweizerisches Unternehmen», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in Malaysia ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der Schweiz ansässigen Person betrieben wird;
- (h) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nach dem Zusammenhang, ein malaysisches oder ein schweizerisches Unternehmen;
- (i) schliesst der Ausdruck «Einkünfte» Gewinne ein;
- (j) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» alle natürlichen Personen, die Bürger eines Vertragsstaates sind, und alle juristischen Personen, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- (k) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Schiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;
- (l) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» auf Seiten von Malaysia den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf Seiten der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» und «eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person», je nach dem Zusammenhang, eine in Malaysia ansässige Person oder eine in der Schweiz ansässige Person; und der Ausdruck «eine in Malaysia ansässige Person» bedeutet eine Person, die bei Anwendung der malaysischen Steuer als in Malaysia ansässig angesehen wird, und der Ausdruck «eine in der Schweiz ansässige Person» bedeutet eine Person, die bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz ansässig angesehen wird.
2. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
- (a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
- (b) Kann nicht bestimmt werden, zu welchem Vertragsstaat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
- (d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
- (a) einen Ort der Leitung,
- (b) eine Zweigniederlassung,
- (c) eine Geschäftsstelle,
- (d) eine Fabrikationsstätte,
- (e) eine Werkstätte,
- (f) ein Bergwerk, eine Ölquelle, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet,
- (h) einen Landwirtschaftsbetrieb oder eine Pflanzung,
- (i) eine Stätte der Ausbeutung von Holz oder anderen Waldprodukten.
3. Als Betriebsstätten gelten nicht:
- (a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- (b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- (c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- (d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- (e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Vertragsstaat während mehr als sechs Monaten die Oberleitung über eine in diesem anderen Vertragsstaat betriebene Bauausführung oder Montage ausübt.
5. Vorbehältlich des Absatzes 6 dieses Artikels gilt bei einer Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig ist, eine in dem erstgenannten Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn
- (a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in dem erstgenannten Vertragsstaat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Güte m. oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder
- (b) die Person in dem erstgenannten Vertragsstaat über einen dem Unternehmen gehörenden Bestand von Gütern oder Waren verfügt, aus dem sie für das Unternehmen gewöhnlich Bestellungen ausführt.
6. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Einkünfte des Unternehmens in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Einkünfte zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte werden, wie wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, alle billigerweise der Betriebsstätte zuzurechnenden Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte durch Aufteilung der Gesamteinkünfte des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 dieses Artikels nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Einkünfte nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Aufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen werden einer Betriebsstätte keine Einkünfte zugerechnet.
6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Einkünften Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Schifffahrt und Luftfahrt
1. Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
- (a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
- (b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Einkünfte, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person zahlt, sind in Malaysia von jeder Steuer befreit, die auf Dividenden neben der auf den Einkünften der Gesellschaft lastenden Steuer erhoben wird.
3. Wenn nach der Unterzeichnung dieses Abkommens das für Einkünfte und Ausschüttungen von Gesellschaften in Malaysia geltende Besteuerungssystem geändert wird und eine Körperschaftssteuer (für die dem Aktionär keine Anrechnung gewährt wird) und eine zusätzliche Dividendensteuer eingeführt wird, so darf die malaysische Steuer auf den an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlten Dividenden nicht übersteigen:
- (a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
- (b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
4. Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Person zahlt, können in der Schweiz nach dem Recht der Schweiz besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
- (a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
- (b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Vertragsstaat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
8. Zu den Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft zahlt, gehören auch Dividenden, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft zahlt und die für diese Dividenden erklärt hat, in Malaysia ansässig zu sein; dagegen gehören nicht dazu Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft gezahlt hat und die für diese Dividenden erklärt hat, in Singapur ansässig zu sein.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
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