Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1974-11-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 11. August 2017) Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Italienischen Republik, Japans, Kanadas, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, In dem Wunsch, eine gesicherte Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen zu fördern; Entschlossen, gemeinsame wirksame Massnahmen zu treffen, um Notständen in der Ölversorgung durch den Aufbau einer Selbstversorgung mit Öl in Notständen, durch Nachfragedrosselung und durch Zuteilung des verfügbaren Öls an ihre Länder auf gerechter Grundlage zu begegnen; In dem Wunsch, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Ölförderländern und mit anderen Ölverbraucherländern einschliesslich der Entwicklungsländer durch einen konstruktiven Dialog sowie durch andere Formen der Zusammenarbeit zu fördern, um die Möglichkeiten für eine bessere Verständigung zwischen Verbraucherund Förderländern zu erweitern; Mit Rücksicht auf die Interessen anderer Ölverbraucherländer einschliesslich der Entwicklungsländer; In dem Wunsch, durch Schaffung eines umfassenden internationalen Informationssystems und eines ständigen Rahmens für Konsultationen mit den Ölgesellschaften eine aktivere Rolle gegenüber der Ölwirtschaft zu spielen; Entschlossen, ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung zu verringern; Überzeugt, dass sich diese Ziele nur durch fortgesetzte Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit innerhalb leistungsfähiger Organe erreichen lassen; Unter Bekundung der Absicht, solche Organe im Rahmen der Organisation für

2 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schaffen zu lassen; In der Erkenntnis, dass andere Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sich möglicherweise an ihren Bemühungen zu beteiligen wünschen; In Anbetracht der besonderen Verantwortung der Regierungen für die Energieversorgung – Kommen zu dem Schluss, dass es notwendig ist, ein Internationales Energieprogramm aufzustellen, das durch eine Internationale Energie-Agentur auszuführen ist, und sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekommen:

Art. 1
1.

Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel IX beschriebene und im folgenden als «Agentur» bezeichnete Internationale Energie-Agentur aus. 2. Der Ausdruck «Teilnehmerstaaten» bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt. 3. Der Ausdruck «Gruppe» bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe. Kapitel I Selbstversorgung in Notständen

Art. 2
1.

Die Teilnehmerstaaten schaffen eine gemeinsame Selbstversorgung mit Öl in Notständen. Zu diesem Zweck unterhält jeder Teilnehmerstaat ausreichende Notstandsreserven, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang decken zu können. Sowohl der Verbrauch als auch die Netto-Öleinfuhren werden nach der durchschnittlichen Tagesmenge des vorhergehenden Kalenderjahrs berechnet. 2. Der Verwaltungsrat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit bis zum 1. Juli 1975 den Tag, von dem an die Pflicht-Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats für die Zwecke der Berechnung seines Versorgungsanspruchs nach Artikel 7 als auf einen Umfang von 90 Tagen angehoben gelten. Jeder Teilnehmerstaat erhöht den gegenwärtigen Umfang seiner Notstandsreserven auf 90 Tage und bemüht sich, dies bis zu dem in dieser Weise beschlossenen Tag zu tun. 3. Der Ausdruck «Pflicht-Notstandsreserven» bezeichnet die Notstandsreserven, die den in 60 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 1 und von dem nach Absatz 2 zu beschliessenden Tag an den in 90 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 2 entsprechen.

Art. 3
1.

Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können die Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch – Ölvorräte, – Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger, – bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung. 2. Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.

Art. 4
1.

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Massnahmen, die jeder Tellnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht-Notstandsreserven getroffen hat. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen. Kapitel II Nachfragedrosselung

Art. 5
1.

Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmassnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend – das Programm eines jeden Teilnehmerstaats für Massnahmen zur Nachfragedrosselung, – die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Massnahmen. 3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen. Kapitel III Zuteilung

Art. 6
1.

Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend – die Massnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt. – die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Massnahmen. 3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen. 4. Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit umgehend über praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.

Art. 7
1.

Wird die Zuteilung von Öl nach Artikel 13, 14 oder 15 vorgenommen, so hat jeder Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch, der seinem zulässigen Verbrauch abzüglich seiner Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven entspricht. 2. Ein Teilnehmerstaat, dessen Versorgungsanspruch seine gesamte normale Inlandproduktion und seine während eines Notstands zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinfuhren übersteigt, hat ein Zuteilungsrecht, auf Grund dessen ihm zusätzliche Nettoeinfuhren in Höhe dieses Überschusses zustehen. 3. Ein Teilnehmerstaat, dessen gesamte normale Inlandsproduktion und dessen während eines Notstands zur Verfügung stehende tatsächliche Nettoeinfuhren seinen Versorgungsanspruch übersteigen, unterliegt einer Zuteilungspflicht, auf Grund deren er die diesem Überschuss entsprechende Ölmenge unmittelbar oder mittelbar an andere Teilnehmerstaaten liefern muss. Dies hindert die Teilnehmerstaaten nicht, weiterhin Ölausfuhren in Nichtteilnehmerstaaten durchzuführen. 4. Der Ausdruck «zulässiger Verbrauch» bezeichnet die durchschnittliche tägliche Endverbrauchsrate, die nach Inkraftsetzung des anzuwendenden Umfangs der Nachfragedrosselung in Notständen zulässig ist; eine etwaige weitere freiwillige Nachfragedrosselung durch einen Teilnehmerstaat lässt sein Zuteilungsrecht oder seine Zuteilungspflicht unberührt. 5. Der Ausdruck «Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven» bezeichnet die Pflicht-Notstandsreserven eines Teilnehmerstaats, dividiert durch die Summe der Pflicht-Notstandsreserven der Gruppe und multipliziert mit dem Versorgungsdefizit der Gruppe. 6. Der Ausdruck «Versorgungsdefizit der Gruppe» bezeichnet das Defizit der Gruppe, gemessen nach dem gesamten zulässigen Verbrauch der Gruppe abzüglich der Tagesrate der der Gruppe während eines Notstands zur Verfügung stehenden Ölmengen. 7. Der Ausdruck «der Gruppe zur Verfügung stehende Ölmengen» bezeichnet – alles der Gruppe zur Verfügung stehende Rohöl, – alle von ausserhalb der Gruppe eingeführten Mineralölerzeugnisse und – alle Fertigerzeugnisse und Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden und der Gruppe zur Verfügung stehen. 8. Der Ausdruck «Endverbrauch» bezeichnet den gesamten Inlandsverbrauch an allen Mineralöl-Fertigerzeugnissen.

Art. 8
1.

Wird einem Teilnehmerstaat nach Artikel 17 Öl zugeteilt, – so hat der betreffende Teilnehmerstaat die Kürzung seiner Ölversorgung um bis zu 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums in seinem Endverbrauch aufzufangen, – so hat der betreffende Teilnehmerstaat ein Zuteilungsrecht, das der Kürzung seiner Ölversorgung entspricht, die zu einer Herabsetzung seines Endverbrauchs über diesen Prozentsatz hinaus führt. 2. Die Verpflichtung zur Zuteilung dieser Ölmenge tragen die anderen Teilnehmerstaaten gemeinsam auf der Grundlage ihres Endverbrauchs während des Grundzeitraums. 3. Die Teilnehmerstaaten können ihre Zuteilungspflicht nach eigener Wahl durch jede beliebige Massnahme einschliesslich Massnahmen zur Nachfragedrosselung oder Verwendung von Notstandsreserven erfüllen.

Art. 9
1.

Für die Erfüllung von Zuteilungsrechten und -pflichten werden folgende Elemente einbezogen: – alles Rohöl, – alle Mineralölerzeugnisse, – alle Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse und – alle Fertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden. 2. Für die Berechnung des Zuteilungsrechts eines Teilnehmerstaats werden die von dem betreffenden Teilnehmerstaat normalerweise aus anderen Teilnehmerstaaten oder aus Nichtteilnehmerstaaten eingeführten Mineralölerzeugnisse in Rohöleinheiten ausgedrückt und so behandelt, als seien es Rohöleinfuhren des betreffenden Teilnehmerstaats. 3. Soweit möglich werden die üblichen Versorgungswege sowie die üblichen Versorgungsantelle zwischen Rohöl und Ölerzeugnissen und zwischen verschiedenen Kategorien von Rohöl und Ölerzeugnissen beibehalten. 4. Wenn eine Zuteilung vorgenommen wird, besteht ein Ziel des Programms darin, dass das verfügbare Rohöl und die verfügbaren Ölerzeugnisse soweit wie möglich innerhalb des Raffinerieund Vertriebsbereichs sowie zwischen den Raffinerieund Vertriebsgesellschaften in Übereinstimmung mit den überlieferten Versorgungsstrukturen aufgeteilt werden.

Art. 10
1.

Zu den Zielen des Programms gehört es auch, eine gerechte Behandlung aller Teilnehmerstaaten sicherzustellen und die Preise für zugeteiltes Öl auf die für vergleichbare Handelsgeschäfte geltenden Preisbedingungen zu gründen. 2. Fragen bezüglich des Preises für während eines Notstands zugeteiltes Öl werden von der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen geprüft.

Art. 11
1.

Ziel des Programms ist es nicht, zu versuchen, in einem Notstand den Anteil an der Weltölversorgung, den die Gruppe unter normalen Marktbedingungen hatte, zu vergrössern. Die traditionellen Ölhandelsstrukturen sollen soweit angemessen beibehalten werden, und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten soll gebührend berücksichtigt werden. 2. Um die in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze aufrechtzuerhalten, unterbreitet der Geschäftsführende Ausschuss dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge, und dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit darüber. Kapitel IV Inkraftsetzung von Massnahmen Inkraftsetzung von Massnahmen

Art. 12

Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäss diesem Kapitel die Notstandsmassnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel II genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel III genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.

Art. 13

Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens

7 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.

Art. 14

Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens

12 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 10 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.

Art. 15

Hat die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven nach Artikel

7 50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven erreicht und ist ein Beschluss nach Artikel 20 gefasst worden, so ergreift jeder Teilnehmerstaat die auf diese Weise beschlossenen Massnahmen, die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.

Art. 16

Wird eine Nachfragedrosselung nach diesem Kapitel in Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat an die Stelle von Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage die Verwendung der Notstandsreserven treten lassen, die er über seine in dem Programm vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven hinaus besitzt.

Art. 17
1.

Sobald ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Tagesrate seiner Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, die zu einer Kürzung seiner täglichen Endverbrauchsrate um eine Menge führt, die 7 Prozent seiner durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums übersteigt, erfolgt die Zuteilung des verfügbaren Öls an diesen Teilnehmerstaat nach den Artikeln 8 bis 11. 2. Eine Zuteilung des verfügbaren Öls erfolgt auch, wenn die Bedingungen des Absatzes 1 in einem grösseren Gebiet eines Teilnehmerstaats erfüllt sind, dessen Ölmarkt unvollständig integriert ist. In diesem Fall wird die Zuteilungspflicht der anderen Teilnehmerstaaten um die theoretische Zuteilungspflicht eines oder mehrerer anderer grösserer Gebiete des betreffenden Teilnehmerstaats herabgesetzt.

Art. 18
1.

Der Ausdruck «Grundzeitraum» bezeichnet die letzten vier Vierteljahre mit einem Verzögerungsfaktor von jeweils einem Vierteljahr, das zur Sammlung von Informationen benötigt wird. Solange Notstandsmassnahmen im Hinblick auf die Gruppe oder einen Teilnehmerstaat angewendet werden, bleibt der Grundzeitraum unverändert. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft den in Absatz 1 vorgesehenen Grundzeitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Faktoren wie Wachstum, Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjunkturelle Änderungen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss bis zum 1. April 1975 Bericht. Der Geschäftsführende Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschliesst darüber mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975.

Art. 19
1.

Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Ölversorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 eingetreten oder begründeterweise zu erwarten ist, und stellt für jeden Teilnehmerstaat und für die Gruppe das Ausmass der Kürzung oder der erwarteten Kürzung fest. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuss über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Art der Kürzung. 2. Innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat tritt der Ausschuss zusammen, um die Richtigkeit der zusammengestellten Daten und der vorgelegten Informationen zu überprüfen. Der Ausschuss berichtet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist. 3. Innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses tritt der Verwaltungsrat zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung dieses Berichts zu überprüfen. Die Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen wird als bestätigt angesehen, und die Teilnehmerstaaten führen diese Massnahmen innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Bestätigung durch, sofern nicht der Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb weiterer

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