Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1975-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(BSG) 1 vom 3. Oktober 1975 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ter 2 3 der Bundesverfassung , gestützt auf Artikel 24

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1974 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Fahrzeuge, Anlagen und Geräte, die als Schiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten.

3 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.

4 Für die konzessionierte Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des Eisen-

5 bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 über die Enteignung, die Aufsicht, die unabhängige Unfalluntersuchung, die Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn, die Errichtung von Signalund Fernmeldeanlagen, die Nebenbetriebe, Streitigkeiten, die besonderen Leistungen für öffentliche Verwaltungen und die Gebührenerhebung sowie die Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen sinnge-

6 mäss.

Art. 2 Ausübung der Schifffahrt

1 Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei.

2 Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen der Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer liegt.

3 Schiffe im Dienste des Bundes dürfen auf allen Gewässern verkehren.

Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone

1 Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten.

2 Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten oder einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.

3 Über die Zulassung der Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen entscheidet der Bundesrat.

Art. 4 Interkantonale und internationale Gewässer

1 Berührt ein Gewässer mehrere Kantone, so verständigen sich diese über alle Massnahmen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

2 Bei Gewässern, welche die Landesgrenze berühren oder internationalen Vereinbarungen unterstehen, entscheidet der Bundesrat nach Anhören der Uferkantone.

Art. 5 Unterhalt der Gewässer

1 Soweit die Schifffahrt auf einem Gewässer möglich und nicht eingeschränkt oder verboten ist, haben es die Uferkantone schiffbar zu erhalten und die erforderlichen Signale anzubringen.

2 Für mangelhaften Unterhalt eines Gewässers haftet der Kanton, in dessen Gebiet es

7 liegt. Im Übrigen gilt das Obligationenrecht .

Art. 6 Hindernisse

1 Die Kantone können festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, auf Kosten des Halters und des Eigentümers entfernen, wenn diese es nicht innert der ihnen gesetzten Frist tun.

2 Droht unmittelbare Gefahr oder sind der Halter und der Eigentümer nicht erreichbar, können die Behörden unverzüglich Massnahmen treffen.

8 Art. 7 Konzession und Bewilligung Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den

9 Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erteilt.

2. Kapitel: Hafenanlagen 10

11 Art. 8 Bau und Betrieb von Hafenanlagen

1 Wer Hafen-, Umschlagsund Landungsanlagen für Schiffe des Bundes und öffentlicher Schifffahrtsunternehmen erstellen, ändern oder betreiben will, benötigt eine

12 Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr (BAV).

2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom

13 20. Dezember 1957 .

3 14

4 Alle übrigen Anlagen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

Art. 9 Einrichtung der Hafenanlagen

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Signalisierung und Beleuchtung von Hafen-, Umschlagsund Landungsanlagen.

2 Er kann einheitliche Vorschriften über Bau und Einrichtung solcher Anlagen aufstellen.

3. Kapitel: Schiffe und Schiffsführer 15

1. Abschnitt: Schiffe

Art. 10 Betriebssicherheit

1 Schiffe müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und die Personen an Bord, die Schifffahrt und andere Benützer der Gewässer nicht gefährdet werden.

2 Schiffe dürfen nur verkehren, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen.

Art. 11 Bau und Ausrüstung

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung und Eichung der Schiffe. Er berücksichtigt die Erfordernisse des Gewässerund Umweltschutzes.

2 Er kann die Abmessungen der Schiffe und die Leistung der Motoren beschränken und gewisse Arten von Motoren ausschliessen.

Art. 12 Typenprüfung

1 Der Bundesrat kann für serienmässige Schiffe, Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände die Typenprüfung vorsehen.

2 Schiffe und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung gehandelt werden.

3 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen und regelt das Verfahren.

Art. 13 Schiffsausweis

1 Schiffe dürfen nur mit einem Schiffsausweis verkehren.

2 Der Schiffsausweis wird nur erteilt, wenn:

16 hat. 2bis Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Sicherheitsnachweis erforder-

17 lich sind.

3 Ist auf einem Gewässer die Zahl der Schiffe begrenzt, so dürfen Schiffe nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren.

4 Wird der Standort eines Schiffes in einen andern Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer, so ist ein neuer Schiffsausweis auszustellen.

5 Der Bundesrat bezeichnet die Schiffe, für die kein oder ein besonderer Schiffsausweis erforderlich ist. Er kann für Schiffe mit ausländischem Standort, die vorübergehend in der Schweiz verkehren, ausländische Ausweise anerkennen oder Erleichterungen gewähren.

Art. 14 Amtliche Prüfung

1 Vor der Erteilung des Schiffsausweises ist das Schiff amtlich zu prüfen. 1bis Bei einem Fahrgastoder einem Güterschiff oder einem schwimmenden Gerät beurteilt die Behörde die zum Sicherheitsnachweis eingereichten Unterlagen risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder

18 von eigenen Stichproben.

2 Der Bundesrat kann typengeprüfte Schiffe von der Einzelprüfung befreien.

3 4 19 und …

5 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Prüfung der Schiffe.

Art. 15 Immatrikulation und Kennzeichnung

1 Jedes Schiff muss in einem Register eingetragen und gekennzeichnet sein.

2 Schiffe, die nicht in einem eidgenössischen Schiffsregister eingetragen sind, müssen im Kanton immatrikuliert werden, in dem sie ihren Standort haben.

3 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Immatrikulation und Kennzeichnung der Schiffe und bestimmt die Ausnahmen.

1 a . Abschnitt: Aufsicht 20

Art. 15 a Nachprüfungen

1 Die Behörde nimmt in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen an Schiffen vor. Sie nimmt zudem Nachprüfungen vor, wenn:

2 Die Nachprüfungen können risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von Stichproben der Behörden erfolgen.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Nachprüfung von Schiffen erlassen.

Art. 15 b Umbauten und Änderungen

1 Plant der Halter oder Eigentümer Umbauten oder Änderungen an einem Schiff, die sich auf die Betriebssicherheit des Schiffes auswirken können, so hat er diese Umbauten oder Änderungen der zuständigen Behörde vor der Ausführung zu melden.

2 Eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.

3 Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall und bestimmt das Verfahren.

2. Abschnitt: Schiffsführer und Besatzung

Art. 16 Schiffsführung

1 Jedes Schiff muss einen verantwortlichen Führer haben.

2 Schiffsführer ist, wer die tatsächliche Befehlsgewalt innehat.

3 Der Bundesrat kann für bestimmte Schiffe eine Mindestbesatzung vorschreiben.

4 Die Besatzung und die übrigen Personen an Bord haben die Weisungen des Schiffsführers zu befolgen, die er im Interesse der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.

Art. 17 Erteilung von Ausweisen

1 Der Bundesrat bezeichnet die Schiffe, die nur mit einem Führerausweis geführt werden dürfen.

2 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der

21 Bewerber die erforderliche Fahreignung und Fahrkompetenz hat.

3 Der Bundesrat kann auch für andere Tätigkeiten an Bord einen Ausweis vorschreiben.

4 5 22 und …

23 Art. 17 a Fahreignung und Fahrkompetenz

1 Wer ein Schiff führt, muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.

2 Wer einen nautischen Dienst an Bord eines Schiffes ausübt, muss über Fahreignung verfügen.

3 Über Fahreignung verfügt, wer:

4 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:

5 Einen nautischen Dienst übt aus, wer neben dem Schiffsführer zur vorgeschriebenen Mindestbesatzung an Bord eines Schiffes gehört oder im Auftrag des Schiffsführers nautische Tätigkeiten verrichtet.

24 Art. 17 b Abklärung der Fahreignung und der Fahrkompetenz

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

25 vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;

2 Ab dem vollendeten 75. Altersjahr ist die Fahreignung einer Person alle zwei Jahre ärztlich zu untersuchen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die ärztliche Untersuchung. Er kann insbesondere für Inhaber bestimmter Ausweiskategorien eine vertrauensärztliche Untersuchung ab einem früheren Alter und mit abweichenden Intervallen festlegen.

3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, die zuständige kantonale Behörde, die militärische Strassenverkehrsund Schifffahrtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.

4 Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Schiffsführerausweis besitzt.

5 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Schiffsführerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Ausoder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

6 Hat eine Strassenverkehrsoder Schifffahrtsbehörde Zweifel an der Fahreignung einer Person, so meldet sie dies der anderen zuständigen Zulassungsbehörde, sofern diese Person über einen Ausweis für einen anderen Verkehrsbereich verfügt.

3. Abschnitt: Ausweise

Art. 18 Geltungsbereich

1 Die Ausweise für Schiffe, Schiffsführer und Besatzung gelten in der ganzen Schweiz.

2 Sie können beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.

3 Ausweise aufgrund einer internationalen Vereinbarung gelten auch auf schweizerischen Gewässern, die der Vereinbarung unterstehen.

4 Der Bundesrat regelt die Anerkennung der übrigen ausländischen Ausweise.

26 Art. 18 a Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis Wer ein Schiff geführt hat, ohne den entsprechenden Schiffsführerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung keinen Ausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

27 Art. 19 Entzug im Allgemeinen und Verwarnung

1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

2 Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet oder Steuern oder Gebühren für das Schiff nicht entrichtet werden.

3 Nach Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln und die Bestimmungen über die Fahreignung, die in diesem Gesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind,

28 wird der Schiffsführerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

4 Bei der Festsetzung der Dauer des Schiffsführerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit der Schifffahrt, das Verschulden, der Leumund als Führer von Motorfahrzeugen und Schiffen sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Schiff zu führen. Die Mindest-

29 entzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

30 Entzug der Ausweise für Führer Art. 20 nach einer leichten Widerhandlung

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

31 d. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration (Art. 24 b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln begeht.

2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

32 Art. 20 a Entzug der Ausweise für Führer nach einer mittelschweren Widerhandlung

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

33 b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration (Art. 24 b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen Verkehrsregeln begeht;

2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für:

34 Art. 20 b Entzug der Ausweise für Führer nach einer schweren Widerhandlung

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

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