Luftverkehrsabkommen vom 20. Februar 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada,
die beide das am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben,
vom Wunsche geleitet, ein Luftverkehrsabkommen zwischen ihren beidseitigen Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen,
haben zu diesem Zweck gehörig ausgewiesene Bevollmächtigte bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
Art. I
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten, sofern nichts anderes vereinbart ist:
- (a)[^2] der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Kanada, der Transportminister und das kanadische Verkehrsamt oder in beiden Fällen jede andere Behörde oder Person, die ermächtigt ist, die Aufgaben dieser Behörden auszuüben;
- (b) der Ausdruck «vereinbarte Linie» regelmässig vereinbarte Linien für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen auf den hierin festgelegten Strecken, getrennt oder kombiniert;
- (c) der Ausdruck «Abkommen» dieses Abkommen, den beigefügten Anhang und alle daran angebrachten Änderungen,
- (d) der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
- (e) der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel III dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt wurde;
- (f) der Ausdruck «Tarife» alle Ansätze, Gebühren, Flugpreise, Beförderungskosten, Beförderungsbedingungen, Klassifizierungen, Regeln, Anordnungen, Praktiken und Dienstleistungen, die sich darauf beziehen; ausgenommen sind jedoch die Entschädigung und die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- (g) der Ausdruck «Gebiet», «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landung» das, was Artikel 2 und 96 des Übereinkommens ihnen beimisst.
Art. II[^3]
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien durch das oder die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen:
- a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b) das Recht, in ihrem Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
- c) das Recht, soweit es dieses Abkommen zulässt, in ihrem Gebiet auf den in diesem Abkommen festgelegten Strecken Landungen vorzunehmen, um im internationalen Verkehr Fluggäste und Fracht, einschliesslich Postsendungen, getrennt oder kombiniert aufzunehmen oder abzusetzen.
2. Andere als die nach Artikel III dieses Abkommens bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien, welche regelmässige Luftverkehrslinien betreiben, geniessen ebenfalls die in den Absätzen 1 a) und 1 b) dieses Artikels festgelegten Rechte.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels darf so ausgelegt werden, dass ein bezeichnetes Unternehmen einer der beiden Vertragsparteien berechtigt ist, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschliesslich Postsendungen aufzunehmen, um sie gegen Entgelt oder in Erfüllung eines Mietvertrages nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befördern.
Art. III
1. JedeVertragspartei hat das Recht, mittels diplomatischer Note ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen zu bezeichnen, um für diese Vertragspartei die vereinbarten Linien auf den in diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bedienen und eine Bezeichnung zurückzuziehen oder ein zuvor bezeichnetes Unternehmen durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen.[^4]
2. Nachdem die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen innerhalb kürzester Frist dem so bezeichneten Unternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen, um die vereinbarten Linien zu betreiben, für welche das Unternehmen bezeichnet wurde.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chicago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
4. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder die ihr für die Ausübung der in Artikel II dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn die genannte Vertragspartei nicht beweisen kann, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen.
5. Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie ganz oder teilweise aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels XI dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffende Linie in Kraft ist.
Art. IV
1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die in Artikel III erwähnten Betriebsbewilligungen dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen vorzuenthalten, solche Betriebsbewilligungen zu widerrufen oder Bedingungen zu unterstellen, vorübergehend oder dauernd:
- (a) wenn ein solches Unternehmen die Luftfahrtbehörden der besagten Vertragspartei nicht überzeugen kann, dass es den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen Genüge leistet, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen angewandt werden;
- (b) wenn sich ein solches Unternehmen nicht an die Gesetze und Verordnungen der besagten Vertragspartei hält;
- (c) wenn sie nicht überzeugt sind, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen; und
- (d) wenn das Unternehmen in anderer Weise nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen handelt.
2. Ausser wenn ein unmittelbares Eingreifen erforderlich ist, um Verstösse gegen die oben genannten Gesetze und Verordnungen zu verhüten, werden die in Absatz 1 dieses Artikels aufgezählten Rechte erst nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel XIV ausgeübt.
Art. V[^5]
1. Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat und das den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.
4. Das Recht jedes der bezeichneten Unternehmen, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten von Drittstaaten internationalen Verkehr zu befördern, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden, welche beide Vertragsparteien anerkennen und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:
- a) an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat;
- b) an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
- c) an die Erfordernisse, die mit dem Betrieb direkter Luftverkehrslinien verbunden sind.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, auferlegt keine der Vertragsparteien dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei einseitig Beschränkungen mit Bezug auf die Kapazität, die Frequenzen oder den Flugzeugtyp, der beim Betrieb der vereinbarten Linien auf der einen oder anderen der im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken eingesetzt wird. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei erbrachten oder vorgeschlagenen Dienste ungerechtfertigt die vereinbarten Linien beeinträchtigt, die von seinem bezeichneten Unternehmen betrieben werden, kann sie nach Artikel XIV dieses Abkommens die Durchführung von Beratungen verlangen.
Art. VI[^6]
1. Die Gesetze, Verordnungen und Verfahren einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr Gebiet, den Aufenthalt oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge sowie den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge regeln, sind von dem oder den von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen beim Einflug, Wegflug oder während des Aufenthaltes im genannten Gebiet zu beachten.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über die Formalitäten bezüglich Einreise, Aufenthalt, Ausreise, Transit, Auswanderung und Einwanderung, Pässe, Zölle und Quarantäne sind vom bezeichneten Unternehmen oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei und seinen Besatzungen, Fluggästen, Fracht und Postsendungen im Transit, bei der Einreise, Wegreise und innerhalb des Gebietes dieser anderen Vertragspartei zu beachten.
3. Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Transit sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.
4. Keine der Vertragsparteien räumt ihren eigenen oder anderen Unternehmen bei der Anwendung ihrer in diesem Artikel vorgesehenen Gesetze oder Verordnungen gegenüber Unternehmen der anderen Vertragspartei, die vergleichbare internationale Luftverkehrslinien betreiben, eine Vorzugstellung ein.
Art. VIbis [^7]
1. Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet.
Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963[^8] in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970[^9] in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971[^10] in Montreal, dem Protokoll zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988[^11] in Montreal sowie mit jedem anderen, mehrseitigen Übereinkommen, das die Sicherheit der Zivilluftfahrt regelt, welches für die beiden Parteien bindend ist.
Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Bestimmungen für sie anwendbar sind; sie verlangen von den bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeughaltern oder Luftfahrzeughaltern, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und von den Flughafenhaltern in ihrem Gebiet, dass diese in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Luftfahrzeughalter angehalten werden können, die im oben erwähnten Absatz 4 enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt einzuhalten, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge und der Beladung zu kontrollieren.
Jede Vertragspartei überprüft wohlwollend jedes Begehren, das ihr von der anderen Vertragspartei unterbreitet wird, um zu erreichen, dass besondere und vernünftige Sicherheitsmassnahen getroffen werden, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
Bei einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder der Gefahr einer widerrechtlichen Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei jeder anderen widerrechtlichen Handlung gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen gewähren sich die beiden Vertragsparteien gegenseitige Unterstützung, indem sie die Verständigung erleichtern und andere zweckmässige Massnahmen treffen, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder die Gefahr eines solchen Zwischenfalles schnell und sicher zu beenden.
8. Hat eine Vertragspartei ernsthafte Gründe anzunehmen, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, kann die erste Vertragspartei unverzüglich die Durchführung von Beratungen verlangen. Das Unvermögen, zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen, stellt einen berechtigten Grund dar, um Artikel VI dieses Abkommens anzurufen.
Art. VII[^12]
1. Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsnachweise und Bewilligungen, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind und noch Gültigkeit haben, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass solche Zeugnisse, Nachweise und Bewilligungen gemäss den gestützt auf das Übereinkommen aufgestellten Standards ausgestellt oder anerkannt worden sind. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Gültigkeit der von der anderen Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten Fähigkeitsnachweise und Bewilligungen nicht anzuerkennen.
2. Wenn die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 1 hiervor genannten Zeugnisse oder Bewilligungen, die von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei für eine Person oder ein bezeichnetes Unternehmen oder für ein Flugzeug ausgestellt wurden, das die vereinbarten Linien betreibt, eine Abweichung von den vom Übereinkommen aufgestellten Standards zulassen und diese Abweichung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt worden ist, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels XIV des Abkommens mit den Luftfahrtbehörden jener erstgenannten Vertragspartei Verhandlungen verlangen, um nähere Angaben bezüglich der fraglichen Praktiken zu erhalten.
3. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei befolgten Sicherheitsstandards bezüglich ihrer Luftfahrteinrichtungen, ihrer Besatzungen, ihrer Flugzeuge und dem Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Wenn eine Vertragspartei im Nachgang zu solchen Beratungen feststellt, dass die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards in diesen Bereichen nicht beachtet, welche mindestens ebenso streng sind wie die Standards, die gestützt auf das Übereinkommen aufgestellt werden können, muss sie diese andere Vertragspartei darüber unterrichten und sie über die als notwendig erachteten Massnahmen, um diesen minimalen Standards zu entsprechen, informieren und diese andere Vertragspartei leitet die entsprechenden korrigierende Massnahmen ein. Falls letztere nicht innerhalb vernünftiger Zeit geeignete Massnahmen trifft, kommen die Bestimmungen von Artikel IV zur Anwendung.
Art. VIII[^13]
1. Die Flughäfen, die Luftstrassen, die Flugverkehrs- und Navigationsdienste, die Flugsicherheitsdienste sowie alle anderen damit zusammenhängenden Einrichtungen und Dienste, welche im Gebiet einer Vertragspartei erbracht werden, müssen ohne Bevorzugung irgendeines Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen der anderen Vertragspartei, welches ähnliche internationale Luftverkehrslinien betreibt, zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Festlegung und die Geltendmachung von Abgaben und Gebühren, die im Gebiet der einen Vertragspartei von einem Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Benützung von Flughäfen, Luftstrassen, Flugverkehrs- und Navigationsdiensten, für die Sicherheit der Luftfahrt und für andere damit verbundene Einrichtungen und Dienste erhoben werden, müssen gerecht und vernünftig und ohne unrechtmässige Diskriminierung sein. Solche Abgaben und Gebühren, die für ein Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar sind, dürfen nicht nach ungünstigeren Bedingungen festgelegt werden als die günstigsten Bedingungen, die irgend einem anderen Unternehmen, welches vergleichbare internationale Luftverkehrslinien anbietet, zu dem Zeitpunkt zugute kommen, an dem die Abgaben und Gebühren erhoben werden.
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