Verordnung vom 7. April 1976 über die Förderung der beruflichen Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953[^1] über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge (Seeschifffahrtsgesetz),
verordnet:
Art. 1 Beitragsberechtigte
1 Der Bund gewährt schweizerischen Seeleuten, die sich zum Offizier des Deck‑, Funk- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden und eine vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannte Prüfung für einen Offiziersgrad bestehen, einen Beitrag an die Ausbildungskosten.
2 Beiträge können auch an untergeordnetes schweizerisches Personal des Schiffdienstes gewährt werden, das an Spezialkursen, die vom Seeschifffahrtsamt anerkannt werden, seine beruflichen Kenntnisse für den Dienst zur See erweitert.
Art. 2 Verwendung und Höhe der Beiträge
1 Der Beitrag wird an die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld, Schulmaterialien und Versicherungsprämien für Kranken- und Unfallversicherung ausgerichtet.
2 In der Regel soll er ungefähr einen Drittel der genannten Aufwendungen decken.
3 In besonderen Fällen kann er auf höchstens zwei Drittel der Aufwendungen erhöht werden.
Art. 3 Zeitpunkt der Beitragsgewährung
Der Beitrag wird nach bestandener Prüfung ausgerichtet. Es können Vorschüsse gewährt werden.
Art. 4 Pflicht zur Dienstleistung
1 Der Beitragsempfänger hat sich zu verpflichten, innerhalb einer Periode von fünf Jahren vom Tage der Prüfung an gerechnet, während mindestens drei Jahren an Bord schweizerischer Seeschiffe Dienst zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die unter Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Spezialkurse von beschränkter Dauer.
2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren, namentlich wenn sie zur beruflichen Weiterbildung des Seemannes für den Dienst auf schweizerischen Seeschiffen dienen.
3 Vom Beitragsempfänger, der seiner Pflicht zur Dienstleistung auf schweizerischen Seeschiffen nach Massgabe von Absatz 1 ohne hinreichende Gründe nicht nachkommt, kann die gänzliche oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Bundesbeitrages verlangt werden.
Art. 5 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung wird dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt übertragen. ...[^2]
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 18. September 1959[^3] über die Förderung der beruflichen Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute sowie die Verordnung vom 1. November 1972[^4] über die Förderung der Ausbildung von Hochsee-Schiffsfunkern werden aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 747.30. Heute: BG über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge.
[^2]: Zweiter Satz wurde aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).
[^3]: [AS 1959 824]
[^4]: [AS 1972 2611]
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