Handelsabkommen vom 23. Dezember 1976 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik (mit Listen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-12-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Tunesischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Prinzipien der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu begünstigen und auszuweiten,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen den beiden Staaten in Berücksichtigung der in der Schweiz und in Tunesien geltenden Bestimmungen und Regeln mit allen geeigneten Mitteln zu erleichtern und zu fördern.

Art. 2

Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die Zollgebühren und Zollformalitäten die Meistbegünstigung gemäss den GATT[^1]-Vorschriften zu gewähren.

Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Vertragsparteien

Art. 3

Die Vertragsparteien befreien bei der Ein‑ und Ausfuhr folgende Waren und Gegenstände von Zöllen und sonstigen Abgaben und gestatten ihre Wiederausfuhr:

Art. 4

Die unter dieses Abkommen fallenden Warenlieferungen und Dienstleistungen werden aufgrund von abzuschliessenden Verträgen zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften gemäss der in beiden Ländern geltenden Gesetzgebung abgewickelt.

Jede Vertragspartei sichert soweit als möglich den freien Zugang zum Markt des eigenen Landes für die Waren mit Ursprung und Herkunft des Landes der anderen Vertragspartei zu.

Für Waren, die noch Einfuhrlizenzen oder Einfuhrbewilligungen unterliegen, bewilligen die beiden Vertragsparteien die Einfuhr von Waren mit Ursprung und Herkunft der anderen Vertragspartei.

Um die Entwicklung des gegenseitigen Handelsverkehrs zu erleichtern, sind die Waren der beiden Länder, die für die Vertragsparteien ein besonderes Interesse darstellen, in den Listen S und T als Beilage zum vorliegenden Abkommen aufgeführt. Die betreffenden Listen haben indikativen Charakter.

Art. 5

Um die zukünftige Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die erforderlichen Erleichterungen zur Beteiligung an Messen und zur Durchführung von kommerziellen Ausstellungen.

Art. 6

Die Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen dieses Abkommens abgewickelt werden, erfolgen in konvertierbaren Währungen.

Art. 7

Die Überprüfung der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht unter anderem auf den durch die offiziellen Stellen der beiden Länder veröffentlichten Importstatistiken.

Art. 8

Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammengesetzte gemischte Kommission gebildet, die das gute Funktionieren dieses Abkommens zu überwachen hat. Diese Kommission tritt auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei abwechslungsweise in der Schweiz oder in Tunesien zusammen. Die Kommission prüft die Entwicklung des Warenverkehrs zwischen den beiden Staaten und schlägt gegebenenfalls den beiden Regierungen geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Tunesien vor.

Art. 9

Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Art. 10

Bei Ablauf dieses Abkommens bleiben seine Bestimmungen gültig für alle während der Geltungsdauer abgeschlossenen und im Zeitpunkt seines Ablaufs noch nicht ausgeführten Verträge.

Art. 11

Dieses Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien sich gegenseitig die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen notifiziert haben.

Dieses Abkommen ist für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 abgeschlossen worden.

Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von der einen oder anderen Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.

Art. 12

Dieses Abkommen ersetzt das Protokoll betreffend die Gewährung der Meistbegünstigung vom 26. Oktober 1957[^2] und das am 2. Dezember 1961[^3] zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Tunesischen Republik unterzeichnete Handelsabkommen mit Ausnahme des am 15. November 1963[^4] abgeschlossenen Protokolls zum Handelsabkommen betreffend den Zahlungsverkehr im Versicherungs‑ und Rückversicherungswesen.

Geschehen in Bern am 23. Dezember 1976 in zwei Originalen in französischer Sprache.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / E. Moser | Für die Regierung der Tunesischen Republik: / T. Smida | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.21

[^2]: [AS 1958 254]

[^3]: [AS 1962 1467]

[^4]: SR 0.946.297.581.1

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