Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1976-03-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 8, 85 Ziffern 5 und 6 und 102 Ziffern 8 und 9

1 2 der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1973

4 und in seinen Bericht vom 22. Januar 1975 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Der Bund trifft Massnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.

Art. 2 Grundsätze

1 Die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sind Ausdruck der Solidarität, die eines der Prinzipien darstellt. nach denen die Schweiz ihr Verhältnis zur internationalen Gemeinschaft gestaltet und entsprechen der weltweiten Verflechtung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung der Rechte und Interessen der Partner.

2 Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse der Partnerländer und die Bedürfnisse der Bevölkerung, für die sie bestimmt sind.

3 Die Leistungen des Bundes erfolgen unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen. Sie ergänzen in der Regel eigene Anstrengungen der Partner.

Art. 3 Vorgehen

1 Die Massnahmen nach diesem Gesetz werden bilateral oder multilateral, gegebenenfalls auch autonom durchgeführt.

2 Die bilateralen Massnahmen werden unmittelbar direkt von den beteiligten Regierungen oder durch Vermittlung öffentlicher oder privater Stellen durchgeführt.

3 Die multilateralen Massnahmen werden durch Vermittlung internationaler Institutionen durchgeführt.

4 Die autonomen Massnahmen werden einseitig vom Bund durchgeführt.

Art. 4 Koordination

Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Leistungen anderer nationaler und internationaler Herkunft.

2. Kapitel: Entwicklungszusammenarbeit

Art. 5 Ziele

1 Die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt die Entwicklungsländer im Bestreben, die Lebensbedingungen ihrer Bevölkerung zu verbessern. Sie soll dazu beitragen, dass diese Länder ihre Entwicklung aus eigener Kraft vorantreiben. Langfristig erstrebt sie besser ausgewogene Verhältnisse in der Völkergemeinschaft.

2 Sie unterstützt in erster Linie die ärmeren Entwicklungsländer, Regionen und Bevölkerungsgruppen. Sie fördert namentlich

Art. 6 Formen

1 Die Entwicklungszusammenarbeit kann folgende Formen annehmen

2 Verschiedene Formen der Entwicklungszusammenarbeit können verbunden werden, namentlich technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe bei der Verwirklichung von Entwicklungsprogrammen und -projekten.

3. Kapitel: Humanitäre Hilfe

Art. 7 Ziele

Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungsund Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt.

Art. 8 Formen

1 Die humanitäre Hilfe kann folgende Formen annehmen:

2 Wo es angezeigt erscheint, werden einzelne Formen der humanitären Hilfe miteinander verbunden.

4. Kapitel: Finanzierung

Art. 9

1 Die Mittel für die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

2 Bei den Rahmenkreditvorlagen sind die Lage der schweizerischen Wirtschaft und der Bundesfinanzen sowie die Erfordernisse der benachteiligten Gebiete im Inland zu beachten.

3 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber der Bundesversammlung Bericht, wenn er einen neuen Rahmenkredit beantragt.

5. Kapitel: Vollzug

Art. 10 Internationale Vereinbarungen

Für die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten kann der Bundesrat internationale Vereinbarungen über Massnahmen nach diesem Gesetz abschliessen, unter

5 Vorbehalt von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung .

Art. 11 Private Bestrebungen

1 Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes entsprechen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützen. Die Institutionen haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

2 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen

6 oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.

Art. 12 Kantone, Gemeinden, öffentliche Institutionen

Der Bundesrat kann mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen bei Vorhaben der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.

Art. 13 Bundesverwaltung

Der Bundesrat sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe. Er setzt ein interdepartementales Komitee ein.

7 Art. 13 a Datenbearbeitung

1 Die zuständige Verwaltungseinheit kann von natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz betraut oder davon betroffen sind, namentlich folgende Daten bearbeiten:

2 Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst des Bundes oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

Art. 14 Beratendes Organ

1 Der Bundesrat ernennt eine beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit.

2 Die Kommission prüft namentlich Ziele und Rangfolge der Massnahmen. Fragen, die auch die Aussenwirtschaftspolitik berühren, werden an gemeinsamen Sitzungen mit der Konsultativen Kommission für die Handelspolitik beraten.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 15 Ausführung

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

8 Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1962 über den Abschluss von Vereinbarungen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern wird aufgehoben.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 54, 166, 173 Abs. 1 Buchstabe a, 184 und 185 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA, in Kraft seit. 1. Sept. 2000 (SR 235.2 ).

[^3]: BBl 1973 I 869

[^4]: BBl 1975 I 487

[^5]: [BS 1 3; AS 1977 807 2228]. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939. Heute Abs. 3. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 141. der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^6]: Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, in Kraft seit 1. Juni 2007 (SR 974.1 ).

[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA (SR 235.2 ). Fassung gemäss Art. 21 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, in Kraft seit 1. Juni 2007 (SR 974.1 ).

[^9]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1977

[^8]: [AS 1963 371]

[^9]: BRB vom 29. Juni 1977 (AS 1977 1357)

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