Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (mit Anlage)
Die Vertragsstaaten
überzeugt von der Bedeutung, die dem Schutz der Pflanzenzüchtungen sowohl für die Entwicklung der Landwirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet als auch für die Wahrung der Interessen der Züchter zukommt,
in der Erkenntnis, dass die Zuerkennung und der Schutz des Züchterrechts auf diesem Gebiet besondere Probleme aufwerfen, und insbesondere, dass die Erfordernisse des öffentlichen Interesses der freien Ausübung eines solchen Rechts Beschränkungen auferlegen können,
in der Erwägung, dass es höchst wünschenswert ist, dass diese Probleme, denen sehr viele Staaten berechtigte Bedeutung beimessen, von jedem dieser Staaten nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen gelöst werden,
in dem Bestreben, über diese Grundsätze eine Übereinkunft zu erzielen, die geeignet ist, den Beitritt weiterer Staaten, die das gleiche Anliegen haben, herbeizuführen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger ein Recht zuzuerkennen und zu sichern; der Inhalt und die Art der Ausübung dieses Rechts werden nachstehend festgelegt.
(2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, im folgenden als Verbandsstaaten bezeichnet, bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.
(3) Als Sitz des Verbands und seiner ständigen Organe wird Genf bestimmt.
Art. 2
(1) Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht den Schutz in diesen beiden Formen zulässt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.
(2) Das Wort Sorte umfasst im Sinne dieses Übereinkommens alle Zuchtsorten, Klone, Linien, Stämme und Hybriden, die so angebaut werden können, dass sie dem Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c) und d) entsprechen.
Art. 3
(1) Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat haben, geniessen in den anderen Verbandsstaaten in bezug auf die Zuerkennung und den Schutz des Züchterrechts die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig geniessen, und zwar unbeschadet der in diesem Übereinkommen besonders vorgesehenen Rechte und unter dem Vorbehalt, dass sie die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
(2) Angehörige der Verbandsstaaten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem dieser Staaten haben, geniessen ebenfalls die gleichen Rechte, sofern sie den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden, um die Prüfung der von ihnen gezüchteten neuen Sorten und die Überwachung ihrer Vermehrung zu ermöglichen.
Art. 4
(1) Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwendbar.
(2) Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst grosse Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden.
(3) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, auf mindestens fünf der Gattungen an, die in der dem Übereinkommen beigefügten Liste aufgeführt sind. Er verpflichtet sich ausserdem, dieses Übereinkommen innerhalb folgender Fristen nach Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf weitere Gattungen der Liste wie folgt anzuwenden:
- a) binnen drei Jahren auf mindestens zwei Gattungen;
- b) binnen sechs Jahren auf mindestens vier Gattungen;
- c) binnen acht Jahren auf alle in der Liste aufgeführten Gattungen.
(4) Bezüglich der in dieser Liste nicht aufgeführten Gattungen und Arten kann jeder Verbandsstaat, der eine dieser Gattungen oder Arten schützt, entweder diesen Schutz auf Angehörige der Verbandsstaaten, die diese Gattung oder Art schützen, sowie auf natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben, beschränken oder diesen Schutz auf Angehörige anderer Verbandsstaaten oder der Mitgliedstaaten des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie auf natürliche oder juristische Personen ausdehnen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.
(5) Jeder Verbandsstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er bezüglich des Schutzes von Pflanzenzüchtungen die Artikel 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums[^1] anwendet.
Art. 5
(1) Das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger gewährte Recht hat die Wirkung, dass seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial dieser neuen Sorte als solches zum Zweck des gewerbsmässigen Absatzes zu erzeugen, feilzuhalten oder gewerbsmässig zu vertreiben. Zu dem vegetativen Vermehrungsmaterial gehören auch ganze Pflanzen. Das Recht des Züchters erstreckt sich auf Zierpflanzen oder deren Teile, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken gewerbsmässig vertrieben werden, falls sie als Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen gewerbsmässig verwendet werden.
(2) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, die er festlegt.
(3) Die Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers ist nicht erforderlich, wenn die neue Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer neuer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmässig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die neue Sorte für die gewerbsmässige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muss.
(4) Jeder Verbandsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht oder in besonderen Abmachungen im Sinne des Artikels 29 den Züchtern für bestimmte botanische Gattungen oder Arten ein Recht gewähren, das über das in Absatz 1 bezeichnete hinausgeht und sich insbesondere bis auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis erstrecken kann. Ein Verbandsstaat, der ein solches Recht gewährt, kann dieses auf Angehörige der Verbandsstaaten, die ein gleiches Recht gewähren, sowie auf natürliche und juristische Personen beschränken, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.
Art. 6
(1) Der Züchter einer neuen Sorte oder sein Rechtsnachfolger geniesst den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Die neue Sorte muss sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lassen, deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts allgemein bekannt ist. Diese Offenkundigkeit kann auf Grund verschiedener Tatsachen festgestellt werden, beispielsweise durch bereits laufenden Anbau oder gewerbsmässigen Vertrieb, bereits erfolgte oder eingeleitete Eintragung in ein amtliches Sortenregister, Anbau in einer Vergleichssammlung oder genaue Beschreibung in einer Veröffentlichung.
- Die Merkmale, die es ermöglichen, eine neue Sorte zu bestimmen und zu unterscheiden, können morphologischer oder physiologischer Art sein. In allen Fällen muss man sie genau beschreiben und erkennen können.
- b) Die Tatsache, dass eine Sorte bereits versuchsweise angebaut, zur Eintragung in ein amtliches Register vorgelegt oder in ein solches eingetragen worden ist, kann ihrem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger nicht entgegengehalten werden.
- Die neue Sorte darf in dem Zeitpunkt, in dem das Schutzrecht in einem Verbandsstaat angemeldet wird, noch nicht mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers im Hoheitsgebiet dieses Staates oder seit mehr als vier Jahren im Hoheitsgebiet eines anderen Staates feilgehalten oder gewerbsmässig vertrieben worden sein.
- c) Die neue Sorte muss hinreichend homogen sein; dabei ist den Besonderheiten ihrer generativen oder vegetativen Vermehrung Rechnung zu tragen.
- d) Die neue Sorte muss in ihren wesentlichen Merkmalen beständig sein, d.h. nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus weiterhin ihrer Beschreibung entsprechen.
- e) Die neue Sorte muss eine Sortenbezeichnung erhalten, die dem Artikel 13 entspricht.
(2) Die Gewährung des Schutzes für eine neue Sorte darf nur von den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden; der Züchter oder sein Rechtsnachfolger muss jedoch den im innerstaatlichen Recht eines jeden Staates vorgesehenen Förmlichkeiten einschliesslich der Zahlung der Gebühren genügt haben.
Art. 7
(1) Der Schutz wird nach einer Prüfung der neuen Sorte auf die in Artikel 6 festgelegten Merkmale gewährt. Diese Prüfung muss der einzelnen botanischen Gattung oder Art unter Berücksichtigung ihres üblichen Vermehrungssystems angepasst sein.
(2) Für die Prüfung können die zuständigen Behörden eines jeden Staats von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Pflanz- oder Saatgut verlangen.
(3) In der Zeit von der Hinterlegung des Antrags auf Schutz einer neuen Sorte bis zur Entscheidung über diesen Antrag kann jeder Verbandsstaat Massnahmen zum Schutz des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers gegen missbräuchliches Verhalten Dritter treffen.
Art. 8
(1) Das dem Züchter einer neuen Sorte oder seinem Rechtsnachfolger erteilte Recht wird für eine begrenzte Dauer gewährt. Diese muss mindestens fünfzehn Jahre betragen. Für Pflanzen wie Reben, Obstbäume und ihre Unterlagen, Wald und Zierbäume beträgt die Mindestdauer achtzehn Jahre.
(2) Die Dauer des Schutzes in einem Verbandsstaat läuft vom Zeitpunkt der Erteilung des Schutzrechts an.
(3) Jeder Verbandsstaat kann eine längere Schutzdauer als die oben angegebene vorsehen und für bestimmte Pflanzengruppen die Schutzdauer verschieden festsetzen, um insbesondere den Erfordernissen der Regelung über die Erzeugung und den Vertrieb von Saat- und Pflanzgut Rechnung zu tragen.
Art. 9
Die freie Ausübung des dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger gewährten ausschliesslichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.
Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der neuen Sorten sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Massnahmen zu treffen, damit der Züchter oder sein Rechtsnachfolger eine angemessene Vergütung erhält.
Art. 10
(1) Das Recht des Züchters wird nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts eines jeden Verbandsstaats für nichtig erklärt, wenn sich herausstellt, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Schutzrechts tatsächlich nicht erfüllt waren.
(2) Das Recht des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers wird aufgehoben, wenn er nicht in der Lage ist, der zuständigen Behörde das Vermehrungsmaterial vorzulegen, das gestattet, die neue Sorte mit den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für sie festgelegten morphologischen oder physiologischen Merkmalen zu erlangen.
(3) Das Recht des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers kann aufgehoben werden,
- a) wenn er der zuständigen Behörde innerhalb einer vorgeschriebenen Frist und nach Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung der neuen Sorte für notwendig erachtet werden, nicht vorlegt oder wenn er die Nachprüfung der zur Erhaltung der Sorte getroffenen Massnahmen nicht gestattet;
- b) wenn er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Gebühren entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seiner Rechte zu zahlen sind.
(4) Aus anderen als den in diesem Artikel aufgeführten Gründen kann weder das Recht des Züchters für nichtig erklärt noch das Recht des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers aufgehoben werden.
Art. 11
(1) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger kann den Verbandsstaat wählen, in dem er erstmalig den Schutz seines Rechts für eine neue Sorte beantragt.
(2) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger kann den Schutz seines Rechts in anderen Verbandsstaaten beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm der Verbandsstaat der ersten Anmeldung ein Schutzrecht erteilt hat.
(3) Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristischen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe neue Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist.
Art. 12
(1) Hat der Züchter oder sein Rechtsnachfolger eine Schutzrechtsanmeldung für eine neue Sorte in einem der Verbandsstaaten vorschriftsmässig hinterlegt, so geniesst er für die Hinterlegung in den anderen Verbandsstaaten während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der ersten Anmeldung. Der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.
(2) Absatz (1) ist zugunsten der neuen Hinterlegung nur anwendbar, wenn diese einen Antrag auf Schutz der Züchtung und die Beanspruchung der Priorität der ersten Anmeldung enthält und wenn binnen drei Monaten die Unterlagen, aus denen diese Anmeldung besteht, abschriftlich vorgelegt werden; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, welche diese Anmeldung entgegengenommen hat.
(3) Dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger steht eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung, um dem Verbandsstaat, bei dem ein Antrag auf Schutz nach Massgabe des Absatzes (2) hinterlegt worden ist, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Staats erforderlichen ergänzenden Unterlagen und das erforderliche Material vorzulegen.
(4) Einer unter den obigen Bedingungen vorgenommenen Hinterlegung können Tatsachen nicht entgegengehalten werden, die innerhalb der Frist des Absatzes (1) eingetreten sind, wie etwa eine andere Hinterlegung, die Veröffentlichung des Gegenstands der Anmeldung oder seine Benutzung. Diese Tatsachen können kein Recht zugunsten Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen.
Art. 13
(1) Eine neue Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu kennzeichnen.
(2) Diese Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der neuen Sorte ermöglichen; sie darf insbesondere nicht ausschliesslich aus Zahlen bestehen.
Die Sortenbezeichnung darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Werts oder der Identität der neuen Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muss sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die in einem der Verbandsstaaten bereits vorhandene Sorten derselben botanischen Art oder einer verwandten Art kennzeichnet.
(3) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger darf als Sortenbezeichnung für eine neue Sorte weder eine Bezeichnung hinterlegen, für die er in einem Verbandsstaat den den Fabrik- oder Handelsmarken gewährten Schutz für Erzeugnisse geniesst, die im Sinne des Markenrechts gleich oder gleichartig sind, noch eine mit dieser Marke verwechslungsfähige Bezeichnung, es sei denn, er verpflichte sich, auf sein Recht aus der Marke bei Eintragung der Sortenbezeichnung für die neue Sorte zu verzichten.
Hinterlegt der Züchter oder sein Rechtsnachfolger gleichwohl die Sortenbezeichnung, so kann er von ihrer Eintragung an für die oben bezeichneten Erzeugnisse nicht mehr ein Recht aus der Fabrik- oder Handelsmarke geltend machen.
(4) Die Sortenbezeichnung der neuen Sorte wird von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger bei der in Artikel 30 vorgesehenen Behörde hinterlegt. Stellt sich heraus, dass diese Sortenbezeichnung den Erfordernissen der vorstehenden Absätze nicht entspricht, so verweigert die Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger, dass er innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Die Sortenbezeichnung wird gleichzeitig mit der Erteilung des Schutzrechts gemäss Artikel 7 eingetragen.
(5) Eine neue Sorte darf in den Verbandsstaaten nur unter derselben Sortenbezeichnung angemeldet werden. Die für die Erteilung des Schutzrechts zuständige Behörde eines jeden Staates ist verpflichtet, die so hinterlegte Sortenbezeichnung einzutragen, sofern sie nicht feststellt, dass diese Sortenbezeichnung in ihrem Staat ungeeignet ist. In diesem Fall kann die Behörde von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger verlangen, dass er eine Übersetzung der ursprünglichen Sortenbezeichnung oder eine geeignete andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(6) Wird eine Sortenbezeichnung für eine neue Sorte bei der zuständigen Behörde eines Verbandsstaats hinterlegt, so teilt diese sie dem in Artikel 15 vorgesehenen Verbandsbüro mit; dieses unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat kann dem mitteilenden Staat seine etwaigen Einwendungen über das Verbandsbüro zugehen lassen.
Die zuständige Behörde eines jeden Verbandsstaats teilt dem Verbandsbüro jede Eintragung einer Sortenbezeichnung für eine neue Sorte und jede Verweigerung einer Eintragung mit; das Verbandsbüro unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Verbandsstaaten. Die Eintragungen werden durch das Verbandsbüro auch den Mitgliedstaaten des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums zur Kenntnis gebracht.
(7) Wer in einem der Verbandsstaaten Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte feilhält oder gewerbsmässig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung dieser neuen Sorte auch nach Ablauf des Schutzes dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäss Absatz (10) ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen.
(8) Von dem Tage an, an welchem dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger in einem Verbandsstaat ein Schutzrecht erteilt worden ist, gilt folgendes:
- a) Die Sortenbezeichnung der neuen Sorte darf in keinem Verbandsstaat als Sortenbezeichnung einer anderen Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art benutzt werden;
- b) die Sortenbezeichnung der neuen Sorte wird als Gattungsbezeichnung für diese Sorte angesehen. Daher kann vorbehältlich des Absatzes (10) in einem Verbandsstaat niemand eine mit der Sortenbezeichnung der neuen Sorte identische oder verwechslungsfähige Bezeichnung zur Eintragung als Fabrik- oder Handelsmarke für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Markenrechts anmelden oder Markenschutz erhalten.
(9) Für ein und dasselbe Erzeugnis darf der Sortenbezeichnung der neuen Sorte eine Fabrik- oder Handelsmarke hinzugefügt werden.
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