Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-12-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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In Anwendung von Artikel 31 Buchstabe a) des am 3. Juli 1975[^1] zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, vertreten durch:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten),

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 31 Buchstabe a) des Abkommens sind:

in der Schweiz

in Frankreich

2 Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.

Art. 2

Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen bereiten im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare vor.

Abschnitt II Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung

Art. 3

1 Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens legt die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten vor.

2 Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem oder den Trägern ausgestellt, welche die Gesetzgebungen anwenden, nach denen die Person diese Versicherungszeiten zurückgelegt hat.

3 Die Bescheinigung über die in der schweizerischen Altersversicherung zurückgelegten Zeiten wird dem Antragsteller von der Schweizerischen Ausgleichskasse ausgestellt.

Art. 4

1 In den Fällen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger desjenigen Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung angewandt wird, auf Antrag des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer weiterhin dieser Gesetzgebung unterstellt ist und dass er während der Dauer seiner Entsendung Anspruch auf Leistungen für Betriebsunfälle und Berufskrankheiten nach den in den Artikeln 26–39 umschriebenen Voraussetzungen hat.

2 Die Bescheinigung wird ausgestellt

3 Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) erster Satz des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so ist vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Vereinbarung nach dem zweiten Satz von Buchstabe a) einzureichen, und zwar

4 Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Entscheid nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.

Art. 5

Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 des Abkommens und zur endgültigen Ausübung des in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Wahlrechts übermittelt das angestellte Personal, wenn es sich für die Unterstellung unter die Gesetzgebung des Entsendestaates entscheidet, dem Träger des Empfangsstaates direkt oder durch Vermittlung seines Arbeitgebers die vom zuständigen Träger des Entsendestaates ausgestellte Unterstellungsbescheinigung.

Abschnitt III Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel Invalidenversicherung

A. Schweizerische und französische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Invalidenversicherung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Art. 6

1 Für die Anwendung von Artikel 11 des Abkommens reicht der Antragsteller, der seinen Wohnort nach Frankreich verlegt hat, seinen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in der von der französischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Form bei der «Caisse Primaire d’Assurance Maladie» seines Wohnortes ein. Dieser Träger vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt diesen mit den ärztlichen Belegen an die Schweizerische Ausgleichskasse zur Bearbeitung.

2 Französische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen, sowie in der Schweiz erwerbstätige Grenzgänger reichen ihre Leistungsanträge direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein, die ihnen die erforderlichen Formulare abgibt.

3 Die Schweizerische Ausgleichskasse kann den in Absatz 1 genannten französischen Träger um ergänzende Auskünfte ersuchen und den Antragsteller durch einen Arzt ihrer Wahl in der Schweiz oder in Frankreich untersuchen lassen.

Art. 7

Für die Anwendung von Artikel 13 des Abkommens übermittelt das «Centre» auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Aufstellung der vom Antragsteller nach der französischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten.

Art. 8

Hat der Bezüger einer schweizerischen Invalidenrente seinen Wohnort nach Frankreich verlegt, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit die «Caisse Primaire d’Assurance Maladie» des Wohnortes ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt ihr freigestellt, den Antragsteller durch einen Arzt ihrer Wahl in der Schweiz oder in Frankreich untersuchen zu lassen.

B. Französische und schweizerische Staatsangehörige,

die Anspruch auf eine französische Invalidenleistung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind

Art. 9

1 Der Antragsteller, der seinen Wohnort in die Schweiz verlegt hat, kann seinen Antrag auf eine Invalidenleistung der französischen Versicherung in der von der schweizerischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Form bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen. Dieser Träger vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt diesen mit den ärztlichen Belegen an das «Centre» zur Bearbeitung.

2 Schweizer Bürger, die in einem Drittstaat wohnen, sowie in Frankreich erwerbstätige Grenzgänger reichen ihre Leistungsanträge direkt bei der französischen Kasse ein, der sie zuletzt angeschlossen waren; diese gibt ihnen die erforderlichen Formulare ab.

3 Der französische Träger kann die Schweizerische Ausgleichskasse um ergänzende Auskünfte ersuchen und den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl in Frankreich oder in der Schweiz untersuchen lassen.

Art. 10

Für die Anwendung von Artikel 14 des Abkommens ersucht der zuständige französische Träger die Schweizerische Ausgleichskasse um Mitteilung der vom Antragsteller nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten.

Art. 11

Hat der Bezüger einer Invalidenpension seinen Wohnort in die Schweiz verlegt, so kann der zuständige französische Träger jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der französischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt ihm freigestellt, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl in der Schweiz oder in Frankreich untersuchen zu lassen.

C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12

Wird festgestellt, dass der Bezüger einer Invalidenpension oder ‑rente nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so übermittelt der Träger des zweiten Vertragsstaates dem leistungspflichtigen Träger einen auf einem Formular ausgefertigten Bericht.

Art. 13

1 Erfüllt der Bezüger einer Invalidenpension oder ‑rente aus der Versicherung des einen Vertragsstaates die von der Versicherung des anderen Vertragsstaates für den Anspruch auf Alterspension oder ‑rente verlangten Voraussetzungen, aber noch nicht die entsprechenden Voraussetzungen der Versicherung, die ihm seine Invalidenpension oder ‑rente gewährt,

2 Die gleichzeitige Gewährung dieser Leistungen dauert an, bis die Invalidenpension oder ‑rente durch den sie gewährenden Träger in eine Alterspension oder ‑rente umzuwandeln ist.

Zweites Kapitel Alters‑ und Hinterlassenenversicherung

A. Französische Staatsangehörige in Frankreich mit Anspruch

auf Leistungen der schweizerischen Versicherung

Art. 14

Französische Staatsangehörige, die nacheinander oder abwechselnd auf dem Gebiet der beiden Vertragsstaaten versichert waren, oder ihre Hinterlassenen reichen ihren Antrag auf Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung beim zuständigen französischen Träger ein.

Art. 15

1 Für die Rentenanträge sind die hiefür erstellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.

2 Der zuständige französische Träger vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antrag, prüft diesen auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist.

3 Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrages und der Ausweise ersucht der zuständige französische Träger die Schweizerische Ausgleichskasse um Mitteilung der Angaben über die schweizerische Versicherung, die er für die Anwendung von Artikel 17 und 18 des Abkommens benötigt.

4 Auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt der zuständige französische Träger ihr weitere von den französischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.

5 Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über den Rentenantrag und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt sie dem zuständigen französischen Träger.

B. Schweizerische und französische Staatsangehörige in der Schweiz

mit Anspruch auf Leistungen der französischen Altersversicherung

Art. 16

Schweizerische und französische Staatsangehörige, die nacheinander oder abwechselnd auf dem Gebiet der beiden Vertragsstaaten versichert waren, oder ihre Hinterlassenen reichen ihren Antrag auf Leistungen der französischen Altersversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.

Art. 17

1 Für die Leistungsanträge sind die hiefür erstellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.

2 Wird ein Antrag auf Pension wegen Arbeitsunfähigkeit eingereicht, so sind diesem auf besonderen Formularen ein Bericht des behandelnden Arztes, eine Erklärung über die berufliche Tätigkeit des Versicherten sowie eine arbeitsärztliche Schilderung betreffend die ausgeübte Beschäftigung beizulegen.

3 Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antrag, prüft diesen auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist; sie übermittelt den Antrag hierauf dem zuständigen französischen Träger.

4 Auf Ersuchen des zuständigen französischen Trägers übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse ihm weitere von den schweizerischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.

5 Der zuständige französische Träger entscheidet über den Leistungsantrag und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse.

C. In Drittländern wohnhafte schweizerische

und französische Staatsangehörige

Art. 18

1 Schweizer Bürger, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der französischen Versicherung beanspruchen können, reichen ihren Antrag mit den erforderlichen Ausweisen durch Vermittlung des «Centre» beim zuständigen französischen Träger ein.

2 Französische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der schweizerischen Versicherung beanspruchen können, reichen ihren Antrag mit den erforderlichen Ausweisen direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.

D. Besondere Bestimmungen über die Feststellung

der französischen Pensionen

Art. 19

Sobald der französische Träger einen Antrag auf Pension nach der französischen Gesetzgebung erhalten hat, übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse, jedoch nur in Fällen, in denen eine Zusammenrechnung in Frage kommt, ein Formular zur Mitteilung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten, ohne den Zusammenruf der nach der von ihm angewandten Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten abzuwarten.

Art. 20

Für die Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens berechnet der zuständige französische Träger unmittelbar seine Leistungen ausschliesslich auf Grund der nach seiner Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten, ohne die Zusammenrechnung vorzunehmen.

Art. 21

Für die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens kann die nach Artikel 20 dieser Vereinbarung festgestellte Leistung auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt werden, wenn dieser nachträglich Anspruch auf eine Leistung nach der schweizerischen Gesetzgebung hat.

Art. 22

1 Für die Anwendung von Artikel 23 des Abkommens werden ausschliesslich die in folgenden Betrieben in der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit im französischen System der Sozialen Sicherheit im Bergbau zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet:

2 Als in der Schweiz im Untertagebau zurückgelegte Arbeiten gelten Tätigkeiten, die, wenn sie in Frankreich ausgeführt worden wären, von der französischen Sondergesetzgebung über die Soziale Sicherheit im Bergbau als solche anerkannt würden.

Drittes Kapitel Gemeinsame Bestimmungen über die Alters‑, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherungen

Art. 23

1 Die Geldleistungen der französischen oder schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen werden den im einen Vertragsstaat wohnhaften Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger des anderen Vertragsstaates direkt ausbezahlt. Die zuständigen Behörden können die Zahlung durch Vermittlung von Verbindungsstellen vereinbaren.

2 Die vom «Etablissement National des Invalides de la Marine» gewährten Pensionen werden jedoch den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten direkt durch den gebietsmässig zuständigen französischen Konsul ausbezahlt.

Art. 24

Die leistungspflichtigen schweizerischen und französischen Träger zahlen die in einen Drittstaat zu überweisenden Geldleistungen direkt an die Berechtigten, gegebenenfalls gemäss den zwischen dem Staat des leistungspflichtigen Trägers und dem Drittstaat bestehenden Zahlungsabkommen.

Art. 25

1 In Frankreich wohnhafte französische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen schweizerischer Ausgleichskassen oder ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden entweder direkt oder durch Vermittlung des «Centre» bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden ein. Im letzteren Fall vermerkt das «Centre» das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde.

2 In der Schweiz wohnhafte schweizerische und französische Staatsangehörige können ihre Beschwerden gegen Verfügungen der französischen Sozialen Sicherheit entweder direkt oder durch Vermittlungder Schweizerischen Ausgleichskasse bei der zuständigen französischen Verwaltungs‑ oder Gerichtsbehörde oder je nachdem beim zuständigen französischen Träger der Sozialen Sicherheit einreichen. Im letzteren Fall vermerkt die Schweizerische Ausgleichskasse das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann dem «Centre» zuhanden der zuständigen Behörde oder des zuständigen Trägers.

Viertes Kapitel Betriebsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 26

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.