Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1975-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 in Ausführung des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 mit den Vereinigten Staaten von Amerika,

2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1974 , beschliesst:

1. Kapitel: Ausführung des Vertrags im allgemeinen

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

Art. 1

In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck 1. Vertrag: den Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in

3 Strafsachen, unterzeichnet in Bern am 25. Mai 1973 ; 2. Departement: das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement;

4 5 3. Zentralstelle: das Bundesamt für Justiz (früher Polizeiabteilung im Sinne des Vertrags) als schweizerische Zentralstelle (Art. 28 Abs. 1 des Vertrags); 4. ausführende Behörde: die durch Gesetz oder von der Zentralstelle mit der Ausführung der Rechtshilfehandlungen betraute Behörde.

2. Abschnitt: Behörden und ihre Aufgaben

Art. 2 Ergänzende Vereinbarungen

Vereinbarungen über Rechtshilfe in ergänzenden Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags) werden vom Bundesrat abgeschlossen.

Art. 3 Ausführende Behörden

1 Die Kantone nehmen die Rechtshilfehandlungen unter Aufsicht des Bundes vor. Das kantonale Recht bestimmt Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführenden kantonalen Behörden, soweit Vertrag, Gesetz oder übriges Bundesrecht nichts anderes vorsehen.

2 Die Zentralstelle übermittelt ein Ersuchen dem Kanton, in dem die Rechtshilfehandlungen vorzunehmen sind. Erfordert die Ausführung des Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann die Zen-

6 tralstelle eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 352–

7 355 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäss.

3 Die Zentralstelle kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahn-

8 dung zuständig wäre.

4 Die Zentralstelle kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänz-

9 ungsersuchen übertragen.

5 Die Ausführung darf in der Schweiz weder ganz noch teilweise einer Privatperson übertragen werden. Steuerbehörden dürfen nur für Buchprüfungen oder zur Begut-

10 achtung steuerlicher Fragen herangezogen werden. Aufsichtsbehörden des Bundes

11 Art. 4 Departement Unter Vorbehalt der Beschwerde an den Bundesrat entscheidet das Departement, ob die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen der Schweiz zu beeinträchtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Vertrags). Es legt dabei die Auflagen fest, welche an die Bewilligung der Rechtshilfe geknüpft werden (Art. 3 Abs. 2 des Vertrags). Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht

12 werden.

Art. 5 Zentralstelle

1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisun-

13 gen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.

2 Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:

14 a. sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist;

15 b. sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist;

16 Art. 6

3. Abschnitt: Verfahren

I. Allgemeine Vorschriften

Art. 7 Anwendbares Recht

1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem

17 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).

2 Behörden, die eine Rechtshilfehandlung ausführen (Art. 3 Abs. 1–4), wenden die

18 von ihnen in Strafsachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften an.

3 Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes oder des Vertrags bleiben vorbehalten. Die nach den Absätzen 1 und 2 massgebenden Vorschriften sind so anzuwenden, dass daraus weder ein Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen entsteht noch der Zweck der Rechtshilfe oder des dazu Anlass gebenden Untersuchungsverfahrens gefährdet wird.

19 Art. 8 Vorläufige Massnahmen

1 Erscheint die Ausführung des Ersuchens nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig, so können die Zentralstelle sowie die ausführende Behörde von Amtes wegen oder auf Ansuchen einer Partei oder der amerikanischen Zentralstelle vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anord-

20 nen.

2 Wer von einem Ersuchen Kenntnis erhält, kann unter Hinweis auf Artikel 292 des

21 Strafgesetzbuches und dessen Strafdrohung zur Verschwiegenheit über das Vorliegen eines Ersuchens und über alle in diesem Zusammenhang zugänglichen Tatsachen verpflichtet werden, wenn die Bedeutung der Untersuchung im Ausland es rechtfertigt und deren Zweck ohne diese Massnahme gefährdet erscheint. Diese

22 Massnahme ist zeitlich zu begrenzen.

3 Die Zentralstelle kann solche Massnahmen auch treffen, sobald ein Ersuchen angekündigt ist, wenn zur Beurteilung der Voraussetzungen ausreichende Angaben vorliegen.

4 Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende

23 Wirkung.

24 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht Art. 9

1 Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.

2 Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:

3 Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. II. Befugnisse

25 Art. 10 Eintreten auf Ersuchen

1 Die Zentralstelle prüft:

2 Sie trifft ohne Anhören der Beteiligten die Anordnungen für die Ausführung des Ersuchens nach Artikel 5 und nötigenfalls vorläufige Massnahmen nach Artikel 8.

3 Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter.

4 26 ...

Art. 11 Zwischenverfügungen

1 27 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:

28 glaubhaft gemacht ist, dass: a.

29 1. eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder 2. infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;

30 die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des b. organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder

2 Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.

3 Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.

31 Art. 12 Ausführung des Ersuchens

1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde

32 bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen. 1bis Wird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein ent-

33 sprechender Antrag zu stellen.

2 Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden

34 innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).

3 Zur Ausführung allenfalls erforderliche Sachverständige dürfen erst nach Vorliegen der Kostengarantie der amerikanischen Zentralstelle ernannt werden. Im Übrigen

35 sind die Artikel 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.

4 36 Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit.

5 Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so

37 übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.

38 Art. 12 a Vereinfachte Ausführung

1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2 Willigen alle Berechtigten ein, so hält die Zentralstelle die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.

3 Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. III. Besondere Bestimmungen

39 Art. 13

40 Rechtmässigkeit der Geheimnispreisgabe Art. 14

1 Wer in Erfüllung der ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten aussagen oder Schriftoder Beweisstücke herausgeben muss (Art. 10 Abs. 2, 16, 25 Abs. 2 oder 32 des Vertrags), wodurch einer amerikanischen amtlichen Stelle oder einer sonst am amerikanischen Verfahren beteiligten Person ein gesetzlich geschütztes

41 Geheimnis zugänglich wird, handelt im Sinne von Artikel 32 des Strafgesetzbuches rechtmässig.

2 Entsprechendes gilt für die Behörde, die ein Einvernahmeprotokoll oder ein sonstiges Schriftoder Beweisstück, das ein solches Geheimnis offenbart, unter den im Vertrag festgesetzten Voraussetzungen an die amerikanischen Behörden weiterleitet.

Art. 15 Anwendung in Strafverfahren

Nehmen die Vereinigten Staaten von Amerika als Geschädigte an einem schweizerischen Strafverfahren teil und werden ihren Vertretern infolge des Akteneinsichtsrechts Informationen zugänglich, die sie im Wege der Rechtshilfe nicht erlangen könnten, so gelten für die Verwendung dieser Informationen Artikel 5 des Vertrages und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h dieses Gesetzes sinngemäss.

4. Abschnitt: Abschluss des Rechtshilfeverfahrens; Rechtsmittel 42

43 Art. 15 a Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

1 Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss und vollständig ausgeführt worden ist, und sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.

2 Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17

44 berechtigt sind.

3 Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle

45 Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.

46 Art. 16

47 16 a

48 Art. 17 Beschwerde an das Bundesstrafgericht

1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes-

49 strafgerichts. Artikel 22 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Stillstand der Fris-

50 ten) findet nicht Anwendung. 1bis Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11

51 können selbständig angefochten werden.

2 Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.

3 4 52 und ...

5 53 ...

54 Art. 17 a Beschwerdelegitimation Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

55 Art. 17 b Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des

56 Verwaltungsverfahrensgesetzes ) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.

2 Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.

57 Art. 17 c Beschwerdefrist Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.

Art. 18 Verwaltungsbeschwerde

1 Der Bundesrat entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Departements nach Artikel 4.

2 3 58 und ...

Art. 19 Beschwerde der Zentralstelle

1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann

59 die Zentralstelle Beschwerde erheben. Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.

2 Anstände zwischen der Zentralstelle und andern Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Dasselbe gilt für Anstände mit einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen soweit diese nach Artikel 3 Absatz 3 tätig wird.

60 Art. 19 a Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.

2 Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.

3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.

2. Kapitel: Ausführung einzelner Vertragsbestimmungen

Art. 20 Verletzung wesentlicher inländischer Interessen: Voraussetzungen

1 Die Preisgabe von Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Artikel

61 273 des Strafgesetzbuches oder von Tatsachen, die eine Bank üblicherweise geheim halten muss, verletzt «ähnliche wesentliche Interessen» der Schweiz im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages auch dann, wenn sie für die schweizerische Wirtschaft einen erheblichen Nachteil befürchten liesse und dieser unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tat nicht zumutbar wäre.

2 Ein in der Schweiz ergangenes Urteil betrifft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags «eine im wesentlichen entsprechende Straftat». wenn das amerikanische Verfahren gegen die Verletzung des gleichen Rechtsguts gerichtet ist.

3 Rechtshilfe, die «ähnliche wesentliche Interessen» der Schweiz beeinträchtigen

62 würde (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Vertrags), darf nur bewilligt werden (Art. 4), wenn:

Art. 21 a. Voraussetzungen

1 Bei der Einvernahme kann amerikanisches Verfahrensrecht angewendet werden (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags), wenn

2 In andern Fällen darf die Anwendung nur bewilligt werden, wenn

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