Protokoll vom 5. Oktober 1973 über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Patentorganisation (Protokoll über Vorrechte und Immunitäten)

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-10-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Art. 1

(1) Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.

(2) Die Behörden der Staaten, in denen die Organisation Räumlichkeiten hat, dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Präsidenten des Europäischen Patentamts betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmassnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.

(3) Die Zustellung einer Klageschrift oder sonstiger Schriftstücke, die sich auf ein gegen die Organisation gerichtetes Verfahren beziehen, in den Räumlichkeiten der Organisation stellt keinen Bruch der Unverletzlichkeit dar.

Art. 2

Die Archive der Organisation und alle Dokumente, die ihr gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, sind unverletzlich.

Art. 3

(1) Die Organisation geniesst im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:

(2) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation geniessen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung.

(3) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation geniessen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Massnahme, die einem Urteil vorausgehen, es sei denn, dass dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Motorfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist.

(4) Unter amtlicher Tätigkeit der Organisation im Sinn dieses Protokolls sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für ihre im Übereinkommen[^1] vorgesehene Verwaltungsarbeit und technische Arbeit unbedingt erforderlich sind.

Art. 4

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihr Vermögen und ihre Einkünfte von jeder direkten Besteuerung befreit.

(2) Sind bei grösseren Einkäufen, die von der Organisation getätigt werden und die für ihre amtliche Tätigkeit erforderlich sind, Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden in jedem Fall, in dem dies möglich ist, von den Vertragsstaaten geeignete Massnahmen getroffen, um der Organisation den Betrag der Steuern oder sonstigen Abgaben dieser Art zu erlassen oder zu erstatten.

(3) Von Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Art. 5

Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für deren amtliche Tätigkeit erforderlich sind, werden von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr – mit Ausnahme der Abgaben für Dienstleistungen – befreit sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen.

Art. 6

Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Bediensteten des Europäischen Patentamts gekauft oder eingeführt werden, wird keine Befreiung nach den Artikeln 4 und 5 gewährt.

Art. 7

(1) Die in den Artikeln 4 und 5 angeführten, der Organisation gehörenden Waren dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder veräussert werden, die von den Vertragsstaaten, welche die Befreiung gewährt haben, genehmigt sind.

(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den verschiedenen Dienstgebäuden der Organisation ist von Abgaben und Beschränkungen jeder Art befreit; gegebenenfalls treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen, um solche Abgaben zu erlassen oder zu erstatten oder um solche Beschränkungen aufzuheben.

Art. 8

Der Versand von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial durch oder an die Organisation unterliegt keinen Beschränkungen.

Art. 9

Die Vertragsstaaten räumen der Organisation die devisenrechtlichen Befreiungen ein, die zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind.

Art. 10

(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und bei der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke geniesst die Organisation in jedem Vertragsstaat die günstigste Behandlung, die dieser Staat einer anderen internationalen Organisation gewährt.

(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.

Art. 11

Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um Einreise, Aufenthalt und Ausreise der Bediensteten des Europäischen Patentamts zu erleichtern.

Art. 12

(1) Die Vertreter der Vertragsstaaten, deren Stellvertreter, Berater oder Sachverständige geniessen während der Tagungen des Verwaltungsrats oder der Tagungen anderer vom Verwaltungsrat eingesetzter Organe sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den in Absatz 1 genannten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre vollständige Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amts im Zusammenhang mit der Organisation zu gewährleisten. Ein Vertragsstaat hat deshalb die Pflicht, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung dieses Staats verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, für die sie gewährt wurde.

Art. 13

(1) Vorbehaltlich Artikel 6 steht der Präsident des Europäischen Patentamts im Genuss der Vorrechte und Immunitäten, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961[^2] eingeräumt werden.

(2) Die Immunität von der Gerichtsbarkeit gilt jedoch nicht im Fall eines Verstosses des Präsidenten des Europäischen Patentamts gegen die Vorschriften über den Strassenverkehr oder im Fall eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm gesteuertes Motorfahrzeug verursacht wurde.

Art. 14

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts

Art. 15

Sachverständige geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Organisation oder bei der Ausführung von Aufträgen für diese die nachstehenden Vorrechte und Immunitäten, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendig sind, und zwar auch während der Reisen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit oder zur Durchführung ihres Auftrags ausgeführt werden:

Art. 16

(1) Die in den Artikeln 13 und 14 genannten Personen sind für die von der Organisation gezahlten Gehälter und Bezüge nach Massgabe der Bedingungen und Regeln, die der Verwaltungsrat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens[^3] festlegt, zugunsten der Organisation steuerpflichtig. Von diesem Zeitpunkt an sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit. Die Vertragsstaaten können jedoch die befreiten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen.

(2) Absatz 1 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von der Organisation an ehemalige Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlt werden, nicht anzuwenden.

Art. 17

Der Verwaltungsrat bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf die Artikel 14 ganz oder teilweise und Artikel 16 anzuwenden sind, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel 15 anzuwenden ist. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten und Sachverständigen werden den Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt.

Art. 18

Vorbehaltlich von Abkommen, die nach Artikel 25 mit den Vertragsstaaten geschlossen werden, sind die Organisation und die Bediensteten des Europäischen Patentamts von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit, sofern die Organisation ein eigenes Sozialversicherungssystem errichtet.

Art. 19

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten des Europäischen Patentamts oder den Sachverständigen, die für die Organisation oder in deren Auftrag tätig sind, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts hat die Pflicht, eine Immunität aufzuheben, wenn sie nach seiner Ansicht verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Aus den gleichen Gründen kann der Verwaltungsrat eine Immunität des Präsidenten aufheben.

Art. 20

(1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Vorschriften über Sicherheit und Ordnung sowie über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit können in den in Artikel 25 genannten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.

Art. 21

Jeder Vertragsstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.

Art. 22

Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 12, 13, 14 Buchstaben b, e und g sowie in Artikel 15 Buchstabe c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren:

Art. 23

(1) Jeder Vertragsstaat kann einem internationalen Schiedsgericht jede Streitigkeit unterbreiten, die sich auf die Organisation oder einen Bediensteten oder Sachverständigen, der für die Organisation oder in deren Auftrag tätig ist, bezieht, soweit die Organisation oder die Bediensteten und Sachverständigen ein Vorrecht oder eine Immunität nach diesem Protokoll in Anspruch genommen haben und diese Immunität nicht aufgehoben worden ist.

(2) Hat ein Vertragsstaat die Absicht, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so notifiziert er dies dem Präsidenten des Verwaltungsrats; dieser unterrichtet sofort jeden Vertragsstaat von der Notifikation.

(3) Das Verfahren nach Absatz 1 ist auf Streitigkeiten zwischen der Organisation und den Bediensteten oder Sachverständigen über das Statut oder die Beschäftigungsbedingungen oder, was die Bediensteten anbelangt, über die Versorgungsordnung nicht anzuwenden.

(4) Gegen den Spruch des Schiedsgerichts, der endgültig und für die Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Im Fall einer Streitigkeit über Sinn und Tragweite des Schiedsspruchs obliegt es dem Schiedsgericht, den Spruch auf Antrag einer Partei auszulegen.

Art. 24

(1) Das in Artikel 23 genannte Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; ein Schiedsrichter wird von dem Staat oder den Staaten, die Parteien des Schiedsverfahrens sind, ein weiterer vom Verwaltungsrat ernannt; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Obmann tätig wird.

(2) Die Schiedsrichter werden aus einem Verzeichnis ausgewählt, das höchstens sechs von jedem Vertragsstaat und sechs vom Verwaltungsrat benannte Schiedsrichter umfasst. Dieses Verzeichnis wird so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Protokolls erstellt und in der Folge je nach Bedarf geändert.

(3) Nimmt eine Partei innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Notifizierung die in Absatz 1 vorgesehene Ernennung nicht vor, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs aus dem Kreis der in dem Verzeichnis aufgeführten Personen bestimmt. Das gleiche geschieht auf Antrag der zuerst handelnden Partei, wenn innerhalb eines Monats nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters die beiden ersten Schiedsrichter sich nicht über die Ernennung des dritten einigen können. Ist jedoch in diesen beiden Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofs verhindert, die Wahl zu treffen, oder ist er Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staats, so nimmt der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs die erwähnten Ernennungen vor, sofern er nicht selbst Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staats ist; im letztgenannten Fall obliegt es dem Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht selbst Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staats ist und das vom Präsidenten oder Vizepräsidenten ausgewählt worden ist, die Ernennungen vorzunehmen. Ein Angehöriger des antragstellenden Staats kann nicht für den Posten des Schiedsrichters gewählt werden, dessen Ernennung dem Verwaltungsrat oblag, und eine auf Vorschlag des Verwaltungsrats in das Verzeichnis aufgenommene Person kann nicht für den Posten des Schiedsrichters gewählt werden, dessen Ernennung dem antragstellenden Staat oblag. Die diesen beiden Gruppen angehörenden Personen können auch nicht zum Obmann des Schiedsgerichts gewählt werden.

(4) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

Art. 25

Die Organisation kann auf Beschluss des Verwaltungsrats mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in ihren Beziehungen mit diesem Staat oder diesen Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.

Fussnoten

[^1]: SR 0.232.142.2

[^2]: SR 0.191.01

[^3]: SR 0.232.142.2

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