Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)
(Pflegekinderverordnung, PAVO) 1 vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat,
2 (ZGB) gestützt auf Artikel 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches
3 und auf Artikel 30 Absatz 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
4 sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
5 6 und des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
7 Art. 1 Grundsätze
1 8 Die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.
2 Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.
3 Vorbehalten bleiben
9 die Befugnisse der Eltern, der Kindesschutzbehörde und der Jugendstrafa. rechtspflege;
- b. die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Minderjährigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose.
4 Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufent-
10 halten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden.
11 Kindeswohl Art. 1 a
1 Beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen.
2 Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in einer Pflegefamilie oder in einem Heim betreut wird:
- a. über seine Rechte, insbesondere Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird;
- b. eine Vertrauensperson zugewiesen erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann;
- c. an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.
12 Art. 2 Zuständige Behörde
1 Die für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht zuständige Behörde (Behörde) ist:
- a. im Bereich der Familien-, Heimund Tagespflege die Kindesschutzbehörde am Ort der Unterbringung des Kindes;
- b. für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege eine vom Kanton bezeichnete zentrale kantonale Behörde am Sitz oder im Wohnsitzkanton der Anbieterin oder des Anbieters.
2 Die Kantone können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a:
- a. im Bereich der Familienund Heimpflege anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörden übertragen;
- b. im Bereich der Tagespflege anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörden oder Stellen übertragen.
13 Art. 2 a Internationale Verhältnisse
1 Die zuständige Behörde kann eine befristete Platzierung von Pflegekindern in Familien oder Heimen im Ausland unter den folgenden Voraussetzungen anordnen:
- a. Sie hat eine Vertrauensperson in der Schweiz bezeichnet, an die sich das im Ausland betreute Kind bei Fragen oder Problemen wenden kann.
- b. Sie bezieht vor der Platzierung die zentrale Behörde des Kantons nach Arti-
14 kel 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen ein und holt die Zustimmung der für die Platzierung zuständigen ausländischen Behörde ein.
- c. Die ausländischen Pflegefamilien oder Heime müssen über eine Bewilligung der zuständigen ausländischen Behörde verfügen und unter deren Aufsicht stehen.
2 Findet das Kind Aufnahme bei Verwandten oder von seinen Eltern bezeichneten nahestehenden Personen mit Wohnsitz im Ausland, so kann von den Voraussetzungen im Einzelfall abgewichen werden, wenn die zuständige Behörde vorgängig abgeklärt hat, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist.
Art. 3 Kantonales Recht
1 Die Kantone sind befugt, zum Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen.
2 Den Kantonen ist es vorbehalten, das Pflegekinderwesen zu fördern, insbesondere:
15 Massnahmen zu treffen zur Ausbildung, Weiterbildung und Beratung von a. Pflegeeltern und Fachpersonen sowie zur Vermittlung guter Pflegeplätze in Familien und Heimen;
- b. Muster für Pflegeverträge und Formulare für Gesuche und Meldungen zu erstellen, Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern zu erlassen und Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern herauszugeben.
2. Abschnitt: Familienpflege
16 Art. 4 Bewilligungspflicht
1 Wer ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der Behörde, wenn das Kind:
- a. für mehr als einen Monat entgeltlich aufgenommen wird; oder
- b. für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen wird.
2 Wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung.
3 Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind:
- a. von einer Behörde untergebracht wird;
- b. das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt.
Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer im der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.
2 3 17 und …
18 Art. 6 Aufnahme ausländischer Kinder
1 Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2 Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Ist diese Erklärung nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen.
3 Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat.
19 Art. 6 a
20 Erleichterte Aufnahme ausländischer Kinder Art. 6 b Die Voraussetzungen nach Artikel 6 gelten nicht für die Aufnahme eines ausländi-
21 schen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn:
- a. seine Eltern eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;
- b. es auf Anordnung oder durch Vermittlung einer Bundesbehörde untergebracht wird.
Art. 7 Untersuchung
1 Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären.
2 22 …
Art. 8 Bewilligung
1 Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen.
2 Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemes-
23 sen versichert werden.
4 Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die
24 Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8 a ).
25 Art. 8 a Kantonale Ausländerbehörde
1 Die Behörde überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde.
2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit.
26 Meldepflicht Art. 8 b Die Pflegeeltern müssen der Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes mitteilen.
Art. 9 Änderung der Verhältnisse
1 Die Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort des Kindes.
2 Sie haben auch den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger von wichtigen Vorkommnissen zu benachrichtigen.
27 Art. 10 Aufsicht
1 Eine Fachperson der Behörde besucht die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll.
2 Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite.
3 Die Behörde wacht darüber, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes ordnungsgemäss geregelt ist und das Kind an Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.
Art. 11 Widerruf der Bewilligung
1 Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen.
2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so benachrichtigt die Behörde die Kindes-
28 schutzbehörde am Wohnsitz und gegebenenfalls am Aufenthaltsort des Kindes.
3 Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die
29 Kindesschutzbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter.
30 Art. 11 a – 11 j
3. Abschnitt: Tagespflege
Art. 12
1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.
2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 10).
3 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern – unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter – die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen.
4. Abschnitt: Heimpflege
Art. 13 Bewilligungspflicht
1 Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
- a. mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tagsund nachtsüber aufzunehmen;
- b. mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte u. dgl.).
2 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
- a. kantonale, kommunale oder gemeinnützige private Einrichtungen, die nach der Schul-, Gesundheitsoder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht unterstehen;
31 b. …
- c. Ferienkolonien und Ferienlager, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften;
32 d. …
3 Minderjährige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
4 Für Heime, die Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten, gelten zusätzlich
33 die Artikel 20 a –20 f .
Art. 14 Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben enthalten:
- a. Zweck, rechtliche Form und finanzielle Grundlage des Heims;
- b. Anzahl, Alter und Art der aufzunehmenden Minderjährigen, gegebenenfalls Unterrichtsprogramm oder therapeutisches Angebot;
- c. Personalien und Ausbildung des Leiters, Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiter;
- d. Anordnung und Einrichtung der Wohn-, Unterrichtsund Freizeiträume.
2 Ist der Träger des Heims eine juristische Person, so sind die Statuten beizulegen und die Organe bekanntzugeben.
3 Die Behörde kann Belege und weitere sachdienliche Auskünfte verlangen.
Art. 15 Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden:
- a. wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint;
- b. wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeiter für die zu betreuenden Minderjährigen genügt;
- c. wenn für gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für ärztliche Überwachung gesorgt ist;
- d. wenn die Einrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen;
- e. wenn das Heim eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage hat;
- f. wenn eine angemessene Kranken-, Unfallund Haftpflichtversicherung der Minderjährigen gewährleistet ist.
2 Bevor sie die Bewilligung erteilt, prüft die Behörde in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 16 Bewilligung
1 Die Bewilligung wird dem verantwortlichen Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger angezeigt.
2 Die Bewilligung hält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden dürfen; sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Wechselt der verantwortliche Leiter, so ist eine neue Bewilligung einzuholen.
34 Umplatzierungen Art. 16 a
1 Ein Heim darf aufgenommene Minderjährige nur dann in eine Pflegefamilie oder ein anderes Heim umplatzieren, wenn:
- a. die Pflegefamilie oder das andere Heim über eine Bewilligung verfügt und beaufsichtigt wird;
- b. die Person oder Behörde, welche die Platzierung im Heim veranlasst hat, der Umplatzierung zugestimmt hat; und
- c. das Kind an der Entscheidung entsprechend seinem Alter angemessen beteiligt worden ist.
2 Für Umplatzierungen ins Ausland gilt zusätzlich Artikel 2 a .
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für regelmässige Wochenendund für Ferienplatzierungen.
Art. 17 Verzeichnis der Minderjährigen
1 Über die aufgenommenen Minderjährigen ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:
- a. Personalien des Minderjährigen und seiner Eltern,
- b. früherer Aufenthaltsort,
- c. gesetzlicher Vertreter und Versorger,
- d. Datum des Eintritts und des Austritts,
- e. ärztliche Feststellungen und Anordnungen,
- f. besondere Vorkommnisse.
2 Bei Einrichtungen, die Kinder nur tagsüber aufnehmen, müssen lediglich die Personalien der Kinder und ihrer Eltern oder Pflegeeltern aufgeführt werden.
Art. 18 Änderung der Verhältnisse
1 Der Leiter und gegebenenfalls der Träger des Heims haben der Behörde beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation, der Einrichtungen oder der Tätigkeit des Heims, insbesondere auch die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig zum voraus mitzuteilen.
2 Ausserdem sind alle besondern Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der Minderjährigen betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle.
3 Die Bewilligung darf nur bestehen bleiben, wenn das Wohl der Minderjährigen weiterhin gewährleistet ist; sie ist gegebenenfalls zu ändern und mit neuen Auflagen und Bedingungen zu verbinden.
Art. 19 Aufsicht
1 Sachkundige Vertreter der Behörde müssen jedes Heim sooft als nötig, wenigstens aber alle zwei Jahre besuchen.
2 Sie haben die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der Minderjährigen zu bilden.
3 Sie wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.
Art. 20 Widerruf der Bewilligung
1 Können Mängel durch Beratung oder Vermittlung fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, so fordert die Behörde den Leiter des Heims unter Mitteilung an den Träger auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Vorkehren zu treffen.
2 Die Behörde kann das Heim einer besondern Aufsicht unterstellen und dafür besondere Vorschriften erlassen.
3 Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht die Behörde die Bewilligung. Sie trifft rechtzeitig die zur Schliessung des Heims erforderlichen Anordnungen und unterstützt nötigenfalls die Unterbringung der Minderjährigen; liegt Gefahr im Verzug, so verfügt sie unverzüg-
35 lich die notwendigen Massnahmen.
4 a . Abschnitt: Dienstleistungsangebote in der Familienpflege 36
Art. 20 a Meldepflicht
Gegenüber der zentralen kantonalen Behörde meldepflichtig und deren Aufsicht unterstellt ist, wer entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbietet (Anbieterin oder Anbieter), insbesondere:
- a. Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermittelt;
- b. das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleitet;
- c. Pflegeeltern ausund weiterbildet; oder
- d. Beratungen und Therapien für Pflegekinder durchführt.
Art. 20 b Meldung
1 Der Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:
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