Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-10-19
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 132
Änderungshistorie JSON API

1 (Patentverordnung, PatV ) vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35 b , 40 d Absatz 5, 40 e Absatz 5, 50 a Absatz 4, 56 Absatz 3,

2 (Gesetz) 59 c Absatz 4, 65, 140 l und 141 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954

3 und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und

4 Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum 5

6 Art. 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Gesetz ergeben, ist Sache

7 des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) .

2 Der Vollzug der Artikel 86 a –86 k des Gesetzes und der Artikel 112–112 f dieser

8 Verordnung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung.

9 Einreichungsdatum bei Postsendungen Art. 2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

10 Unterschrift Art. 3

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.

3 Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 24) oder des Zertifikats (Art. 127 c ) muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 4 Sprache

1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst

11 sein.

2 12 13 Die vom Anmelder bei der Anmeldung gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.

3 Die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprache ist beizubehalten. Änderungen der technischen Unterlagen in einer andern Sprache werden nicht entgegengenommen. Dies gilt auch für den Teilverzicht (Art. 24 des Gesetzes).

4 Werden andere Eingaben nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.

5 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt;

14 vorbehalten bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3 und 75 Absatz 4.

6 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen und bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann verlangt werden, dass die Richtigkeit innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Das IGE teilt die Gründe für seine Zweifel mit. Wird

15 die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.

7 Sind die Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 des Gesetzes), eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 25, 27 und 30 des Gesetzes) oder einer Anmeldung, die ein Prioritätsrecht aufgrund einer schweizerischen Erstanmeldung beanter sprucht (innere Priorität, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes), nicht in der Amtssprache der früheren Anmeldung oder des ursprünglichen Patents abgefasst, so setzt das IGE dem Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innerhalb deren er eine Übersetzung in

16 diese Sprache einreichen kann.

17 Elektronische Kommunikation Art. 4 a

1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

18 Nachweise Art. 4 b

1 Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.

2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

Art. 5 Mehrere Anmelder

1 Sind an einer Anmeldung mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen

19 Personen, so fordert das IGE alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.

20 Art. 6 und 7 Zweites Kapitel: Vertretung

21 Art. 8

22 Art. 8 a

1 Lässt sich ein Anmelder oder Patentinhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

2 Als Vertreter in das Register nach Artikel 93 eingetragen wird, wer vom Anmelder oder Patentinhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im Gesetz oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.

23 Art. 9 Drittes Kapitel: Fristen

24 Art. 10 Berechnung

1 25 …

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt

26 ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

3 Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.

27 Art. 11–13

28 Weiterbehandlung Art. 14

1 Die Weiterbehandlung (Art. 46 a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei den Fristen:

  • a. für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 3);
  • b. für die Einreichung und Berichtigung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2 und 3, 39 a Abs. 2 und 3);
  • c. zur Hinterlegung biologischen Materials und zur Angabe des Aktenzeichens (Art. 45 b und 45 d );
  • d. im Rahmen der Eingangsund Formalprüfung (Art. 46–52);
  • e. für die Zahlung der Recherchengebühr (Art. 53);
  • f. für die Zahlung der Anspruchsgebühr (Art. 53 a Abs. 1 und 61 a Abs. 2);
  • g. für den Antrag auf Aussetzung der Prüfung (Art. 62 Abs. 1 und 3, 62 a Abs. 1);
  • h. für die Zahlung der Übermittlungs-, Recherchenund internationalen Gebühren (Art. 121 und 122);
  • i. für den Antrag auf Durchführung einer Recherche internationaler Art (Art. 126 Abs. 2);
  • j. für den Antrag auf Rückerstattung von Jahresgebühren (Art. 127 m Abs. 6);

29 für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 6 Abs. 2 der V des IGE vom k.

30 14. Juni 2016 über Gebühren, GebV-IGE);

31 l. …

2 Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird der

32 Weiterbehandlungsantrag zurückgewiesen.

Art. 15 Wiedereinsetzung in den früheren Stand

  • a. Form und Inhalt des Gesuchs

1 Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 des Gesetzes) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird das Wiedereinset-

33 zungsgesuch zurückgewiesen.

2 Es ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen.

Art. 16 b. Prüfung des Gesuchs

1 Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs gezahlt

34 worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Nachfrist.

2 Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch zurück. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur

35 beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

3 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann dem Gesuchsteller die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Viertes Kapitel: Gebühren

36 Art. 17 Gebührenverordnung Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren

37 sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der GebV-IGE festgelegt.

38 Gebührenarten Art. 17 a

1 Um ein Patent zu erlangen oder aufrechtzuerhalten, sind folgende Gebühren zu bezahlen:

  • a. die Anmeldegebühr;
  • b. die Anspruchsgebühr;
  • c. die Prüfungsgebühr;

39 d. …

  • e. die Jahresgebühren.

2 40 …

41 Art. 18 Jahresgebühren

  • a. Fälligkeit im Allgemeinen

1 Die Jahresgebühren sind für jede Anmeldung und jedes Patent ab Beginn des

42 vierten Jahres nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.

2 Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das der Anmeldung

43 zuerkannte Anmeldedatum liegt.

3 Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist

44 ein Zuschlag zu entrichten.

45 b. Fälligkeit bei Anmeldungen und bei Errichtung neuer Patente Art. 18 a

1 Für eine aus der Teilung einer früheren Anmeldung hervorgehende Teilanmeldung richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum nach Artikel 57 des Gesetzes.

2 Für ein neu errichtetes Patent (Art. 25 Abs. 2, 27 oder 30 des Gesetzes) richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes.

3 Die bei der Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes bereits fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

46 Art. 18 b c. Nicht rechtzeitige Zahlung

1 Eine Anmeldung, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird zurückgewiesen; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.

2 Das IGE löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt.

47 Art. 18 c d. Vorauszahlung

1 Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden.

2 Löscht das IGE ein Patent, so erstattet es die noch nicht fällige Jahresgebühr zurück.

48 e. Zahlungserinnerung Art. 18 d Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen statt an ihn an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.

49 Art. 19 Löschung des Patents Die Löschung eines Patents ist gebührenfrei.

50 Art. 19 a

Art. 20 Rückerstattung

1 Wird eine Anmeldung vollständig zurückgezogen oder zurückgewiesen, so erstat-

51 tet das IGE zurück:

52 a. eine im Voraus gezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr;

53 … b.

54 die Recherchengebühr unter den in Artikel 54 Absatz 4 vorgesehenen Bec. dingungen;

55 die Prüfungsgebühr, sofern das IGE die Sachprüfung noch nicht aufgenomd. men hat.

2 Wird ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden

56 ist, im Register gelöscht, so wird die Jahresgebühr zurückerstattet. Zweiter Titel: Die Anmeldung Erstes Kapitel: Allgemeines

57 Art. 21 Einzureichende Unterlagen Wer ein Patent erlangen will, muss folgende Unterlagen einreichen:

  • a. den Antrag auf Erteilung des Patents;
  • b. die Beschreibung der Erfindung;
  • c. mindestens einen Patentanspruch;
  • d. die Zeichnungen, auf die in der Anmeldung Bezug genommen wird;
  • e. die Zusammenfassung;
  • f. die Erfindernennung;
  • g. gegebenenfalls den Prioritätsbeleg.

Art. 22 Berichtigung von Fehlern

1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Arti-

58 kel 37 und 52.

2 Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte. Zweites Kapitel: Der Antrag auf Erteilung des Patentes

59 Art. 23 Form

1 Für den Antrag ist ein vom IGE zugelassenes Formular zu benützen.

2 Enthält ein im Übrigen formgültiger Antrag alle verlangten Angaben, so kann das

60 IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.

Art. 24 Inhalt

1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • a. das Begehren auf Erteilung eines Patentes;
  • b. den Titel der Erfindung (Art. 26 Abs. 1);
  • c. Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Anmelders;

61 ein Verzeichnis der eingereichten Akten; d.

62 e. …

2 Der Antrag muss ausserdem enthalten:

63 wenn der Anmelder nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder nicht Sitz in der a. Schweiz hat, sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; bis 64 . wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse a sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;

  • b. im Falle mehrerer Anmelder die Bezeichnung des Zustellungsempfängers;

65 c. wenn es sich um eine Teilanmeldung handelt, die Bezeichnung als solche sowie die Nummer der früheren Anmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum;

  • d. wenn eine Priorität beansprucht wird, die Prioritätserklärung (Art. 39);
  • e. wenn eine Ausstellungsimmunität geltend gemacht wird, die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 44). Drittes Kapitel: Die technischen Unterlagen

Art. 25 Allgemeines

1 Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den Patentansprüchen, den Zeichnungen und der Zusammenfassung. Jeder Bestandteil muss auf einem neuen Blatt beginnen.

2 66 …

3 Sie müssen eine unmittelbare sowie eine elektronische Vervielfältigung, insbeson-

67 dere durch Scanning, gestatten. Die Blätter dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.

4 Sie sind auf biegsamem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (21 cm mal 29,7 cm) einzureichen.

5 Die Textseiten müssen links einen unbeschrifteten Rand von mindestens 2,5 cm aufweisen. Die übrigen Ränder sollen 2 cm betragen.

6 Alle Blätter sind mit arabischen Zahlen zu nummerieren.

7 Die Texte müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Symbole und einzelne Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein. Es ist mindestens ein Zeilenabstand von 1½ Zeilen einzuhalten. Die Schriftgrösse ist so zu wählen, dass die Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm aufweisen. Die Schrift muss unverwischbar sein.

8 Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.

9 Masseinheiten sind nach den Vorschriften der Einheitenverordnung vom

68 23. November 1994 anzugeben; zusätzliche Angaben in anderen Masseinheiten sind zulässig. Für mathematische und chemische Formeln sind die auf dem Fach-

69 gebiet üblichen Schreibweisen und Symbole zu verwenden.

10 Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. Terminologie und Zeichen sollen in der Anmeldung einheitlich sein.

11 Soweit das IGE die technischen Unterlagen elektronisch entgegennimmt (Art. 4 a ), kann es von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht

70 diese in geeigneter Weise.

Art. 26 Beschreibung

1 Die Beschreibung beginnt mit dem Titel, der eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt. Der Titel darf keine Fantasiebezeichnung

71 enthalten. Der endgültige Titel wird von Amtes wegen festgelegt.

2 72 …

3 In der Einleitung ist die Erfindung in den Grundzügen so zu umreissen, dass da-

73 nach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können.

4 Die Beschreibung soll eine Aufzählung der Figuren der Zeichnungen enthalten, mit einer kurzen Angabe, was jede Figur darstellt.

5 Sie muss mindestens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung enthalten, es sei denn, die Erfindung sei auf andere Weise genügend offenbart.

6 Sofern es nicht offensichtlich ist, muss die Beschreibung angeben, wie der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

7 74 …

8 75 …

76 Sequenzprotokoll Art. 27

1 Sind in der Anmeldung Nukleotidoder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwal-

77 tungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht.

2 Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

Art. 28 Zeichnungen

1 Die benutzte Fläche der Zeichnungsblätter darf 17 cm mal 26,2 cm nicht überschreiten und keine Umrahmungen aufweisen.

2 Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar

78 für die Veröffentlichung sowie für die elektronische Vervielfältigung eignen.

3 Schnitte sind durch Schraffierungen zu kennzeichnen, welche die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

4 Der Massstab der Zeichnungen und die zeichnerische Ausführung müssen gewährleisten, dass die fotografische oder die elektronische Wiedergabe alle Einzelheiten

79 mühelos erkennen lässt. Wird der Massstab auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen; andere Massangaben sind in der Regel nicht zulässig.

5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und

80 eindeutig sein.

6 Die Bezugszeichen in den Zeichnungen und in der Beschreibung oder den Patentansprüchen müssen miteinander übereinstimmen.

7 Teile einer Figur dürfen, soweit erforderlich, auf mehreren Blättern dargestellt werden, wenn die Figur durch Nebeneinanderreihen der Blätter mühelos zusammengesetzt werden kann.

8 Die einzelnen Figuren sind klar voneinander zu trennen, aber platzsparend anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu nummerieren.

9 Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Zugelassen sind lediglich kurze Bezeichnungen oder Stichworte, die die Zeichnung besser verständlich ma-

81 chen; sie sind in der Sprache der Anmeldung abzufassen.

Art. 29 Patentansprüche

1 In den Patentansprüchen sind die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.

2 82 Die Patentansprüche müssen klar und möglichst knapp gefasst sein.

3 Sie sind systematisch, klar und übersichtlich zu gliedern.

4 Sie dürfen in der Regel keine Hinweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen und insbesondere keine Ausdrücke wie «wie beschrieben in Teil … der Beschreibung» oder «wie in Fig. … der Zeichnung dargestellt» enthalten.

5 Bezugszeichen in den Zeichnungen, die auf die technischen Merkmale der Erfindung hinweisen, sind in Klammern in den Patentansprüchen anzugeben, wenn diese dadurch leichter verständlich werden. Sie bewirken keine Einschränkung der Patentansprüche.

6 Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.

83 Art. 30 Unabhängige Patentansprüche

1 Enthält die Anmeldung mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 des Gesetzes), so muss der technische Zusammenhang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen.

2 Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der

84 folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist:

  • a. neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses;

85 neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: b. je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung.

86 c. …

87 Abhängige Patentansprüche Art. 31

1 Jeder abhängige Patentanspruch muss sich auf mindestens einen vorangehenden Patentanspruch beziehen und die Merkmale enthalten, welche die besondere Ausführungsart kennzeichnen, die er zum Gegenstand hat.

2 Ein abhängiger Patentanspruch kann sich auf mehrere der vorangehenden Patentansprüche beziehen, sofern er sie eindeutig und abschliessend aufzählt.

3 Alle abhängigen Patentansprüche sind übersichtlich zu gruppieren.

88 Anspruchsgebühr Art. 31 a In jeder Anmeldung können zehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden; für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu zahlen.

Art. 32 Form und Inhalt der Zusammenfassung

1 Die Zusammenfassung soll die technische Information enthalten, die es ermöglicht zu beurteilen, ob die Offenlegungsoder die Patentschrift selbst eingesehen werden

89 muss.

2 Sie muss eine Kurzfassung des Offenbarten enthalten und die hauptsächlichen Ver-

90 wendungsmöglichkeiten der Erfindung angeben.

3 Weisen die technischen Unterlagen chemische Formeln auf, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so muss mindestens eine davon in der Zusammen-

91 fassung enthalten sein; ihre Symbole sind zu erläutern.

4 Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine davon für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen; die wichtigsten Bezugszeichen dieser Zeichnung

92 sind in der Zusammenfassung anzugeben.

5 Jede ausgewählte Figur muss sich für eine fotografische oder elektronische Wiedergabe, welche auch bei Verkleinerungen alle Einzelheiten noch erkennen lässt,

93 eignen.

6 Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.

Art. 33 Bereinigte Zusammenfassung

1 Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird von Amtes wegen festgelegt.

2 94 … Viertes Kapitel: Die Erfindernennung

95 Art. 34 Form

1 Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit Name, Vorname und Wohn-

96 sitz zu nennen.

2 Die Erfindernennung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 bereits im Antrag enthalten sind.

Art. 35 Frist

1 Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmeldeoder dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.

2 Das IGE setzt dem Anmelder, der eine Teilanmeldung einreicht (Art. 57 des Gesetzes), eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endigt.

3 Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so weist das IGE die Anmeldung zurück.

97 Art. 36

Art. 37 Berichtigung

1 Der Anmelder oder Patentinhaber kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als Erfin-

98 der genannten Person einzureichen.

2 Ist die zu Unrecht als Erfinder genannte Person bereits in den Veröffentlichungen des IGE genannt oder im Patentregister eingetragen worden, so wird die Berich-

99 tigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.

3 Die einmal eingereichte Erfindernennung wird nicht zurückgegeben.

Art. 38 Verzicht auf Nennung

1 Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen des IGE wird nur berücksichtigt, wenn der Anmelder dem IGE spätestens

16 Monate ab dem Anmeldeoder dem Prioritätsdatum eine Verzichtserklärung des 100 Erfinders einreicht.

2 Die Verzichtserklärung muss das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten; sie muss 101 datiert und mit der Unterschrift des Erfinders versehen sein.

3 Ist die Verzichtserklärung weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache 102 abgefasst worden, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

4 Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so wird sie und die Erfindernennung aus dem Aktenheft ausgesondert; auf das Vorhandensein dieser Urkunden 103 wird im Aktenheft hingewiesen. Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität

1. Abschnitt: Priorität

104 Art. 39 Prioritätserklärung

1 Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben:

  • a. Datum der Erstanmeldung;
  • b. Land, in dem oder für das die Erstanmeldung eingereicht worden ist;
  • c. Aktenzeichen der Erstanmeldung.

2 Die Prioritätserklärung muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

3 Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum berichtigen oder, wenn die Berichtigung zur Verschiebung dieses Datums führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätsdatum, wenn diese Frist von 16 Monaten früher abläuft; die Berichtigung kann bis zum Ablauf von vier Monaten ab dem Anmeldedatum eingereicht werden. 105 Art. 39 a Prioritätserklärung bei der inneren Priorität Für die Prioritätserklärung genügt die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmel- 1 dung im Antrag auf Erteilung des Patents.

2 Die Prioritätserklärung kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

3 Artikel 39 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 40 Prioritätsbeleg

1 Der Prioritätsbeleg besteht aus:

  • a. einer Kopie der technischen Unterlagen der Erstanmeldung, deren Übereinstimmung mit den Originalen von der Behörde bescheinigt ist, bei der die Erstanmeldung bewirkt wurde;
  • b. der Bescheinigung dieser Behörde über das Datum der Erstanmeldung.

2 106 …

3 Soll der Prioritätsbeleg für mehrere Anmeldungen dienen, so genügt es, wenn er für eine Anmeldung eingereicht und für die übrigen rechtzeitig auf ihn Bezug genommen wird. Die Bezugnahme auf den Prioritätsbeleg hat die gleiche Wirkung wie die Einreichung.

4 Der Prioritätsbeleg ist innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum einzureichen. 107 Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

5 Die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn die Erstanmeldung in einem oder mit Wirkung für ein Land eingereicht worden ist, das der Schweiz Gegenrecht hält; die Befugnis des IGE, die Bescheinigung zum Zwecke der Sachprüfung einzufordern, bleibt vorbehalten. 5bis Die Einreichung eines Prioritätsbelegs und gegebenenfalls einer Übersetzung in eine Amtssprache nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptier- 108 ten Datensammlung verfügbar sind.

6 Wird für eine Patentanmeldung die innere Priorität beansprucht, so hat die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung die gleiche Wirkung wie die Einreichung des 109 Prioritätsbelegs.

Art. 41 Ergänzende Prioritätsunterlagen

Ergibt sich aus dem Prioritätsbeleg, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nur teilweise eine Erstanmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft 110 vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, so kann das IGE verlangen, dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen vorangehender Anmeldungen eingereicht werden.

Art. 42 Mehrfache Priorität

1 Werden mehrere einzeln zum Schutz angemeldete Erfindungen in einer einzigen schweizerischen Anmeldung vereinigt, so können unter den Voraussetzungen von Artikel 17 des Gesetzes ebenso viele Prioritätserklärungen abgegeben werden.

2 111 Absatz 1 ist auch im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.

Art. 43 Priorität bei Teilanmeldungen

1 Wird eine Anmeldung geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für die frühere Anmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für eine Teilanmeldung, 112 sofern der Anmelder nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.

2 Wurden mehrere Prioritäten beansprucht (Art. 42), so muss der Anmelder angeben, welche von ihnen für die Teilanmeldung gelten sollen.

3 Das IGE setzt dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 40), wenn die Frist nach Artikel 40 Absatz 4 nicht später endigt.

4 Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität an- 113 wendbar. 114 Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen Art. 43 a

1 Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erstanmeldung. Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46 d ).

2 Das IGE erstellt den Prioritätsbeleg frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Anmeldedatum feststeht und nicht mehr nach Artikel 46 c Absätze 2 und 5 neu festgesetzt werden kann.

2. Abschnitt: Ausstellungsimmunität

Art. 44 Erklärung über die Ausstellungsimmunität

1 Die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 7 b Bst. b des Gesetzes) besteht aus folgenden Angaben:

  • a. genaue Bezeichnung der Ausstellung;
  • b. Erklärung über die tatsächliche Zurschaustellung der Erfindung.

2 Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung eines Patentes abgegeben werden; geschieht dies nicht, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt.

3 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 45 Ausweis

1 Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten seit dem Anmeldedatum einzureichen.

2 Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten:

  • a. eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist;
  • b. den Tag der Eröffnung der Ausstellung;
  • c. den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit dem Eröffnungstag zusammenfällt;
  • d. eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.

3 Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen.

4 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss. Sechstes Kapitel: 115 Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens

Art. 45 a

1 Die Quelle genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens im Sinne von Artikel 49 a des Gesetzes ist in der Beschreibung der Erfindung zu nennen.

2 Als Quelle nach Absatz 1 gelten insbesondere:

  • a. das genetische Ressourcen zur Verfügung stellende Land im Sinne der Arti- 116 kel 2 und 15 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;
  • b. das multilaterale System im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Internationa- 117 über pflanzengenetische Ressourcen len Vertrags vom 3. November 2001 für Ernährung und Landwirtschaft;
  • c. eingeborene und ortsansässige Gemeinschaften im Sinne von Artikel 8 Buchstabe j des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;
  • d. das Ursprungsland der genetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;
  • e. Ex-situ -Quellen wie beispielsweise botanische Gärten oder Genbanken;
  • f. wissenschaftliche Literatur. Siebtes Kapitel : Hinterlegung von biologischem Material 118

Art. 45 b Hinterlegungspflicht

Betrifft eine Erfindung biologisches Material oder beinhaltet sie die Herstellung oder Verwendung von biologischem Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, und kann die Erfindung nicht so beschrieben werden, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann, so gilt sie nur dann als nach den Artikeln 50 und 50 a des Gesetzes offenbart, wenn:

  • a. am Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, am Prioritätsdatum eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist;
  • b. am Anmeldedatum die Beschreibung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Materials enthält; und
  • c. am Anmeldedatum in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung angegeben sind.

Art. 45 c Anerkannte Hinterlegungsstellen

1 Als Hinterlegungsstellen anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstellen, 119 die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapester Vertrag) erworben haben.

2 Das IGE kann weitere Einrichtungen als Hinterlegungsstelle anerkennen, sofern diese Gewähr für eine ordnungsgemässe Aufbewahrung und Herausgabe von Proben nach dieser Verordnung bieten, wissenschaftlich anerkannt und rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhängig sind.

3 Es führt eine Liste der anerkannten Hinterlegungsstellen.

Art. 45 d Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung

1 Kann die Anmeldung dem hinterlegten biologischen Material zugeordnet werden, so kann das Aktenzeichen der Hinterlegung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.

2 Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätestens einen Monat nach der Benachrichtigung des Anmelders, dass ein Recht auf Akteneinsicht besteht, oder mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung.

Art. 45 e Freigabe des hinterlegten biologischen Materials

1 Der Anmelder muss der Hinterlegungsstelle das hinterlegte biologische Material zur Herausgabe von Proben (Art. 45 f ) ab dem Anmeldedatum für die gesamte Aufbewahrungsdauer nach Artikel 45 h uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfügung stellen.

2 Er muss eine erneute Hinterlegung vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen, falls eine solche nach Artikel 45 i erforderlich ist.

3 Im Fall einer Dritthinterlegung muss der Anmelder durch Vorlage von Urkunden nachweisen, dass der Hinterleger das hinterlegte biologische Material nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt hat.

Art. 45 f Zugang zu biologischem Material

1 Die Hinterlegungsstelle macht das hinterlegte biologische Material auf Antrag durch Herausgabe von Proben zugänglich.

2 Der Zugang zu biologischem Material ist beim IGE zu beantragen. Dieses übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem Hinterleger eine Kopie des Antrags.

3 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 60) werden Proben herausgegeben an:

  • a. den Hinterleger;
  • b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt;
  • c. Personen, die nachweisen, dass sie über die Zustimmung des Hinterlegers verfügen.

4 Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift werden Proben an jedermann herausgegeben. Auf Antrag des Hinterlegers wird bis zur Erteilung des Patents, für welches das biologische Material nach Artikel 45 e freigegeben worden ist, der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt.

5 Wird die Anmeldung, für die das biologische Material nach Artikel 45 e freigegeben worden ist, zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird der in den Absätzen 3 und 4 geregelte Zugang zum hinterlegten biologischen Material auf Antrag des Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt.

6 Der Hinterleger muss Anträge nach den Absätzen 4 und 5 an das IGE richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmeldeoder Prioritätsdatum stellen.

7 Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden:

  • a. die vom IGE als Sachverständiger anerkannt ist;
  • b. auf die sich der Antragsteller und der Hinterleger geeinigt haben.

Art. 45 g Verpflichtungserklärung

1 Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber dem Hinterleger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, die Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials nicht Dritten zugänglich zu machen und nicht zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden.

2 Der Anmelder oder der Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung zusätzlich der Hinterleger können auf eine solche Verpflichtung des Antragstellers verzichten.

3 Wird die Probe an einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben, so muss dieser die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abgeben. Gegenüber dem Sachverständigen ist der Antragsteller als Dritter im Sinne von Absatz l anzusehen.

4 Eine Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller das Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

Art. 45 h Aufbewahrungsdauer

Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Herausgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die maximale gesetzliche Schutzdauer aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, hinaus.

Art. 45 i Erneute Hinterlegung

1 Ist das hinterlegte biologische Material bei der Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung unter denselben Bedingungen wie 120 denen des Budapester Vertrags zulässig und auf Anforderung der Hinterlegungsstelle vorzunehmen.

2 Das biologische Material ist innerhalb von drei Monaten ab der Anforderung der Hinterlegungsstelle erneut zu hinterlegen.

3 Bei jeder erneuten Hinterlegung muss der Hinterleger in einer von ihm unterzeichneten Erklärung bestätigen, dass das erneut hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich hinterlegte ist.

4 Die erneute Hinterlegung wird so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt.

Art. 45 j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag

121 Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag richten sich die Freigabe, die Verpflichtungserklärung und die Aufbewahrungsdauer ausschliesslich 122 nach diesem Vertrag sowie nach der Ausführungsordnung vom 28. April 1977 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren. Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung Erstes Kapitel: Eingangsund Formalprüfung 123

Art. 46 Anmeldedatum

1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:

  • a. einen Hinweis, der auf den Willen schliessen lässt, einen Antrag auf Erteilung eines Patents zu stellen;
  • b. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in Kontakt zu treten; und
  • c. eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.

2 Die Mitteilung, die einen Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a enthält, sowie die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein. Die Beschreibung der Erfindung nach Absatz 1 Buchstabe c kann in einer anderen Sprache abgefasst sein.

3 Die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe c muss:

  • a. das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früher eingereichten Anmeldung sowie das Amt, bei dem sie eingereicht worden ist, angeben;
  • b. in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein; und
  • c. zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung der Erfindung und gegebenenfalls die Zeichnungen ersetzen soll.

4 Enthalten die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung, so ist eine Kopie dieser Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Artikel 50 Absatz 4 bleibt vorbehalten. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim IGE in einer Amtssprache eingereicht worden ist.

Art. 46 a Eingangsprüfung

1 Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3, erfüllen, so tritt das IGE nicht auf die Anmel- 124 dung ein.

2 Genügen die eingereichten Unterlagen den übrigen Voraussetzungen nach Artikel

46 nicht, so teilt das IGE dem Anmelder die festgestellten Mängel mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. Der Anmelder kann die Mängel innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

3 Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 125 nicht erfüllt, so tritt das IGE nicht auf die Anmeldung ein. Es teilt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und sendet ihm die eingereichten Unterlagen zurück, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

Art. 46 b Hinterlegungsbescheinigung

1 Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das IGE dem Anmelder eine Hinterlegungsbescheinigung aus.

2 Wird das Anmeldedatum nach Artikel 46 c Absätze 2 und 5 nachträglich neu festgesetzt, so teilt das IGE dies dem Anmelder mit.

Art. 46 c Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen

1 Der Anmelder kann fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

2 Anmeldedatum ist der Tag, an dem die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen eingereicht werden, sofern sich aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 kein späteres Datum ergibt.

3 Entgegen Absatz 2 wird der Anmeldung auf Antrag des Anmelders der Tag nach Artikel 46 Absatz 1 als Anmeldedatum zuerkannt, wenn:

  • a. die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in einer früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, vollständig vorhanden gewesen sind;
  • b. die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf die frühere Anmeldung enthalten; und
  • c. die Bezugnahme in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst ist und zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt der früheren Anmeldung in die Anmeldung einbezogen ist.

4 Der Anmelder muss einen Antrag nach Absatz 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellen und darin angeben, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vorhanden sind. Innerhalb der Frist nach Absatz 1 ist auch eine Kopie der früheren Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim IGE in einer Amtssprache eingereicht worden ist.

5 Der Anmelder kann innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigung durch das IGE (Art. 46 b ) beantragen, dass die nach Absatz 2 eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zwecks Wahrung des Anmeldedatums als nicht vorhanden gelten.

Art. 46 d Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen

Die Unterlagen, die am Anmeldedatum eingereicht worden oder durch eine Bezugnahme in die Anmeldung einbezogen sind, gelten als ursprünglich eingereichte technische Unterlagen.

Art. 46 e Teilanmeldung

Entspricht eine Teilanmeldung dem Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes, so geht das IGE davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Sachprüfung nichts anderes ergibt.

Art. 47 Formalprüfung

Zusammen mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums prüft das IGE, ob: 126 a. ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen ist (Art. 48);

  • b. ein Antrag auf Erteilung eines Patents, mindestens ein Patentanspruch sowie eine Zusammenfassung eingereicht worden sind und den Vorschriften entsprechen (Art. 48 a –48 c );
  • c. eine Erfindernennung eingereicht worden ist (Art. 48 d );
  • d. die Anmeldegebühr gezahlt worden ist (Art. 49);
  • e. die technischen Unterlagen den nicht ihren Inhalt betreffenden Vorschriften entsprechen (Art. 50). 127 Zustellungsdomizil in der Schweiz Art. 48

1 Hat der Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 13 des Gesetzes), so fordert ihn das IGE auf, innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen dies nachzuholen oder den Namen eines Vertreters mit Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 48 a Abs. 2 des Gesetzes).

2 Werden die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht, so läuft die Frist nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48 a Antrag auf Erteilung eines Patents

1 Ist für den Antrag auf Erteilung des Patents nicht das vorgeschriebene Formular (Art. 23) benützt worden oder entspricht der Antrag nicht den Vorschriften (Art. 24), so fordert das IGE den Anmelder auf, den Mangel innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen den Mangel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48 b Patentansprüche

1 Hat der Anmelder keine Patentansprüche eingereicht und enthält die Anmeldung auch keine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Artikel 46 Absatz 3, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt, so fordert ihn das IGE auf, einen oder mehrere Patentansprüche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einen oder mehrere Patentansprüche einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48 c Zusammenfassung

1 Hat der Anmelder keine Zusammenfassung eingereicht, so fordert ihn das IGE auf, eine solche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

2 Der Anmelder kann die Zusammenfassung innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

3 Wird die Frist für die Einreichung der Zusammenfassung nicht eingehalten, so 128 wird die Anmeldung zurückgewiesen.

4 129 …

Art. 48 d Erfindernennung

Hat der Anmelder keinen Erfinder genannt, so fordert das IGE den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb der Frist nach Artikel 35 einzureichen.

Art. 49 Anmeldegebühr

1 Hat der Anmelder die Anmeldegebühr nicht gezahlt, so fordert ihn das IGE auf, diese innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu zahlen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

2 Der Anmelder kann die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen zahlen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen

1 Das IGE prüft bei den technischen Unterlagen, ob:

  • a. die erforderlichen Übersetzungen (Art. 4) eingereicht worden sind;
  • b. die vorgeschriebene Zahl von Exemplaren (Art. 25 Abs. 2) vorliegt; 130 die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3–11, Art. 28) eingehalten c. ist.

2 Entsprechen die technischen Unterlagen nicht den Vorschriften, so fordert das IGE den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

3 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen die Mängel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

4 Sind die technischen Unterlagen einer Erstanmeldung für die Schweiz in englischer Sprache abgefasst, entsprechen sie aber im Übrigen den Vorschriften, so kann das IGE für die Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache eine Frist von

16 Monaten ab dem Anmeldeoder Prioritätsdatum festsetzen.

Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen

1 Steht das Anmeldedatum fest, so werden noch bis zum Beginn der Sachprüfung nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen der Anmelder vom IGE aufgefordert worden ist oder zu denen diese Verordnung ihn ermächtigt.

2 Vor Ablauf von 16 Monaten ab dem Anmeldeoder Prioritätsdatum kann der Anmelder die Patentansprüche von sich aus einmal ändern. Dazu muss er innerhalb dieser Frist eine Neufassung der geänderten Patentansprüche einreichen.

3 Das IGE sendet dem Anmelder Änderungen der technischen Unterlagen, die er entgegen den Absätzen 1 und 2 eingereicht hat, zurück.

Art. 52 Prüfung anderer Unterlagen

1 Das IGE fordert den Anmelder auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht ver- 131 wirkt.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstellungsimmunität (Art. 44 und 45). Zweites Kapitel: Bericht über den Stand der Technik 132

1. Abschnitt: Auf Antrag des Anmelders

Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr

1 Der Anmelder kann gegen Zahlung der Recherchengebühr innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Antragsrecht verwirkt.

2 Ist die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag gezahlt worden, so muss sie der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmeldeoder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recher- 133 chengebühr und die Anmeldegebühr gezahlt sind.

Art. 53 a Zahlung der Anspruchsgebühren

1 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche, so muss der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31 a ) innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmeldeoder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft.

2 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an von der Recherche ausgenommen. Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der verbleibenden Patentansprüche.

Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik

1 Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46–50 gegebenenfalls geänderten Fassung. Artikel 53 a Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Das IGE kann zulassen, dass der Bericht auf Antrag hin auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache verfasst wird, sofern diese den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen. Das IGE verkehrt mit dem Anmelder in der von diesem gewählten Amtssprache.

3 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.

4 Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik, wenn die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, weder zurückgezogen noch zurückgewiesen worden ist. Wird die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt zurückgezogen oder zurückgewiesen und ist die Recherche noch nicht begonnen worden, so erstellt das IGE keinen Bericht und erstattet die Recherchengebühr zurück.

Art. 54 a Sequenzprotokoll

Betrifft die zu recherchierende Erfindung Nukleotidoder Aminosäuresequenzen, so kann das IGE verlangen, dass der Anmelder für die Durchführung der Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form einreicht, das dem Anhang C der Ver- 134 waltungsvorschriften zum PCT entspricht.

Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik

1 Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das IGE im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

2 Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet.

3 Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die veröffentlicht worden sind:

  • a. vor dem beanspruchten Prioritätsdatum;
  • b. zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum;
  • c. am oder nach dem Anmeldedatum.

4 Der Bericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst.

5 Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung nach der Inter- 135 nationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971 anzugeben.

Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik

Ist das IGE der Auffassung, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt es dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen eingeschränkten Bericht über den Stand der Technik. Die Erklärung oder der eingeschränkte Bericht wird anstelle des Berichts über den Stand der Technik veröffentlicht.

Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit

1 Entspricht die Anmeldung nach Auffassung des IGE nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für diejenigen Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes beziehen.

2 Das IGE teilt dem Anmelder mit, dass er für jede weitere Erfindung eine weitere Recherchengebühr zahlen muss, wenn der Bericht diese Erfindung erfassen soll. Es 136 setzt dem Anmelder dafür eine Frist von einem Monat an.

3 Der Bericht wird für diejenigen Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren gezahlt worden sind.

Art. 58 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik

1 Das IGE übermittelt dem Anmelder den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke.

2 Auf Anfrage des Europäischen Patentamts (EPA) kann das IGE eine Kopie des 137 Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten.

2. Abschnitt: Auf Antrag Dritter

Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr

1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53–58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.

2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.

Art. 59 a Grundlage des Berichts über den Stand der Technik

1 Der Bericht über den Stand der Technik wird erstellt:

  • a. bis zur Veröffentlichung der Offenlegungsschrift auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46–50 gegebenenfalls geänderten Fassung beziehungsweise nach Artikel 54 Absatz 2 auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache;
  • b. nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift bis zur Patenterteilung auf der Grundlage der veröffentlichten technischen Unterlagen, wobei die nach Artikel 51 Absatz 2 gegebenenfalls geänderten Patentansprüche massgebend sind;
  • c. nach der Erteilung des Patents auf der Grundlage des veröffentlichten und gegebenenfalls im Einspruchs-, Teilverzichtsoder Zivilverfahren eingeschränkten Patents.

2 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 59 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.

Art. 59 b Inhalt des Berichts über den Stand der Technik

1 Der Inhalt des Berichts über den Stand der Technik richtet sich nach Artikel 55.

2 Die Artikel 56 und 57 gelten sinngemäss.

Art. 59 c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik

1 Das IGE übermittelt dem Antragsteller den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke.

2 Es nimmt eine Kopie des Berichts ins Aktenheft und informiert den Anmelder oder Patentinhaber darüber.

3 Der Bericht wird nicht veröffentlicht. Drittes Kapitel: Veröffentlichung der Anmeldung 138

Art. 60 Gegenstand und Form

1 Die Anmeldung wird als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Diese umfasst: 139 die Angaben des Antrags (Art. 24), die ins Patentregister eingetragen werden a. bis (Art. 60 Abs. 1 des Gesetzes), die Beschreibung, die Patentansprüche und die vorhandenen Zeichnungen in der gestützt auf die Artikel 46–50 und 52 gegebenenfalls geänderten Fassung;

  • b. die Zusammenfassung;
  • c. die Klassierung;
  • d. gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik (Art. 53–58) oder die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127).

2 Hat der Anmelder nach Artikel 51 Absatz 2 geänderte Patentansprüche eingereicht, so werden diese zusätzlich zu den Patentansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe a veröffentlicht.

3 Ist ein Bericht über den Stand der Technik oder eine Recherche internationaler Art beantragt worden und liegt der Bericht oder die Recherche im Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung nicht vor, so wird der Bericht oder die Recherche gesondert veröffentlicht.

4 Die Veröffentlichung erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form.

Art. 60 a Sprache

1 Die Offenlegungsschrift wird in einer Amtssprache veröffentlicht.

2 Ist der Bericht über die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127) in englischer Sprache erstellt worden, so wird er in dieser Sprache veröffentlicht.

Art. 60 b Vorzeitige Veröffentlichung

Steht das Anmeldedatum fest und genügt die Anmeldung sämtlichen Anforderungen dieser Verordnung, so kann der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung verlangen.

Art. 60 c Keine Veröffentlichung

Das IGE veröffentlicht keine Offenlegungsschrift:

  • a. wenn die Anmeldung vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmeldeoder Prioritätsdatum endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist;
  • b. wenn der Anmelder die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragt hat und die Patentschrift vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 58 a des Gesetzes) veröffentlicht worden ist;
  • c. zu einer internationalen Anmeldung oder zu einer Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist; 140 d. zu einer Anmeldung, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgegangen ist, wenn die europäische Patentanmeldung bereits veröffentlicht worden ist; oder 141 e. zu Teilanmeldungen nach Artikel 57 des Gesetzes. 142 Art. 61 Viertes Kapitel: Die Sachprüfung 143

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 144

145 Art. 61 a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren

1 Der Anmelder muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des IGE und innerhalb der von diesem angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen.

2 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche und hat der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31 a ) nicht oder nur teilweise gezahlt (Art. 53 a ), so muss er innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE die ausstehenden Anspruchsgebühren zahlen.

3 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. 146 Aussetzung der Sachprüfung Art. 62

1 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

  • a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine europäische Patentanmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und
  • b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmeldeoder Prioritätsdatum aufweisen.

2 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:

  • a. die europäische Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
  • b. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder
  • c. über das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.

3 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

  • a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine internationale Anmeldung eingereicht hat; und
  • b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmeldeoder Prioritätsdatum aufweisen.

4 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:

  • a. die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist;
  • b. die Einspruchsfrist gegen das Patent aus der internationalen Anmeldung unbenützt abgelaufen ist;
  • c. über das Patent aus der internationalen Anmeldung im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist; oder
  • d. für eine europäische Patentanmeldung aus der internationalen Anmeldung 147 die Frist nach Regel 159 der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen abgelaufen ist.

5 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1–4 nicht gehemmt. 148 Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung Art. 62 a der inneren Priorität

1 Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anmelder beantragen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung hervorgehenden Patents ausgesetzt wird.

2 Wird die jüngere Anmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird die Sachprüfung wiederaufgenommen.

3 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt. 149 Beschleunigung der Prüfung Art. 63

1 Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen. Bis zum Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmeldeoder Prioritätsdatum kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn die formellen Anforderungen nach den 150 Artikeln 46–52 erfüllt sind.

2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vom IGE dafür in Rechnung gestellte 151 Gebühr bezahlt ist.

3 Vor Ablauf der Prioritätsfrist nach Artikel 17 des Gesetzes wird die Anmeldung 152 nur auf Antrag des Anmelders veröffentlicht. 153 Änderung der technischen Unterlagen Art. 64

1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern.

2 Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden.

3 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46 d ) hinausgeht.

4 Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46 d ) offenbart worden ist.

5 Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46 d ) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er:

  • a. auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder
  • b. den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist.

6 Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung zurück.

7 Verzichtet der Anmelder gegenüber dem IGE bis zum Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts. 154 Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung

1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46 d ) der früheren Anmeldung offenbart worden ist.

2 Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46 e ) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4–7 sinngemäss.

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