Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-10-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

1 (Patentverordnung, PatV ) vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35 b , 40 d Absatz 5, 40 e Absatz 5, 50 a Absatz 4, 56 Absatz 3,

2 (Gesetz) 59 c Absatz 4, 65, 140 l und 141 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954

3 und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und

4 Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum 5

6 Art. 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Gesetz ergeben, ist Sache

7 des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) .

2 Der Vollzug der Artikel 86 a –86 k des Gesetzes und der Artikel 112–112 f dieser

8 Verordnung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung.

9 Einreichungsdatum bei Postsendungen Art. 2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

10 Unterschrift Art. 3

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.

3 Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 24) oder des Zertifikats (Art. 127 c ) muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 4 Sprache

1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst

11 sein.

2 12 13 Die vom Anmelder bei der Anmeldung gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.

3 Die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprache ist beizubehalten. Änderungen der technischen Unterlagen in einer andern Sprache werden nicht entgegengenommen. Dies gilt auch für den Teilverzicht (Art. 24 des Gesetzes).

4 Werden andere Eingaben nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.

5 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt;

14 vorbehalten bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3 und 75 Absatz 4.

6 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen und bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann verlangt werden, dass die Richtigkeit innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Das IGE teilt die Gründe für seine Zweifel mit. Wird

15 die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.

7 Sind die Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 des Gesetzes), eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 25, 27 und 30 des Gesetzes) oder einer Anmeldung, die ein Prioritätsrecht aufgrund einer schweizerischen Erstanmeldung beanter sprucht (innere Priorität, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes), nicht in der Amtssprache der früheren Anmeldung oder des ursprünglichen Patents abgefasst, so setzt das IGE dem Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innerhalb deren er eine Übersetzung in

16 diese Sprache einreichen kann.

17 Elektronische Kommunikation Art. 4 a

1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

18 Nachweise Art. 4 b

1 Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.

2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

Art. 5 Mehrere Anmelder

1 Sind an einer Anmeldung mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen

19 Personen, so fordert das IGE alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.

20 Art. 6 und 7 Zweites Kapitel: Vertretung

21 Art. 8

22 Art. 8 a

1 Lässt sich ein Anmelder oder Patentinhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

2 Als Vertreter in das Register nach Artikel 93 eingetragen wird, wer vom Anmelder oder Patentinhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im Gesetz oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.

23 Art. 9 Drittes Kapitel: Fristen

24 Art. 10 Berechnung

1 25

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt

26 ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

3 Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.

27 Art. 11–13

28 Weiterbehandlung Art. 14

1 Die Weiterbehandlung (Art. 46 a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei den Fristen:

29 für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 6 Abs. 2 der V des IGE vom k.

30 14. Juni 2016 über Gebühren, GebV-IGE);

31 l. …

2 Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird der

32 Weiterbehandlungsantrag zurückgewiesen.

Art. 15 Wiedereinsetzung in den früheren Stand

1 Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 des Gesetzes) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird das Wiedereinset-

33 zungsgesuch zurückgewiesen.

2 Es ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen.

Art. 16 b. Prüfung des Gesuchs

1 Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs gezahlt

34 worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Nachfrist.

2 Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch zurück. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur

35 beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

3 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann dem Gesuchsteller die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Viertes Kapitel: Gebühren

36 Art. 17 Gebührenverordnung Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren

37 sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der GebV-IGE festgelegt.

38 Gebührenarten Art. 17 a

1 Um ein Patent zu erlangen oder aufrechtzuerhalten, sind folgende Gebühren zu bezahlen:

39 d. …

2 40

41 Art. 18 Jahresgebühren

1 Die Jahresgebühren sind für jede Anmeldung und jedes Patent ab Beginn des

42 vierten Jahres nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.

2 Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das der Anmeldung

43 zuerkannte Anmeldedatum liegt.

3 Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist

44 ein Zuschlag zu entrichten.

45 b. Fälligkeit bei Anmeldungen und bei Errichtung neuer Patente Art. 18 a

1 Für eine aus der Teilung einer früheren Anmeldung hervorgehende Teilanmeldung richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum nach Artikel 57 des Gesetzes.

2 Für ein neu errichtetes Patent (Art. 25 Abs. 2, 27 oder 30 des Gesetzes) richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes.

3 Die bei der Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes bereits fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

46 Art. 18 b c. Nicht rechtzeitige Zahlung

1 Eine Anmeldung, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird zurückgewiesen; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.

2 Das IGE löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt.

47 Art. 18 c d. Vorauszahlung

1 Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden.

2 Löscht das IGE ein Patent, so erstattet es die noch nicht fällige Jahresgebühr zurück.

48 e. Zahlungserinnerung Art. 18 d Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen statt an ihn an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.

49 Art. 19 Löschung des Patents Die Löschung eines Patents ist gebührenfrei.

50 Art. 19 a

Art. 20 Rückerstattung

1 Wird eine Anmeldung vollständig zurückgezogen oder zurückgewiesen, so erstat-

51 tet das IGE zurück:

52 a. eine im Voraus gezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr;

53 … b.

54 die Recherchengebühr unter den in Artikel 54 Absatz 4 vorgesehenen Bec. dingungen;

55 die Prüfungsgebühr, sofern das IGE die Sachprüfung noch nicht aufgenomd. men hat.

2 Wird ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden

56 ist, im Register gelöscht, so wird die Jahresgebühr zurückerstattet. Zweiter Titel: Die Anmeldung Erstes Kapitel: Allgemeines

57 Art. 21 Einzureichende Unterlagen Wer ein Patent erlangen will, muss folgende Unterlagen einreichen:

Art. 22 Berichtigung von Fehlern

1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Arti-

58 kel 37 und 52.

2 Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte. Zweites Kapitel: Der Antrag auf Erteilung des Patentes

59 Art. 23 Form

1 Für den Antrag ist ein vom IGE zugelassenes Formular zu benützen.

2 Enthält ein im Übrigen formgültiger Antrag alle verlangten Angaben, so kann das

60 IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.

Art. 24 Inhalt

1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

61 ein Verzeichnis der eingereichten Akten; d.

62 e. …

2 Der Antrag muss ausserdem enthalten:

63 wenn der Anmelder nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder nicht Sitz in der a. Schweiz hat, sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; bis 64 . wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse a sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;

65 c. wenn es sich um eine Teilanmeldung handelt, die Bezeichnung als solche sowie die Nummer der früheren Anmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum;

Art. 25 Allgemeines

1 Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den Patentansprüchen, den Zeichnungen und der Zusammenfassung. Jeder Bestandteil muss auf einem neuen Blatt beginnen.

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3 Sie müssen eine unmittelbare sowie eine elektronische Vervielfältigung, insbeson-

67 dere durch Scanning, gestatten. Die Blätter dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.

4 Sie sind auf biegsamem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (21 cm mal 29,7 cm) einzureichen.

5 Die Textseiten müssen links einen unbeschrifteten Rand von mindestens 2,5 cm aufweisen. Die übrigen Ränder sollen 2 cm betragen.

6 Alle Blätter sind mit arabischen Zahlen zu nummerieren.

7 Die Texte müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Symbole und einzelne Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein. Es ist mindestens ein Zeilenabstand von 1½ Zeilen einzuhalten. Die Schriftgrösse ist so zu wählen, dass die Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm aufweisen. Die Schrift muss unverwischbar sein.

8 Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.

9 Masseinheiten sind nach den Vorschriften der Einheitenverordnung vom

68 23. November 1994 anzugeben; zusätzliche Angaben in anderen Masseinheiten sind zulässig. Für mathematische und chemische Formeln sind die auf dem Fach-

69 gebiet üblichen Schreibweisen und Symbole zu verwenden.

10 Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. Terminologie und Zeichen sollen in der Anmeldung einheitlich sein.

11 Soweit das IGE die technischen Unterlagen elektronisch entgegennimmt (Art. 4 a ), kann es von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht

70 diese in geeigneter Weise.

Art. 26 Beschreibung

1 Die Beschreibung beginnt mit dem Titel, der eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt. Der Titel darf keine Fantasiebezeichnung

71 enthalten. Der endgültige Titel wird von Amtes wegen festgelegt.

2 72

3 In der Einleitung ist die Erfindung in den Grundzügen so zu umreissen, dass da-

73 nach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können.

4 Die Beschreibung soll eine Aufzählung der Figuren der Zeichnungen enthalten, mit einer kurzen Angabe, was jede Figur darstellt.

5 Sie muss mindestens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung enthalten, es sei denn, die Erfindung sei auf andere Weise genügend offenbart.

6 Sofern es nicht offensichtlich ist, muss die Beschreibung angeben, wie der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

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8 75

76 Sequenzprotokoll Art. 27

1 Sind in der Anmeldung Nukleotidoder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwal-

77 tungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht.

2 Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

Art. 28 Zeichnungen

1 Die benutzte Fläche der Zeichnungsblätter darf 17 cm mal 26,2 cm nicht überschreiten und keine Umrahmungen aufweisen.

2 Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.