Verwaltungsvereinbarung vom 24. September 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975 (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-09-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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In Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) des am 11. September 1975[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Portugiesischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkom-men» bezeichnet, haben die zuständigen schweizerischen und portugiesischen Behörden, und zwar

das Bundesamt für Sozialversicherung und das Sozialministerium

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) des Abkommens sind:

in der Schweiz

in Portugal

2 Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.

Art. 2

Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.

Titel II Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung

Art. 3

1 In den Fällen von Artikel 5 Buchstabe a) des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger derjenigen Vertragspartei, deren Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag des Arbeitgebers, dass der entsandte Arbeitnehmer dieser Gesetzgebung unterstellt bleibt.

2 Die Bescheinigung wird ausgestellt

3 Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 5 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist durch Vermittlung der zuständigen Behörde seines Landes ein Gesuch um Vereinbarung nach dem zweiten Absatz von Buchstabe a) einzureichen, und zwar

Art. 4

1 Zur Ausübung des in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts reichen die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch

2 Wählen die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des entsendenden Staates, so stellen ihnen die zuständigen Versicherungsträger dieses Staates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.

Titel III Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel Krankenversicherung

Art. 5

1 Um in den Genuss der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die dort erwähnten Personen einer der bei der Durchführung des genannten Artikels mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Beendigung der obligatorischen Versicherung in den portugiesischen Sozialversicherungen sowie über die im Laufe der letzten sechs Monate zurückgelegte Versicherungsdauer vor. Die schweizerische Krankenkasse kann die portugiesische Vorsorgekasse, welche die Bescheinigung ausgestellt hat, nötigenfalls um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.

2 Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch diejenige portugiesische Vorsorgekasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der erwähnten Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die «Caixa Central» zur Einholung dieser Bescheinigung.

3 Die Liste der schweizerischen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Artikel 8 des Abkommens mitwirken, ist in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthalten. Die zuständige schweizerische Behörde wird der zuständigen portugiesischen Behörde die Namen jener Krankenkassen bekanntgeben, die später erklären, bei der Anwendung von Artikel 8 des Abkommens mitwirken zu wollen.

Art. 6

1 Damit die in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der von der portugiesischen Gesetzgebung für die Leistungsgewährung verlangten Wartezeiten berücksichtigt werden, legen die in Artikel 9 des Abkommens erwähnten Personen der zuständigen portugiesischen Vorsorgekasse eine Bescheinigung über die Dauer ihrer Versicherung im Laufe der letzten sechs, dem Zeitpunkt des Austritts aus der schweizerischen Krankenkasse vorausgehenden Monate vor. Die portugiesische Vorsorgekasse kann die schweizerische Krankenkasse nötigenfalls durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.

2 Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch diejenige schweizerische Krankenkasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so gelangt die zuständige Vorsorgekasse durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die schweizerische Krankenkasse zur Einholung dieser Bescheinigung.

Art. 6bis [^2]

1 Um in der Schweiz in den Genuss der Leistungen wegen Krankheit zu gelangen, haben die in Artikel 10 des Abkommens erwähnten beschäftigten Personen dem Träger ihres neuen Wohnortes eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie auch nach der Wohnortverlegung weiterhin zum Bezug der Leistungen berechtigt sind.

Diese Bescheinigung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und wenn die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.

Der zuständige portugiesische Träger teilt in dieser Bescheinigung auf Grund der Angaben seines ärztlichen Dienstes die Dauer mit, während der die Leistungen gewährt werden können.

2 Der Träger des neuen Wohnortes lässt den Leistungsbezüger von sich aus oder auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers in regelmässigen Abständen untersuchen, um festzustellen, ob die medizinische Betreuung tatsächlich erfolgt und ordnungsgemäss durchgeführt wird. Er teilt das Ergebnis dieser Untersuchungen unverzüglich dem portugiesischen Träger mit. Die weitere Übernahme der Kosten für die medizinische Betreuung durch den portugiesischen Träger hängt von der Erfüllung dieser Formerfordernisse ab.

3 Sachleistungen werden auf Grund der tatsächlich aufgewendeten Beträge zurückerstattet; es können jedoch keine höheren Ansätze berücksichtigt werden, als sie für Sachleistungen an beschäftigte Personen gelten, welche der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind.

4 Auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers werden die Geldleistungen vom Träger des neuen Wohnortes ausbezahlt. Der zuständige leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den genauen Betrag der der betreffenden Person geschuldeten Geldleistungen mitzuteilen.

Die vorgeschossenen Leistungen werden dem Träger des neuen Wohnortes zurückerstattet.

5 Die Artikel 32 und 33 dieser Vereinbarung gelten sinngemäss.

Zweites Kapitel Invalidenversicherung

I Portugiesische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung haben oder im Genuss einer solchen Rente sind

Art. 7

Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens teilt die «Caixa Central» auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse die Beitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller nach der portugiesischen Gesetzgebung zurückgelegt hat und welche für die Eröffnung des Anspruches und die Berechnung der Invalidenpension nach dieser Gesetzgebung angerechnet würden.

Art. 8

Hat der Bezüger einer schweizerischen Invalidenrente seinen Wohnort nach Portugal verlegt, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit die «Caixa Central» ersuchen, ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt der Schweizerischen Ausgleichskasse jedoch unbenommen, den Antragsteller durch einen Arzt ihrer Wahl und unter den von ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen untersuchen zu lassen.

Art. 9

Verlegt der Bezüger einer schweizerischen Invalidenrente seinen Wohnort nach Portugal, so finden die Artikel 16 bis 19 sinngemäss Anwendung.

II Schweizerische und portugiesische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine portugiesische Invalidenleistung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind

Art. 10

Für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Ersuchen der «Caixa Central» die Beitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt hat.

Art. 11

Hat der Bezüger einer portugiesischen Invalidenleistung seinen Wohnort in die Schweiz verlegt, so kann der zuständige portugiesische Träger jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen sowie weitere von der portugiesischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.

Es bleibt dem genannten Träger jedoch unbenommen, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl und unter den von seiner Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen untersuchen zu lassen.

Art. 12

Verlegt der Bezüger einer portugiesischen Invalidenleistung seinen Wohnort in die Schweiz, so finden die Artikel 24 bis 26 sinngemäss Anwendung.

Drittes Kapitel Alters‑ und Hinterlassenenversicherung

I Portugiesische Staatsangehörige in Portugal mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung

A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge

Art. 13

1 Portugiesische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bei der «Caixa Central» ein. Wird der Antrag bei einem anderen portugiesischen Träger oder einer anderen portugiesischen Behörde als der Verbindungsstelle eingereicht, so vermerkt dieser Träger oder diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt ihn unverzüglich der «Caixa Central».

2 Für die Rentenanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse der «Caixa Central» zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.

Art. 14

1 Die «Caixa Central» vermerkt das Eingangsdatum des Rentenantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist.

2 Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrags und der Ausweise ersucht die «Caixa Central» die Schweizerische Ausgleichskasse um Mitteilung der Angaben über die schweizerische Versicherung, die sie gegebenenfalls für die Anwendung von Artikel 20 und 21 des Abkommens benötigt.

3 Auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt die «Caixa Central» ihr weitere von den portugiesischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.

Art. 15

Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über den Rentenantrag und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt sie der «Caixa Central».

Art. 16

Für die Anwendung von Artikel 22 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Ersuchen der «Caixa Nacional de Pensoes» in Lissabon die Höhe der schweizerischen Renten mit, welche an Berechtigte in Portugal ausbezahlt werden.

Art. 17

In Portugal wohnhafte portugiesische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen einer schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden entweder direkt oder durch Vermittlung der «Caixa Central» bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden ein. Im letzteren Fall vermerkt die «Caixa Central» das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde.

B. Auszahlung der Leistungen
Art. 18

Die Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden den in Portugal wohnhaften Berechtigten direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach dem von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.

Art. 19

Die Schweizerische Ausgleichskasse kann entweder direkt oder durch Vermittlung der «Caixa Central» bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen einholen.

Art. 20

Für die Zusprechung und Auszahlung der einmaligen Abfindung nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens finden die Artikel 13 bis 18 sinngemäss Anwendung.

II Schweizerische und portugiesische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf Leistungen der portugiesischen Versicherung

A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Art. 21

1 Schweizerische und portugiesische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf portugiesische Alters‑ oder Hinterlassenenleistungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Wird der Antrag bei einer anderen schweizerischen Behörde als der Verbindungsstelle eingereicht, so vermerkt diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt ihn unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse.

2 Für die Leistungsanträge sind die von der «Caixa Central» der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.

Art. 22

1 Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist; sie übermittelt hierauf den Antrag der «Caixa Central».

2 Für die Anwendung von Artikel 20 und 21 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers die Beitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt hat, und übermittelt nötigenfalls weitere von den schweizerischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.

Art. 23

Der zuständige portugiesische Träger entscheidet über den Leistungsantrag und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Art. 24

In der Schweiz wohnhafte schweizerische und portugiesische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen portugiesischen Trägers beim örtlich zuständigen portugiesischen Arbeitsgericht und ihre Berufungen gegen dessen Urteile beim «Supremo Tribunal Administrativo» in Lissabon entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen ein. Im letzteren Fall vermerkt die Schweizerische Ausgleichskasse das Eingangsdatum auf der Beschwerde‑ oder Berufungsschrift und übermittelt diese sodann unverzüglich der «Caixa Central» zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde.

B. Auszahlung der Leistungen
Art. 25

Die Alters‑ und Hinterlassenenleistungen werden den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten direkt durch den zuständigen portugiesischen Träger ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach dem von der portugiesischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.

Art. 26

Der zuständige portugiesische Träger kann entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den Leistungsbezügern eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen einholen.

III In Drittländern wohnhafte schweizerische und portugiesische Staatsangehörige mit Anspruch auf Alters‑ oder Hinterlassenenleistungen der schweizerischen oder portugiesischen Versicherung

Art. 27

1 Schweizer Bürger, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der portugiesischen Versicherung beanspruchen können, reichen ihren Antrag unter Beilage der erforderlichen Belege durch Vermittlung der «Caixa Central» beim zuständigen portugiesischen Träger ein.

2 Portugiesische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der schweizerischen Versicherung beanspruchen können, reichen ihren Antrag unter Beilage der erforderlichen Belege direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.

3 Über die Anträge entscheidet in den Fällen von Absatz 1 der zuständige portugiesische Träger, in den Fällen von Absatz 2 die Schweizerische Ausgleichskasse. Die Zustellung der Entscheide sowie die Auszahlung erfolgen direkt an die Berechtigten, gegebenenfalls nach den zwischen dem Land des leistungspflichtigen Trägers und dem Drittland bestehenden Zahlungsabkommen.

Viertes Kapitel Unfall‑ und Berufskrankheitenversicherung

Art. 28

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.