Abkommen vom 11. September 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Portugiesischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Stellung der Angehörigen der beiden Staaten in der schweizerischen und portugiesischen Gesetzgebung über Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Genannten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Dieses Abkommen gilt
A. in der Schweiz
- a. für die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b. für die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- c. für die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- d. für die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
- e. für die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, jedoch nur bezüglich des Titels III erstes Kapitel sowie der Titel IV und V dieses Abkommens;
B. in Portugal für die Gesetzgebungen:
- a. über das allgemeine System der Sozialen Sicherheit bezüglich der Leistungen für die Risiken Krankheit, Mutterschaft, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter und Tod sowie Familienleistungen, einschliesslich der Leistungen des Systems der Freiwilligen Sozialversicherung;
- b. über das System der Wiedergutmachung von Schäden aus Arbeitsunfällen;
- c. über die Sondersysteme für bestimmte Kategorien von Erwerbstätigen betreffend die unter Buchstabe a angeführten Leistungen;
- d. über den amtlichen Gesundheitsdienst.[^1]
2 Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Ausserdem gilt es
- a. für Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Katego-rien von Personen ausdehnen, wenn die ihre Gesetzgebung ändernde Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften der anderen Vertragspartei mitteilt, dass das Abkommen nicht für diese Vorschriften gilt;
- b. für Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird.
Art. 2[^2]
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staats-angehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, gleichgestellt.
2 Der in Absatz 1 angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften:
- a. über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer;
- b. über die Rentenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind; Artikel 5a bleibt vorbehalten;
- c. über Fürsorgeleistungen an im Ausland wohnende betagte und invalide Schweizer Bürger.
Art. 3[^3]
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls erhalten die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Personen, die Anspruch auf Geldleistungen nach den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen haben, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Staatsangehörige der anderen Vertragspartei sowie, soweit sie ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, an deren Familienangehörige und Hinterlassene, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen oder deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Titel II Anwendbare Gesetzgebung
Art. 4
1 Staatsangehörige einer Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie erwerbstätig sind.
2 Gelten auf Grund einer im Gebiet beider Vertragsparteien ausgeübten Erwerbstätigkeit nach dem in Absatz 1 genannten Grundsatz die Gesetzgebungen beider Vertragsparteien, so sind den Versicherungen jeder der beiden Vertragsparteien Beiträge nur für die in deren Gebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit geschuldet.
Art. 5
Von dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
- a. Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendung diese Dauer, so kann die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
- b. Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Indessen werden diese Arbeitnehmer, wenn sie auf Dauer angestellt sind und das Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung hat, auf Antrag des Arbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder auf Antrag des Arbeitnehmers mit Zustimmung des Arbeitgebers der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet sich die Zweigniederlassung oder die ständige Vertretung befindet.
- c. Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
- d.[^4] Die Buchstaben a bis c gelten für alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 5a[^5]
Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, sind nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei versichert.
Art. 6[^6]
1 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
2 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind nach der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
3 Absatz 2 gilt entsprechend für:
- a. Staatsangehörige dritter Staaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der einen Vertragspartei im Gebiete der anderen Vertragspartei beschäftigt werden;
- b. Staatsangehörige der einen Vertragspartei und Staatsangehörige dritter Staaten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei in persönlichen Diensten eines in den Absätzen 1 oder 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei beschäftigt werden.
4 Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung der einen Vertragspartei Personen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei im allgemeinen auferlegten Pflichten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu erfüllen. Beschäftigt ein in Absatz 1 oder 2 genannter Staatsangehöriger Personen im Sinne des vorhergehenden Satzes, so gilt dieser für ihn entsprechend.
5 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 7[^7]
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können zugunsten der in Betracht kommenden Personen Ausnahmen von den Artikeln 4–6 vereinbaren.
Art. 7a[^8]
1 Übt eine Person eine Erwerbstätigkeit im Gebiet der einen Vertragspartei aus und bleibt sie nach den Artikeln 5–7 weiterhin der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetzgebung, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel Krankenversicherung und Mutterschaftsversicherung[^9]
Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 8[^10]
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert:
- a. Verlegt eine Person, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihren Wohnort von Portugal nach der Schweiz, so wird sie unabhängig von ihrem Alter in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern sie
- – unmittelbar vor ihrem Wohnortswechsel
- – der portugiesischen Krankenversicherung angeschlossen war, wenn sich die Versicherung in der Schweiz auf Krankengeld bezieht;
- – Anspruch auf Leistungen des portugiesischen Nationalen Gesundheitsdienstes hatte, wenn sich die Versicherung in der Schweiz auf Krankenpflege bezieht;
- – sich innert dreier Monate nach ihrem Wohnortswechsel um die Aufnahme in eine schweizerische Krankenkasse bewirbt;
- – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt;
- – nicht ausschliesslich zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt.
- b. Die Zeiten, während derer eine Person Anspruch auf Leistungen des portugiesischen Nationalen Gesundheitsdienstes hatte, und, in bezug auf Krankengeld, die Zeiten, während derer sie der portugiesischen Krankenversicherung angeschlossen war, werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt; bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit mindestens drei Monaten einer schweize-rischen Krankenkasse angehört.
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
Art. 9[^11]
Für den Erwerb des Anspruchs auf Kranken- oder Mutterschaftsleistungen nach der portugiesischen Gesetzgebung gilt folgende Regelung, wenn die betreffende Person, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, seit ihrer letzten Einreise in Portugal eine Beitragszeit nach dieser Gesetzgebung zurückgelegt hat:
- a. Die von dem Wohnortswechsel in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten werden wie nach der portugiesischen Gesetzgebung zurückgelegte Zeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht überschneiden und nicht mehr als drei Monate zwischen dem Ausscheiden aus der schweizerischen Krankenkasse und der obligatorischen Unterstellung in der portugiesischen Sozialen Sicherheit vergangen sind;
- b. Für die Leistungen bei Mutterschaft gilt Buchstabe a nur, wenn die Versicherte während der letzten drei Monate vor dem Zeitpunkt, in dem diese Leistungen in Betracht kommen, Beiträge nach der portugiesischen Gesetzgebung entrichtet hat.
Art. 10
Ein in Portugal beschäftigter schweizerischer oder portugiesischer Staatsangehöriger, dem von einem portugiesischen Träger Leistungen wegen Krankheit gewährt werden, hat auch dann Anspruch auf diese Leistungen, wenn er seinen Wohnort nach der Schweiz verlegt, sofern ihm der portugiesische Träger, dem er angeschlossen ist, die Zustimmung zu dieser Wohnortsverlegung vor der Abreise erteilt hat.
Zweites Kapitel Invalidenversicherung
Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 11[^12]
1 Nichterwerbstätige portugiesische Staatsangehörige haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz wohnen und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. Ein Aufenthalt ausserhalb der Schweiz während höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer im Sinne des ersten und zweiten Satzes nicht.
2 Kinder, die in Portugal invalid geboren sind, deren Mutter in der Schweiz versichert ist und sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Portugal aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach er Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind auf ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Falle die Kosten für Leistungen im Gebiet eines Drittstaates jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 12[^13]
1 Für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines schweizerischen oder portugiesischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den portugiesischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.
2 Ordentliche schweizerische Alters- und Hinterlassenenrenten, die eine nach Absatz 1 berechnete Invalidenrente ablösen, werden nach den schweizerischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden. Wenn jedoch die portugiesischen Versicherungszeiten trotz der Anwendung von Artikel 20 dieses Abkommens sowie der Bestimmungen anderer Staatsverträge ausnahmsweise keinen Anspruch auf eine entsprechende portugiesische Leistung entstehen lassen, so werden sie für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die obenerwähnten schweizerischen Renten dient, ebenfalls berücksichtigt.
Art. 13[^14]
1 Für den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung der schweizerischen Invalidenversicherung gilt ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben muss, dessen Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, als Versicherter im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung, für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität; er hat Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz.
2 Als Versicherter im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung gilt auch ein portugiesischer Staatsangehöriger, der nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhält.
Art. 14
Portugiesische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
Art. 15[^15]
1 Für den Erwerb des Anspruchs auf portugiesische Invalidenleistungen sowie für deren Berechnung werden die von einem schweizerischen oder portugiesischen Staatsangehörigen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten wie portugiesische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Für die Feststellung der Leistungen wird der für die Berechnung massgebende durchschnittliche Lohn auf Grund der Löhne bestimmt, die während der nach der portugiesischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeit bezogen wurden. Dies gilt nur, wenn die in den portugiesischen Versicherungen zurückgelegte Beitragszeit mindestens zwölf Monate beträgt.
2 Absatz 1 gilt nur für Personen, die im Zeitpunkt, in dem wegen Krankheit oder Unfall eine Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität eintritt, obligatorisch der portugiesischen Versicherung angeschlossen sind.
Art. 16
Wird ein in Portugal wohnender Versicherter, der eine ordentliche halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, im Sinne der portugiesischen Gesetzgebung invalid und reichen die allein nach dieser Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten, unter Ausschluss der bei der Gewährung der schweizerischen halben Rente bereits berücksichtigten Zeiten, für den Anspruch auf eine Invalidenleistung nach der portugiesischen Gesetzgebung aus, so erhält er auch diese Leistung.
Drittes Kapitel Alters- und Hinterlassenenversicherung
Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 17
1 Portugiesische Staatsangehörige haben vorbehältlich des Absatzes 3 unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.
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