Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-03-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Verfassung der Republik und des Kantons Jura

2 vom 20. März 1977 (Stand am 11. März 2015) Das jurassische Volk im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und seinen zukünftigen Generationen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine

3 geeinte Gemeinschaft zu gründen, gibt sich folgende Verfassung:

Das jurassische Volk beruft sich auf die Menschenrechtserklärung von 1789, auf die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 und auf die

4 Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 . Gestützt auf diese Grundsätze ist die Republik und der Kanton Jura, hervorgegangen aus dem Akt freier Selbstbestimmung vom 23. Juni 1974, entschlossen, eine gedeihliche Gesellschaft aufzubauen, die Grundrechte zu beachten, verantwortungsvoll mit der Umwelt umzugehen, die soziale Gerechtigkeit und die Zusammenarbeit unter den Völkern zu fördern und aktiv in den Gemeinschaften mitzuwirken, auf die sie

5 sich beruft. I. Souveränität

Art. 1 Staatsform

1 Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat.

2 Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2 Ausübung der Souveränität

Die Souveränität steht dem Volk zu, das sie unmittelbar oder durch seine Vertreter ausübt.

Art. 3 Sprache

Das Französische ist Landesund Amtssprache der Republik und des Kantons Jura.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Republik und der Kanton Jura arbeitet mit den anderen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen.

2 Sie ist bestrebt, mit ihren Nachbarn eng zusammenzuarbeiten.

3 Sie ist weltoffen und arbeitet mit den um Solidarität bemühten Völkern zusammen.

Art. 5 Wappen

Die Republik und der Kanton Jura hat das folgende Wappen: «Gespalten von Silber mit rotem Bischofsstab und von Rot mit drei silbernen Balken» II. Die Grundrechte

Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz

1 Mann und Frau sind gleichberechtigt.

2 Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner weltanschaulichen Überzeugung, seiner Meinung oder seiner sozialen Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 7 Menschenwürde

1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Chancengleichheit.

Art. 8 Freiheitsrechte

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Gewährleistet sind insbesondere:

Art. 9 Rechtsschutz im Allgemeinen

1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

2 Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor über ihren Rechtsstreit entschieden wird.

3 Jeder hat ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Anspruch auf Akteneinsicht.

4 Mittellose Parteien haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach den Vorschriften des Gesetzes.

6 Art. 10

Art. 11 Zensur

Die Zensur ist untersagt.

Art. 12 Eigentum

1 Das Eigentum ist in seiner privaten und seiner sozialen Funktion anerkannt und in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.

2 Wer enteignet wird, hat Anspruch auf volle und nach Möglichkeit im Voraus zu leistende Entschädigung.

3 Bei überwiegendem öffentlichem Interesse ergreift der Staat Massnahmen, um den Missbrauch des Eigentums insbesondere an Boden, Wohnungen und wichtigen Produktionsmitteln zu verhindern.

4 Der Staat fördert den bäuerlichen Grundbesitz.

5 Das Gesetz kann dem Staat und den Gemeinden ein Vorkaufsrecht in den Fällen einräumen, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

Art. 13 Beschränkung der Grundrechte

Die Grundrechte können nur durch Gesetz eingeschränkt werden und nur so weit, als ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

Art. 14 Wirkungen der Grundrechte

1 Alle Staatsgewalt ist an die Grundrechte gebunden.

2 Jeder achtet bei der Ausübung seiner Grundrechte .die Grundrechte der anderen.

Art. 15 Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden zu erfüllen.

Art. 16 Bürgerrecht

1 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts.

2 Das Gemeindebürgerrecht begründet das Kantonsbürgerrecht. III. Die Aufgaben des Staates 1. Die Familie

Art. 17

1 Der Staat schützt und unterstützt die Familie, die Urzelle und Grundlage der Gesellschaft.

2 Er stärkt die Stellung der Familie in der Gemeinschaft. 2. Soziale Sicherheit

Art. 18 Grundsatz

1 Der Staat und die Gemeinden fördern die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.

2 Sie schützen insbesondere die Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.

3 Sie fördern die Eingliederung der Wanderbevölkerung in ihre jurassische soziale Umwelt.

Art. 19 Recht auf Arbeit

1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.

2 Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an.

3 Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert.

4 Der Staat fördert die berufliche Umschulung.

5 Er fördert die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Behinderten.

Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen

Zum Schutz der Erwerbstätigen trifft der Staat folgende Massnahmen:

Art. 21 Sozialer Frieden

Der Staat setzt eine kantonale Schlichtungsund Schiedsstelle ein, die sich bei sozialen Konflikten einschaltet.

Art. 22 Recht auf Wohnung

1 Das Recht auf Wohnung ist anerkannt.

2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhält.

3 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Mieter gegen Missbräuche.

Art. 23 Sozialversicherungen und Sozialleistungen

1 Der Staat und die Gemeinden können die Sozialversicherungen und Sozialleistungen des Bundes ergänzen und weitere einführen.

2 Der Staat führt die Familienzulagen allgemein ein.

3 Das Gesetz geht für die Finanzierung der Sozialversicherungen und Sozialleistungen vom Grundsatz der Solidarität aus. 3. Sozialhilfe

Art. 24

Die Sozialhilfe ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden. 4. Gesundheitswesen

Art. 25 Schutz im Allgemeinen

1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Hygiene und die Volksgesundheit.

2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge und die Berufe, die der Pflege von Kranken und Behinderten dienen.

3 Der Staat regelt und überwacht die Ausübung der medizinischen und paramedizinischen Berufe.

7 Art. 26 Organisation des Spitalwesens

1 Der Staat organisiert und koordiniert das gesamte Spitalwesen und die angeschlossenen medizinischen Einrichtungen.

2 8 Er sorgt für deren Unterhalt.

3 9 Er überträgt die Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Anstalt.

Art. 27 Hauspflege

Der Staat fördert die Hauspflege.

Art. 28 Gesundheitspolizei

Der Staat organisiert die Gesundheitspolizei.

Art. 29 Versicherungen

1 Die Kranken-, die Unfallund die Mutterschaftsversicherung sind obligatorisch.

2 Der Staat fördert die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.

Art. 30 Sport

Der Staat fördert den Volkssport.

Art. 31 Gesundheitsrat

1 Der Staat schafft einen Gesundheitsrat.

2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Gesundheitsrats. 5. Schulwesen

Art. 32 Aufgabe

1 Die Schule hat die Aufgabe, für die volle Entfaltung der Kinder zu sorgen.

2 Sie erzieht und unterrichtet die Kinder solidarisch mit der Familie.

3 Sie erzieht die Kinder zu freien und verantwortungsbewussten Menschen, die fähig sind, ihr Leben selber zu meistern.

Art. 33 Schulpflicht

Der Schulbesuch ist obligatorisch.

Art. 34 Öffentliche Schulen

1 Der Staat organisiert und überwacht das öffentliche Schulwesen.

2 Die Aufnahme in den Kindergarten ist gewährleistet.

3 Der Unterricht ist unentgeltlich.

4 Die öffentlichen Schulen achten die Gedanken-, die Gewissensund die Religionsfreiheit.

Art. 35 Aufgabenverteilung

1 Der Kindergarten und die obligatorische Volksschule sind Sache des Staates und der Gemeinden.

2 Die Mittelschulen, die Berufsschulen, die Gewerbeund die Handelsschulen sind Sache des Staates.

3 Die Berufsbildung kann in bestimmten Fällen privaten Einrichtungen übertragen werden.

4 Der Staat sorgt für die Ausbildung und ständige Weiterbildung der Lehrer.

Art. 36 Ausbildung von Behinderten

Der Staat unterhält oder fördert Sondereinrichtungen, in denen Behinderte eine ihnen angemessene Ausbildung erhalten.

Art. 37 Ausbildung ausserhalb des Kantons

Der Staat sorgt, wenn nötig durch Vereinbarungen, für Ausbildungsmöglichkeiten, die im Kanton nicht bestehen.

Art. 38 Privatschulen

1 Das Recht zur Gründung von Privatschulen ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.

2 Der Staat unterstützt die Privatschulen unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen.

Art. 39 Aufsicht

Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates.

Art. 40 Recht auf Ausbildung

1 Das Recht auf Ausbildung ist anerkannt.

2 Der Staat und die Gemeinden erleichtern den Besuch von Schulen und Universitäten sowie die Berufsausbildung im Allgemeinen.

Art. 41 Schulrat

1 Der Staat schafft einen Schulrat.

2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Schulrats. 6. Kultur und Erwachsenenbildung

Art. 42 Kulturschaffen

1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen das Kulturschaffen im schöpferischen Bereich, in der Forschung, in Veranstaltungen und im Bereich der Verbreitung.

2 Sie sorgen aktiv für die Erhaltung, die Bereicherung und die Pflege des jurassischen Brauchtums, vor allem der Mundart.

3 Sie fördern die Pflege der französischen Sprache.

Art. 43 Erwachsenenbildung

Der Staat und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung. 7. Büro für Frauenfragen

Art. 44

Der Staat schafft ein Büro für Frauenfragen, dessen Aufgaben insbesondere sind:

7 . Nachhaltige Entwicklung bis 10

Art. 44 a

1 Der Staat und die Gemeinden wachen über die Einhaltung des Gleichgewichts zwischen der Bewahrung der natürlichen Umwelt und den Bedürfnissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.

2 Bei der Ausübung ihrer Aufgaben beachten sie die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und sie tragen den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung. 8. Umwelt und Raumordnung

Art. 45 Umweltschutz

1 Der Staat und die Gemeinden schützen den Menschen und seinen natürlichen Lebensraum vor Schäden; sie bekämpfen insbesondere die Verschmutzung der Luft, des Bodens und der Gewässer sowie den Lärm.

2 Sie erhalten die Schönheit und Eigenart der Landschaft sowie die Naturund Kulturdenkmäler.

3 Der Staat schützt die Tierund Pflanzenwelt, insbesondere den Wald.

4 Er regelt Jagd und Fischerei.

Art. 46 Raumplanung

1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes.

2 Sie erhalten soweit wie möglich die Forstund die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forstund Landwirtschaft überwiegen.

3 Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen.

4 Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten.

5 Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung. 9. Wirtschaft

Art. 47 Wirtschaftsentwicklung

1 Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons; er berücksichtigt die Bedürfnisse der Regionen und sorgt für die Vielfalt der Wirtschaftstätigkeiten.

2 Er kann zu diesem Zweck Ämter schaffen und Einrichtungen unterstützen, namentlich einen konsultativen Wirtschaftsund Sozialrat und ein Amt für Wirtschaftsförderung.

Art. 48 Bauund Strassenwesen

Der Staat erlässt Vorschriften über das Bauund das Strassenwesen.

Art. 49 Öffentlicher Verkehr

Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.

Art. 50 Bodenschätze

Der Staat kontrolliert die Ausbeutung der Bodenschätze.

Art. 51 Landwirtschaftspolitik

Der Staat erarbeitet eine Landwirtschaftspolitik. 10. Konsumentenschutz

Art. 52

Der Staat berücksichtigt die Interessen der Konsumenten. 11. Humanitäre Hilfe

Art. 53

Der Staat fördert die humanitäre Hilfe und beteiligt sich an der Entwicklungszusammenarbeit mit den benachteiligten Völkern. 12. Öffentliche Ordnung

Art. 54

Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung, für Sicherheit und Ruhe. IV. Die Organisation des Staates 1. Allgemeine Grundsätze

Art. 55 Gewaltentrennung

Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt.

Art. 56 Grundlagen des staatlichen Handelns

1 Alles staatliche Handeln muss auf den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und von Treu und Glauben beruhen.

2 Es muss verhältnismässig sein.

Art. 57 Haftung

Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den Behörden und Beamte in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

Art. 58 Rückwirkung von Gesetzen

Gesetzen, die den einzelnen oder den Gemeinden neue Lasten oder Pflichten auferlegen, darf keine Rückwirkung zukommen.

Art. 59 Übertragung von Befugnissen

1 Das Volk, das Parlament und die Regierung können ihre Befugnisse nach den Vorschriften des Gesetzes übertragen.

2 Für Volk und Parlament bestimmt das Gesetz den Gegenstand jeder Übertragung von Befugnissen und legt deren Zweck und Umfang fest.

Art. 60 Notrecht

Das Gesetz bestimmt, dass im Krieg oder bei Katastrophen dem Parlament oder der Regierung vorübergehend Befugnisse übertragen werden können, die von der Verfassung abweichen.

Art. 61 Rechtsauskunft und Schlichtung

1 Der Staat richtet einen grundsätzlich unentgeltlichen Rechtsauskunftsdienst ein.

2 Er kann eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten errichten.

Art. 62 Unvereinbare Ämter

1 Niemand darf zwei der folgenden Ämter gleichzeitig ausüben: Abgeordneter im Parlament, Mitglied der Regierung, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt.

2 Die Mitglieder der Regierung dürfen keiner Bezirksoder Gemeindebehörde angehören.

3 Die vollamtlichen Richter dürfen keiner Gemeindebehörde und keiner anderen Bezirksbehörde angehören.

4 Das Mandat eines eidgenössischen Parlamentariers ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: Abgeordneter im Kantonsparlament, vollamtlicher Richter, Staatsan-

11 walt und Mitglied der Regierung.

5 12

6 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern für die nebenamtlichen Richter und die Beamten.

Art. 63 Unvereinbarkeit bei Verwandtschaft

Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern bei Verwandtschaft und. Verschwägerung.

Art. 64 Doppeltätigkeit

Das Amt eines Regierungsmitglieds oder eines vollamtlicher Richters ist mit jeder anderen bezahlten Tätigkeit unvereinbar.

Art. 65 Amtsdauer

1 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirksund der Ge-

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.