Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (mit Anhängen)
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Interamerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Massgabe folgender Bestimmungen tätig wird:
Art. IZweck und Aufgaben
Abschnitt 1 Zweck
Zweck der Bank ist es, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Abschnitt 2 Aufgaben
Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:
- i) den Einsatz öffentlichen und privaten Kapitals für Entwicklungszwecke zu fördern;
- ii) ihr eigenes Kapital, von ihr auf den Geld- und Kapitalmärkten aufgenommene Gelder und sonstige zur Verfügung stehende Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei diejenigen Darlehen und Garantien Vorrang geniessen, die am wirksamsten zu ihrem wirtschaftlichen Wachstum beitragen;
- iii) private Kapitalanlagen in Vorhaben, Unternehmungen und Tätigkeiten zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und private Kapitalanlagen zu ergänzen, wenn privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung steht;
- iv) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Entwicklungspolitik auf eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen auszurichten, und zwar in einer Weise, die zur Zielsetzung gerecht wird, die gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften und das geordnete Wachstum ihres Aussenhandels zu fördern, und
- v) bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -projekten technische Hilfe zu leisten, wobei diese die Abklärung von Prioritäten und die Ausarbeitung von Vorschlägen für einzelne Vorhaben einschliesst.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bank soweit wie möglich mit nationalen und internationalen Institutionen und mit privaten Kapitalgebern zusammen.
Art. IIMitgliedschaft in der Bank und Kapital der Bank
Abschnitt 1 Mitgliedschaft
Gründungsmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die bis zu dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Bank annehmen.
Anderen Mitgliedern der Organisation Amerikanischer Staaten und Kanada, den Bahamas und Guayana steht die Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten und Bedingungen offen, welche die Bank festsetzt.
Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.
Abschnitt 1A[^1] Arten von Beständen
Die Bestände der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalbeständen nach diesem Artikel und den Beständen des nach Artikel IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte (im folgenden als «Fonds» bezeichnet).
Abschnitt 2 Genehmigtes ordentliches Kapital
Das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank beträgt zunächst achthundertfünfzig Millionen US-Dollar ($850 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 und zerfällt in 85 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Massgabe des Abschnitts 3 gezeichnet werden können.[^2]
Das genehmigte ordentliche Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von vierhundert Millionen US-Dollar ($400 000 000) ist einzuzahlen, und vierhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($450 000 000) sind für die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii genannten Zwecke abrufbar.
Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe a ist um fünfhundert Millionen US-Dollar ($500 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 zu erhöhen,
- i) sofern der nach Abschnitt 4 für die Einzahlung aller Zeichnungen gesetzte Termin verstrichen ist und
- ii) sofern der Gouverneursrat auf einer so bald wie möglich nach dem unter Ziffer i erwähnten Zeitpunkt abgehaltenen ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung die erwähnte Erhöhung um fünfhundert Millionen US-Dollar ($500 000 000) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten genehmigt hat.
Die Erhöhung des Stammkapitals nach Buchstabe c erfolgt in der Form abrufbaren Kapitals.
e)[^3] Ungeachtet der Buchstaben c und d und vorbehaltlich des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte ordentliche Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich einer Dreiviertelmehrheit aller Gouverneure, die eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder umfassen muss, beschlossen.
...[^4]
Abschnitt 3 Zeichnung von Anteilen
a)[^5] Jedes Mitglied hat Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen. Die Anzahl der von den Gründungsmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, in der die Verpflichtung eines jeden Mitglieds hinsichtlich des eingezahlten und des abrufbaren Kapitals enthalten ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank festgelegt.
b)[^6] Bei einer Erhöhung des ordentlichen Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist jedes Mitglied berechtigt, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird, zu zeichnen, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.
Die von den Gründungsmitgliedern ursprünglich gezeichneten Anteile am ordentlichen Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht die Bank unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
Die Haftung der Mitgliedstaaten auf Grund der Anteile am ordentlichen Kapital ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
Die Anteile am ordentlichen Stammkapital dürfen weder verpfändet noch belastet werden, und sie sind nur auf die Bank übertragbar.
...[^7]
Abschnitt 4 Einzahlung der gezeichneten Beträge
Die Einzahlung der gezeichneten Beträge des ordentlichen Stammkapitals der Bank nach Anhang A wird folgendermassen vorgenommen:
- i) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank erfolgt in drei Raten; die erste beträgt 20 Prozent, die zweite und dritte je 40 Prozent des Betrags. Die erste Rate ist von jedem Staat zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag zu zahlen, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 in seinem Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960. Die beiden übrigen Raten sind zu den von der Bank bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, frühestens jedoch am 30. September 1961 bzw. 30. September 1962.
- Von jeder Rate sind 50 Prozent in Gold und/oder Dollar und 50 Prozent in der Währung des Mitglieds zu zahlen.
- ii)[^8] Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am ordentlichen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigt wird, welche die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in US-Dollar, in voll konvertierbarer Währung des Mitgliedstaats oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
- Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Hundertsatz für alle Anteile zu erfolgen.
Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe a Ziffer i erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Zeichnung in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Massgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.
Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung der zweiten und dritten Rate des eingezahlten Teils ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für
- i) die erste bzw. zweite Rate des eingezahlten Teils der Zeichnungen und
- ii) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe auf die Zeichnungsquoten für den Fonds
gezahlt sind.
Abschnitt 5 Ordentliche Kapitalmittel
In diesem Übereinkommen schliesst der Ausdruck «ordentliche Kapitalmittel» der Bank ein:
- i) das nach den Abschnitten 2 und 3 gezeichnete genehmigte ordentliche Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
- ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet;
- iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Beständen gewährt wurden;
- iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie
- v) alle sonstigen aus den oben genannten Mitteln erzielten Einnahmen.
Art. IIA[^9]Interregionales Kapital der Bank
Art. IIIGeschäftstätigkeit
Abschnitt 1[^10] Verwendung der Bestände
Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des in Artikel I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben sowie zur Finanzierung der Entwicklung von Mitgliedern der Karibischen Entwicklungsbank durch die Gewährung von Darlehen und technischer Hilfe an diese Institution verwendet.
Abschnitt 2 Arten der Geschäftstätigkeit
(a)[^11] Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte.
(b)[^12] Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 finanzierten Geschäfte; sie betreffen ausschliesslich Darlehen, die von der Bank gewährt oder garantiert werden oder an denen die Bank beteiligt ist und die nur in der oder den Währungen rückzahlbar sind, in denen die Darlehen gewährt wurden. Diese Geschäfte unterliegen im Einklang mit diesem Übereinkommen den Bedingungen, welche die Bank für angebracht hält.
(c) Als Spezialoperationen gelten die aus den Mitteln des Fonds nach Artikel IV finanzierten Geschäfte.
Abschnitt 3[^13] Grundprinzip der Trennung der Geschäftsbereiche
(a) Die ordentlichen Kapitalbestände im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 und die Bestände des Fonds im Sinne des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe h werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig voneinander getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwendet.
(b) Die ordentlichen Kapitalbestände werden unter keinen Umständen mit Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Verlusten aus Geschäften, für die ursprünglich Bestände des Fonds verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
(c) In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte getrennt auszuweisen, und die Bank erlässt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(d) Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände. Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der Bestände des Fonds. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, welches die Bank bestimmt.
Abschnitt 4 Methoden der Darlehensgewährung oder der Übernahme von Garantien
Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen oder Gebietskörperschaften und jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds sowie der Karibischen Entwicklungsbank auf folgende Weise Darlehen gewähren oder garantieren:[^14]
- i) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die dem uneingeschränkt verfügbaren eingezahlten ordentlichen Kapital und – unter Vorbehalt des Abschnitts 13 – ihren Reserven und nicht ausgeschütteten Überschüssen entsprechen, oder aus den uneingeschränkt verfügbaren Mitteln des Fonds;
- ii) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank auf dem Kapitalmarkt oder im Wege der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalmittel oder die Mittel des Fonds einzubringen, und[^15]
- iii) durch die mit Hilfe der ordentlichen Kapitalmittel[^16] oder der Mittel des Fonds übernommenen Teil- oder Gesamtgarantien für Darlehen, die – ausser in Sonderfällen – von privaten Anlegern gewährt worden sind.
Abschnitt 5[^17] Grenzen der Geschäftstätigkeit
Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfte gewährten Darlehen und Garantien darf den Gesamtbetrag ihres uneingeschränkt verfügbaren gezeichneten ordentlichen Kapitals zuzüglich der uneingeschränkt verfügbaren Reserven und Überschüsse, die zu den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 gehören, jedoch mit Ausnahme der der Sonderreserve nach Abschnitt 13 zugewiesenen Einkünfte und der sonstigen Einkünfte der ordentlichen Kapitalmittel, die durch Beschluss des Gouverneursrats den Reserven zugewiesen werden, die für Darlehen und Garantien nicht zur Verfügung stehen, zu keiner Zeit übersteigen.
Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Verpflichtungen Anwendung finden, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den Gesamtkapitalbetrag der von der Bank zwecks Einschluss in ihre ordentlichen Kapitalmittel aufgenommenen ausstehenden Kreditmittel, die in derselben Währung zahlbar sind, zu keiner Zeit übersteigen.
Abschnitt 6[^18] Finanzierung direkter Darlehen
Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Finanzierungsmittel wie folgt zur Verfügung stellen:
- a) indem sie dem Darlehensnehmer die zur Deckung des Devisenaufwands für das betreffende Vorhaben erforderlichen Währungen der Mitglieder mit Ausnahme der Währung des Mitglieds zur Verfügung stellt, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll;
- (b)[^19] indem sie Finanzierungsmittel für die mit den Zwecken des Darlehens zusammenhängenden Ausgaben im Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Verfügung stellt. Nur in Sonderfällen, insbesondere wenn das Vorhaben mittelbar eine Erhöhung der Devisennachfrage in jenem Staat nach sich zieht, werden die von der Bank gewährten Finanzierungsmittel zur Deckung örtlicher Ausgaben in Gold oder in anderen Währungen als der Landeswährung des betreffenden Staates zur Verfügung gestellt; in diesem Fall dürfen die von der Bank für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.
Abschnitt 7 Vorschriften und Bedingungen für die Darlehensgewährung oder die Übernahme von Garantien
Die Bank kann unter Beachtung folgender Vorschriften und Bedingungen Darlehen gewähren oder garantieren:
- i) Der Antragsteller auf das Darlehen hat einen ausführlichen Vorschlag vorzulegen, und dieser Vorschlag muss vom Mitarbeiterstab der Bank nach Abklärung seiner Vorzüge in einem schriftlichen Bericht befürwortet worden sein. Unter besonderen Umständen kann das Direktorium mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Fehlen eines solchen Berichts der Vorschlag ihm selbst zur Entscheidung vorgelegt wird;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.