Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1959-04-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Interamerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Massgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

Art. IZweck und Aufgaben

Abschnitt 1 Zweck

Zweck der Bank ist es, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Abschnitt 2 Aufgaben

a)

Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:

b)

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bank soweit wie möglich mit nationalen und internationalen Institutionen und mit privaten Kapitalgebern zusammen.

Art. IIMitgliedschaft in der Bank und Kapital der Bank

Abschnitt 1 Mitgliedschaft

a)

Gründungsmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die bis zu dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Bank annehmen.

b)

Anderen Mitgliedern der Organisation Amerikanischer Staaten und Kanada, den Bahamas und Guayana steht die Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten und Bedingungen offen, welche die Bank festsetzt.

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.

Abschnitt 1A[^1] Arten von Beständen

Die Bestände der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalbeständen nach diesem Artikel und den Beständen des nach Artikel IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte (im folgenden als «Fonds» bezeichnet).

Abschnitt 2 Genehmigtes ordentliches Kapital

a)

Das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank beträgt zunächst achthundertfünfzig Millionen US-Dollar ($850 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 und zerfällt in 85 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Massgabe des Abschnitts 3 gezeichnet werden können.[^2]

b)

Das genehmigte ordentliche Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von vierhundert Millionen US-Dollar ($400 000 000) ist einzuzahlen, und vierhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($450 000 000) sind für die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii genannten Zwecke abrufbar.

c)

Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe a ist um fünfhundert Millionen US-Dollar ($500 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 zu erhöhen,

d)

Die Erhöhung des Stammkapitals nach Buchstabe c erfolgt in der Form abrufbaren Kapitals.

e)[^3] Ungeachtet der Buchstaben c und d und vorbehaltlich des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte ordentliche Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich einer Dreiviertelmehrheit aller Gouverneure, die eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder umfassen muss, beschlossen.

f)

...[^4]

Abschnitt 3 Zeichnung von Anteilen

a)[^5] Jedes Mitglied hat Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen. Die Anzahl der von den Gründungsmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, in der die Verpflichtung eines jeden Mitglieds hinsichtlich des eingezahlten und des abrufbaren Kapitals enthalten ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank festgelegt.

b)[^6] Bei einer Erhöhung des ordentlichen Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist jedes Mitglied berechtigt, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird, zu zeichnen, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.

c)

Die von den Gründungsmitgliedern ursprünglich gezeichneten Anteile am ordentlichen Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht die Bank unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

d)

Die Haftung der Mitgliedstaaten auf Grund der Anteile am ordentlichen Kapital ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

e)

Die Anteile am ordentlichen Stammkapital dürfen weder verpfändet noch belastet werden, und sie sind nur auf die Bank übertragbar.

f)

...[^7]

Abschnitt 4 Einzahlung der gezeichneten Beträge

a)

Die Einzahlung der gezeichneten Beträge des ordentlichen Stammkapitals der Bank nach Anhang A wird folgendermassen vorgenommen:

b)

Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe a Ziffer i erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Zeichnung in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Massgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.

c)

Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung der zweiten und dritten Rate des eingezahlten Teils ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für

gezahlt sind.

Abschnitt 5 Ordentliche Kapitalmittel

In diesem Übereinkommen schliesst der Ausdruck «ordentliche Kapitalmittel» der Bank ein:

Art. IIA[^9]Interregionales Kapital der Bank
Art. IIIGeschäftstätigkeit

Abschnitt 1[^10] Verwendung der Bestände

Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des in Artikel I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben sowie zur Finanzierung der Entwicklung von Mitgliedern der Karibischen Entwicklungsbank durch die Gewährung von Darlehen und technischer Hilfe an diese Institution verwendet.

Abschnitt 2 Arten der Geschäftstätigkeit

(a)[^11] Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte.

(b)[^12] Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 finanzierten Geschäfte; sie betreffen ausschliesslich Darlehen, die von der Bank gewährt oder garantiert werden oder an denen die Bank beteiligt ist und die nur in der oder den Währungen rückzahlbar sind, in denen die Darlehen gewährt wurden. Diese Geschäfte unterliegen im Einklang mit diesem Übereinkommen den Bedingungen, welche die Bank für angebracht hält.

(c) Als Spezialoperationen gelten die aus den Mitteln des Fonds nach Artikel IV finanzierten Geschäfte.

Abschnitt 3[^13] Grundprinzip der Trennung der Geschäftsbereiche

(a) Die ordentlichen Kapitalbestände im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 und die Bestände des Fonds im Sinne des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe h werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig voneinander getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwendet.

(b) Die ordentlichen Kapitalbestände werden unter keinen Umständen mit Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Verlusten aus Geschäften, für die ursprünglich Bestände des Fonds verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.

(c) In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte getrennt auszuweisen, und die Bank erlässt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Verwaltungsvorschriften.

(d) Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände. Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der Bestände des Fonds. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, welches die Bank bestimmt.

Abschnitt 4 Methoden der Darlehensgewährung oder der Übernahme von Garantien

Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen oder Gebietskörperschaften und jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds sowie der Karibischen Entwicklungsbank auf folgende Weise Darlehen gewähren oder garantieren:[^14]

Abschnitt 5[^17] Grenzen der Geschäftstätigkeit

a)

Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfte gewährten Darlehen und Garantien darf den Gesamtbetrag ihres uneingeschränkt verfügbaren gezeichneten ordentlichen Kapitals zuzüglich der uneingeschränkt verfügbaren Reserven und Überschüsse, die zu den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 gehören, jedoch mit Ausnahme der der Sonderreserve nach Abschnitt 13 zugewiesenen Einkünfte und der sonstigen Einkünfte der ordentlichen Kapitalmittel, die durch Beschluss des Gouverneursrats den Reserven zugewiesen werden, die für Darlehen und Garantien nicht zur Verfügung stehen, zu keiner Zeit übersteigen.

b)

Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Verpflichtungen Anwendung finden, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den Gesamtkapitalbetrag der von der Bank zwecks Einschluss in ihre ordentlichen Kapitalmittel aufgenommenen ausstehenden Kreditmittel, die in derselben Währung zahlbar sind, zu keiner Zeit übersteigen.

Abschnitt 6[^18] Finanzierung direkter Darlehen

Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Finanzierungsmittel wie folgt zur Verfügung stellen:

Abschnitt 7 Vorschriften und Bedingungen für die Darlehensgewährung oder die Übernahme von Garantien

a)

Die Bank kann unter Beachtung folgender Vorschriften und Bedingungen Darlehen gewähren oder garantieren:

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