Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,
vom Wunsche geleitet, einen Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
Inhaltsverzeichnis
- Kapitel I Anwendungsbereich
Artikel 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
Artikel 2 Unanwendbarkeit des Vertrags
Artikel 3 Rechtshilfe nach Ermessen
Artikel 4 Zwangsmassnahmen
Artikel 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen
- Kapitel II Besondere Vorschriften über das organisierte Verbrechen
Artikel 6 Allgemeine Voraussetzungen
Artikel 7 Umfang der Rechtshilfe
Artikel 8 Verfahren
- Kapitel III Pflichten des ersuchten Staats bei der Ausführung von Ersuchen
Artikel 9 Allgemeine Vorschriften über die Ausführung von Ersuchen
Artikel 10 Aussagepflicht im ersuchten Staat
Artikel 11 Aufenthaltsermittlung
Artikel 12 Besondere Verfahrensvorschriften
- Kapitel IV Pflichten des ersuchenden Staats
Artikel 13 Beschränkung der Verwendung von Zeugenaussagen
Artikel 14 Ausschluss von Sanktionen
Artikel 15 Geheimnisschutz
- Kapitel V Schriftstücke, Akten und Beweisstücke
Artikel 16 Gerichts- und Untersuchungsakten
Artikel 17 Vollständigkeit der Schriftstücke
Artikel 18 Geschäftspapiere
Artikel 19 Öffentliche Urkunden
Artikel 20 Zeugenbeweis zur Beglaubigung von Schriftstücken
Artikel 21 Rechte an Beweisstücken
- Kapitel VI Zustellungen für den ersuchenden Staat und verwandte Bestimmungen
Artikel 22 Zustellung von Schriftstücken
Artikel 23 Persönliches Erscheinen
Artikel 24 Wirkungen der Zustellung
Artikel 25 Erzwingung der Aussage im ersuchenden Staat
Artikel 26 Zuführung von Häftlingen
Artikel 27 Freies Geleit
- Kapitel VII Allgemeine Verfahrensvorschriften
Artikel 28 Zentralstelle
Artikel 29 Inhalt der Ersuchen
Artikel 30 Sprache
Artikel 31 Ausführung der Ersuchen
Artikel 32 Rücksendung des vollzogenen Ersuchens
Artikel 33 Unmöglichkeit der Ausführung
Artikel 34 Kosten der Rechtshilfe
Artikel 35 Rückgabe übermittelter Beweismittel
- Kapitel VIII Benachrichtigung. Überprüfung von Entscheiden
Artikel 36 Benachrichtigung
Artikel 37 Überprüfung von Entscheiden
- Kapitel IX Schlussbestimmungen
Artikel 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht
Artikel 39 Meinungsaustausch. Schiedsgericht
Artikel 40 Bedeutung von Begriffen
Artikel 41 Inkrafttreten und Kündigung
- Anhang
Liste der Straftaten, wofür bei der Rechtshilfe Zwangsmassnahmen zulässig sind
Kapitel I Anwendungsbereich
Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten
- a. in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt,
- b. durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind;
- c. in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme.
2. Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten[^1].
4. Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf:
- a. die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen;
- b. die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
- c. die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken;
- d. die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und
- e. die Beglaubigung von Schriftstücken.
Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrags
1. Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:
- a. Auslieferung oder Verhaftung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen;
- b. Vollstreckung von Strafentscheiden;
- c. Ermittlungen oder Verfahren
- (1) wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
- (2) wegen einer strafbaren Handlung, die eine Verletzung militärischer Pflichten darstellt;
- (3) wegen Handlungen einer im ersuchenden Staat unter Militärgerichtsbarkeit stehenden Person, welche in diesem Staat eine Straftat nach dem Militärstrafgesetz darstellen, im ersuchten Staat aber nicht strafbar sind, falls sie von einer in diesem Staat nicht unter Militärgerichtsbarkeit stehenden Person begangen werden;
- (4) zum Vollzug von Kartell- oder Antitrustgesetzen; oder
- (5) wegen Verletzung von Vorschriften über Steuern sowie über Zollabgaben, staatliche Monopolgebühren und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, ausgenommen für Straftaten, die unter Nummer 26 und 30 in der dem Vertrag beigefügten Liste (Liste) aufgeführt sind, sowie für damit zusammenhängende Straftaten nach Nummer 34 und 35 dieser Liste.
2. Ersuchen, die der Strafverfolgung einer in Artikel 6 Absatz 2 beschriebenen Person dienen, wird jedoch entsprochen, wenn sie sich auf Ermittlungen und Verfahren der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern (1), (4) und (5) erwähnten Art beziehen und
- a. im Falle der Ziffern (1) und (4) eine Tat betreffen, die zur Unterstützung der Zwecke einer in Artikel 6 Absatz 3 beschriebenen organisierten Verbrechergruppe begangen worden ist, oder
- b. im Falle der Ziffer (5) die einschlägigen Voraussetzungen nach Artikel 7 erfüllt sind.
3. Beiträge zur Sozialversicherung und öffentlichen Krankenversicherung gelten, auch wenn sie als Steuern erhoben werden, für die Zwecke dieses Vertrags nicht als Steuern.
4. Erfüllen die in einem Ersuchen beschriebenen Handlungen die gesetzlichen Merkmale eines Straftatbestandes, für dessen Verfolgung Rechtshilfe geleistet werden muss oder kann, wie auch eines Tatbestandes, wofür keine Rechtshilfe geleistet wird, so wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn nach dem Recht des ersuchten Staats eine Strafe nur wegen des letzteren Tatbestandes verhängt werden könnte, es sei denn, dass dieser in der Liste aufgeführt ist.
Art. 3[^2] Rechtshilfe nach Ermessen
1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, soweit:
- a. der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen;
- b. das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Artikel 6 Absatz 2 fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im wesentlichen entsprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
2. Vor Ablehnung eines Ersuchens nach Absatz 1 prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter Auflage der ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen bewilligt werden kann. Beschliesst er dies, so müssen die auferlegten Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.
Art. 4 Zwangsmassnahmen
1. Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnahmen angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs‑ oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.
2. Solche Massnahmen sollen, selbst wenn das nicht ausdrücklich verlangt wird, angewendet werden, aber nur dann, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und entweder
- a. nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der Liste aufgeführten Tatbestand darstellt; oder
- b. von Nummer 26 der Liste erfasst ist.
3. Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Liste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staats, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt.
4. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen werden. Verschiedenheiten in der technischen Bezeichnung und gesetzliche Merkmale eines Tatbestands, die zur Begründung der Gerichtbarkeit hinzugefügt sind, sollen unbeachtet bleiben. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann andere Unterschiede in den gesetzlichen Merkmalen eines Tatbestands, die dessen wesentlichen Charakter in diesem Staat nicht berühren, unberücksichtigt lassen.
5. In Fällen, in welchen die Bedingungen von Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt sind, soll Rechtshilfe geleistet werden, soweit dies ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich ist.
Art. 5[^3] Beschränkung der Verwendung von Informationen
1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden.
2. Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die
- a. Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss;
- b. der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder
- c. in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind.
3. Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran,
- a. das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder
- b. aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern
- (1) für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist;
- (2) vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und
- (3) das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird.
Kapitel II Besondere Vorschriften über das organisierte Verbrechen
Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Rechtshilfe nach diesem Kapitel mit allen Mitteln. zu leisten, die nach den übrigen Vorschriften dieses Vertrags und andern Rechtsvorschriften zulässig sind.
2. Dieses Kapitel findet nur Anwendung auf Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen eine Person, die gemäss dem Ersuchen zu den nachstehend beschriebenen Personen gehört oder unter einem glaubhaften Verdacht steht, dazu zu gehören:
- a. eine Person, die wissentlich an der rechtswidrigen Tätigkeit einer in Absatz 3 beschriebenen organisierten Verbrechergruppe mitwirkt und
- (1) Mitglied einer solchen Gruppe ist, oder
- (2) mit einer solchen Gruppe eng verbunden ist und entweder überwachende oder leitende Funktionen ausübt oder regelmässig durch andere wichtige Dienste die Organisation oder deren Mitglieder unterstützt, oder
- (3) bei irgendeinem wichtigen Unternehmen einer solchen Gruppe beteiligt ist; oder
- b. ein öffentlicher Beamter, der seine Amtspflichten verletzt hat, um wissentlich den Wünschen einer solchen Gruppe oder ihrer Mitglieder nachzukommen.
3. Als «organisierte Verbrechergruppe» im Sinne dieses Kapitels gilt eine Vereinigung oder Gruppe von Personen, die sich auf längere oder unbestimmte Zeit zusammengetan hat, um ganz oder zum Teil mit rechtswidrigen Mitteln Einkünfte oder andere Geldwerte oder wirtschaftliche Gewinne für sich oder andere zu erzielen und ihre rechtswidrige Tätigkeit gegen strafrechtliche Verfolgung abzuschirmen, und die zur Erreichung ihrer Zwecke in methodischer und systematischer Weise:
- a. wenigstens bei einem Teil ihrer Tätigkeit Gewaltakte oder andere zur Einschüchterung geeignete beidseitig strafbare Handlungen begeht oder zu begehen droht; und
- b. entweder
- (1) einen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt, insbesondere auf politische Körperschaften oder Organisationen, öffentliche Verwaltungen, die Justiz, auf Geschäftsunternehmungen, Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften oder andere Arbeitnehmervereinigungen; oder
- (2) sich formell oder formlos einer oder mehreren ähnlichen Vereinigungen oder Gruppen anschliesst, von denen mindestens eine die in Ziffer 1 hievor beschriebene Tätigkeit ausübt.
Art. 7 Umfang der Rechtshilfe
1. Im ersuchten Staat werden Zwangsmassnahmen, auf die sich Artikel 4 bezieht, in Bezug auf Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren im ersuchenden Staat selbst dann angewendet, wenn die Handlung nach dem im ersuchten Staat geltenden Recht nicht strafbar wäre oder nicht in der Liste erwähnt ist. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen nach Absatz 2.
2. Bei Ermittlungen und Verfahren wegen Verletzung von Vorschriften über die in Artikel 1 des Abkommens vom 24. Mai 1951[^4] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erwähnten Steuern vom persönlichen Einkommen wird Rechtshilfe nach diesem Kapitel ausschliesslich dann geleistet, wenn aufgrund der vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte:
- a. die in die Untersuchung oder das Verfahren verwickelte Person begründeterweise verdächtigt ist, zur oberen Schicht einer organisierten Verbrechergruppe zu gehören, oder als Mitglied, enger Verbündeter oder in anderer Eigenschaft an irgendeiner wichtigen Betätigung einer solchen Gruppe wesentlich beteiligt zu sein;
- b. die Beweise, die erforderlich sind, um diese Person für eine Strafverfolgung mit Aussicht auf Erfolg mit Straftaten der organisierten Verbrechergruppe in Verbindung zu bringen, mit der die Person im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 verbunden ist, nach seiner Auffassung nicht ausreichen; und
- c. seine Annahme begründet ist, dass die nachgesuchte Rechtshilfe die erfolgreiche Strafverfolgung dieser Person erheblich erleichtern und zu einer genügend langen Freiheitsstrafe führen dürfte, um schwerwiegende nachteilige Folgen für die organisierte Verbrechergruppe zu bewirken.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn nach begründeter Auffassung des ersuchenden Staats die verlangten Auskünfte oder Beweismittel ohne die Mitwirkung der Behörden des ersuchten Staats nicht erlangt werden können, oder deren Beschaffung ohne diese Mitwirkung für den ersuchenden Staat oder seine Gliedstaaten eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Art. 8 Verfahren
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.