Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-05-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,

vom Wunsche geleitet, einen Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

Artikel 2 Unanwendbarkeit des Vertrags

Artikel 3 Rechtshilfe nach Ermessen

Artikel 4 Zwangsmassnahmen

Artikel 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen

Artikel 6 Allgemeine Voraussetzungen

Artikel 7 Umfang der Rechtshilfe

Artikel 8 Verfahren

Artikel 9 Allgemeine Vorschriften über die Ausführung von Ersuchen

Artikel 10 Aussagepflicht im ersuchten Staat

Artikel 11 Aufenthaltsermittlung

Artikel 12 Besondere Verfahrensvorschriften

Artikel 13 Beschränkung der Verwendung von Zeugenaussagen

Artikel 14 Ausschluss von Sanktionen

Artikel 15 Geheimnisschutz

Artikel 16 Gerichts- und Untersuchungsakten

Artikel 17 Vollständigkeit der Schriftstücke

Artikel 18 Geschäftspapiere

Artikel 19 Öffentliche Urkunden

Artikel 20 Zeugenbeweis zur Beglaubigung von Schriftstücken

Artikel 21 Rechte an Beweisstücken

Artikel 22 Zustellung von Schriftstücken

Artikel 23 Persönliches Erscheinen

Artikel 24 Wirkungen der Zustellung

Artikel 25 Erzwingung der Aussage im ersuchenden Staat

Artikel 26 Zuführung von Häftlingen

Artikel 27 Freies Geleit

Artikel 28 Zentralstelle

Artikel 29 Inhalt der Ersuchen

Artikel 30 Sprache

Artikel 31 Ausführung der Ersuchen

Artikel 32 Rücksendung des vollzogenen Ersuchens

Artikel 33 Unmöglichkeit der Ausführung

Artikel 34 Kosten der Rechtshilfe

Artikel 35 Rückgabe übermittelter Beweismittel

Artikel 36 Benachrichtigung

Artikel 37 Überprüfung von Entscheiden

Artikel 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht

Artikel 39 Meinungsaustausch. Schiedsgericht

Artikel 40 Bedeutung von Begriffen

Artikel 41 Inkrafttreten und Kündigung

Liste der Straftaten, wofür bei der Rechtshilfe Zwangsmassnahmen zulässig sind

Kapitel I Anwendungsbereich

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten

2. Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten[^1].

4. Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf:

Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrags

1. Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

2. Ersuchen, die der Strafverfolgung einer in Artikel 6 Absatz 2 beschriebenen Person dienen, wird jedoch entsprochen, wenn sie sich auf Ermittlungen und Verfahren der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern (1), (4) und (5) erwähnten Art beziehen und

3. Beiträge zur Sozialversicherung und öffentlichen Krankenversicherung gelten, auch wenn sie als Steuern erhoben werden, für die Zwecke dieses Vertrags nicht als Steuern.

4. Erfüllen die in einem Ersuchen beschriebenen Handlungen die gesetzlichen Merkmale eines Straftatbestandes, für dessen Verfolgung Rechtshilfe geleistet werden muss oder kann, wie auch eines Tatbestandes, wofür keine Rechtshilfe geleistet wird, so wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn nach dem Recht des ersuchten Staats eine Strafe nur wegen des letzteren Tatbestandes verhängt werden könnte, es sei denn, dass dieser in der Liste aufgeführt ist.

Art. 3[^2] Rechtshilfe nach Ermessen

1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, soweit:

2. Vor Ablehnung eines Ersuchens nach Absatz 1 prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter Auflage der ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen bewilligt werden kann. Beschliesst er dies, so müssen die auferlegten Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.

Art. 4 Zwangsmassnahmen

1. Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnahmen angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs‑ oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.

2. Solche Massnahmen sollen, selbst wenn das nicht ausdrücklich verlangt wird, angewendet werden, aber nur dann, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und entweder

3. Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Liste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staats, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt.

4. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen werden. Verschiedenheiten in der technischen Bezeichnung und gesetzliche Merkmale eines Tatbestands, die zur Begründung der Gerichtbarkeit hinzugefügt sind, sollen unbeachtet bleiben. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann andere Unterschiede in den gesetzlichen Merkmalen eines Tatbestands, die dessen wesentlichen Charakter in diesem Staat nicht berühren, unberücksichtigt lassen.

5. In Fällen, in welchen die Bedingungen von Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt sind, soll Rechtshilfe geleistet werden, soweit dies ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich ist.

Art. 5[^3] Beschränkung der Verwendung von Informationen

1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden.

2. Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die

3. Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran,

Kapitel II Besondere Vorschriften über das organisierte Verbrechen

Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Rechtshilfe nach diesem Kapitel mit allen Mitteln. zu leisten, die nach den übrigen Vorschriften dieses Vertrags und andern Rechtsvorschriften zulässig sind.

2. Dieses Kapitel findet nur Anwendung auf Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen eine Person, die gemäss dem Ersuchen zu den nachstehend beschriebenen Personen gehört oder unter einem glaubhaften Verdacht steht, dazu zu gehören:

3. Als «organisierte Verbrechergruppe» im Sinne dieses Kapitels gilt eine Vereinigung oder Gruppe von Personen, die sich auf längere oder unbestimmte Zeit zusammengetan hat, um ganz oder zum Teil mit rechtswidrigen Mitteln Einkünfte oder andere Geldwerte oder wirtschaftliche Gewinne für sich oder andere zu erzielen und ihre rechtswidrige Tätigkeit gegen strafrechtliche Verfolgung abzuschirmen, und die zur Erreichung ihrer Zwecke in methodischer und systematischer Weise:

Art. 7 Umfang der Rechtshilfe

1. Im ersuchten Staat werden Zwangsmassnahmen, auf die sich Artikel 4 bezieht, in Bezug auf Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren im ersuchenden Staat selbst dann angewendet, wenn die Handlung nach dem im ersuchten Staat geltenden Recht nicht strafbar wäre oder nicht in der Liste erwähnt ist. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen nach Absatz 2.

2. Bei Ermittlungen und Verfahren wegen Verletzung von Vorschriften über die in Artikel 1 des Abkommens vom 24. Mai 1951[^4] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erwähnten Steuern vom persönlichen Einkommen wird Rechtshilfe nach diesem Kapitel ausschliesslich dann geleistet, wenn aufgrund der vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte:

3. Die Absätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn nach begründeter Auffassung des ersuchenden Staats die verlangten Auskünfte oder Beweismittel ohne die Mitwirkung der Behörden des ersuchten Staats nicht erlangt werden können, oder deren Beschaffung ohne diese Mitwirkung für den ersuchenden Staat oder seine Gliedstaaten eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

Art. 8 Verfahren

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