Abkommen vom 24. September 1975 über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1975-09-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Belgier,

der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Hans Hürlimann, Bundesrat und Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, und

Herrn Cristoforo Motta, bevollmächtigter Minister und Delegierter für Sozialversicherungsabkommen;

Seine Majestät der König der Belgier:

Baron d’Anethan, belgischer Geschäftsträger in der Schweiz, und

Herrn Placide de Paepe, Minister für Sozialordnung.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Titel I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebungen

Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke

Art. 2

1 Dieses Abkommen gilt:

A. in der Schweiz:

für die Bundesgesetzgebung über

B. in Belgien:

für die Gesetzgebung über

für die Gesetzgebung über das garantierte Einkommen von Betagten.

2 Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

Es gilt jedoch

3 Dieses Abkommen wird nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten auch für die Seeleute der Handelsmarine gelten.

Titel II Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt.

2 Unter demselben Vorbehalt dürfen die Leistungen, auf die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch erworben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

Das Abkommen gilt jedoch nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung sowie die Fürsorgeleistungen an Schweizer Bürger, die ausserhalb der Schweiz wohnen.

Art. 4

Sieht die Gesetzgebung eines Vertragsstaates die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug einer Leistung bei Zusammentreffen mit einer anderen Leistung der Sozialen Sicherheit, mit einem Entgelt oder einem Erwerbseinkommen vor, so ist eine nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates erworbene Leistung, ein im Gebiet des anderen Vertragsstaates erzieltes Entgelt oder Erwerbseinkommen dem Berechtigten gegenüber ebenfalls zu berücksichtigen.

Dies gilt jedoch nicht beim Zusammentreffen von zwei gleichartigen Leistungen, die im Verhältnis zur Dauer der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten berechnet wurden.

Art. 5

1 Dieses Abkommen gilt für Personen, die der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten unterstehen oder unterstanden und die Staatsangehörige eines dieser Vertragsstaaten sind, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen.

2 Dieses Abkommen gilt für die Hinterlassenen von Personen, die der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten unterstellt waren, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der letzteren, sofern diese Hinterlassenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.

Titel III Anwendbare Gesetzgebung

Art. 6

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts unterstehen Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig sind, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

2 Unter demselben Vorbehalt unterstehen Selbständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Vertragsstaates ausüben, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

3 Bei gleichzeitiger Ausübung von zwei oder mehreren unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten im Gebiet des einen und des anderen Vertragsstaates untersteht jede dieser Erwerbstätigkeiten der Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ausgeübt wird.

Bei Anwendung der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates kann die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden; für die Bemessung der Beiträge berücksichtigt jedoch jeder Vertragsstaat nur das in seinem Gebiet erzielte Einkommen.

Art. 7

Von dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

Art. 8

1 Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind diplomatische Vertreter der beiden Vertragsstaaten sowie die zum Kanzleipersonal gehörenden belgischen Beamten in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von der Unterstellung unter die Gesetzgebung des Empfangsstaates befreit.

2 Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 unterstehen die Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals der diplomatischen Vertretung, die Mitglieder des Dienstpersonals einer solchen Vertretung sowie das private Hauspersonal, das ausschliesslich im Dienste der in diesem Absatz und in Absatz 1 genannten Personen steht, der Gesetzgebung des Entsendestaates, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen.

Werden sie indessen im Empfangsstaat angestellt, so unterstehen sie der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht innert drei Monaten nach Beginn ihrer Anstellung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung des Entsendestaates wählen.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen haben in bezug auf die in ihrem Dienst stehenden Personen die Pflichten zu erfüllen, die, je nachdem, die Gesetzgebung des Empfangs‑ oder des Entsendestaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt.

4 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder konsularischer Vertretungen sowie für das ausschliesslich in ihrem Dienst stehende private Personal.

5 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen.

Art. 9

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können für bestimmte Personen oder Personengruppen in besonderen Fällen und unter Berücksichtigung von deren sozialen Interessen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren.

Titel IV Besondere Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel Kranken‑ und Mutterschaftsversicherung

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