Briefwechsel vom 22. September 1976/25. Februar 1977 betreffend die Anwendung zwischen der Schweiz und Papua-Neuguinea des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien vom 26. November 1880, ergänzt durch die Zusatzabkommen vom 29. Juni 1904 und 19. Dezember 1934

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-02-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Der Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements

Bern, den 25. Februar 1977

Seine Exzellenz Herrn Maori Kiki Minister für Auswärtige Angelegenheiten

und Handel von Papua‑Neuguinea Central Government Offices

Waigani

Herr Minister,

«Ich schreibe Ihnen, um die Frage der Auslieferung zwischen unsern beiden Ländern aufzuwerfen.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich Grossbritannien haben am 26. November 1880[^2] einen diesbezüglichen Vertrag unterzeichnet. In der Folge wurde am 29. Juni 1904[^3] das Abkommen zur Erweiterung von Artikel XVIII des Vertrags abgeschlossen. Beide Verträge fanden auf das Gebiet von Papua Anwendung, und diese wurde mit Wirkung ab 19. September 1929 auf Neuguinea ausgedehnt zufolge eines Notenaustausches von 1927 und 1929[^4]. Am 19. Dezember 1934[^5] wurde ein Zusatzabkommen zum Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880 abgeschlossen. Australien wurde dem Abkommen beigezogen, und dieses fand Anwendung auch auf die Gebiete von Papua sowie von Neuguinea.

Wie Sie zweifellos wissen, hat Papua‑Neuguinea am 16. September 1975 die Unabhängigkeit erlangt, und der General‑Gouverneur hat an diesem Tag eine Erklärung über unsere Politik der Vertragsnachfolge abgegeben. Eine Abschrift dieser Erklärung ist zu Ihrer Information beigelegt.

Die Regierung von Papua‑Neuguinea hat den Vertrag und die beiden Zusatzabkommen auf ihren politischen Gehalt hin geprüft und wünscht ihre weitere Anwendung zwischen unseren beiden Ländern. Es wäre uns angenehm, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob Ihre Regierung diesbezüglich derselben Ansicht ist. Sollte dies der Fall sein, so wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich schriftlich davon unterrichten könnten, dass Ihre Regierung auf Grund dieses Briefes und unserer bisherigen Politik den Vertrag und die beiden Abkommen weiterhin und mit Rückwirkung ab 16. September 1975 zwischen unsern beiden Ländern in Kraft belassen wird.»

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Vorschlag die Zustimmung der schweizerischen Behörden findet. Folglich werden Ihr Brief und die vorliegende Antwort eine Vereinbarung zwischen unsern beiden Regierungen bilden, wonach der Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien, ergänzt durch die Zusatzabkommen vom 29. Juni 1904 und vom 19. Dezember 1934, mit Wirkung ab 16. September 1975 zwischen der Schweiz und Papua‑Neuguinea in Kraft belassen wird.

Ich versichere Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Graber

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.353.936.7

[^3]: SR 0.353.936.7

[^4]: SR 0.353.936.74

[^5]: SR 0.353.936.71

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